Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.08.1967, Az.: VI R 22/66
Abzugsfähigkeit der Aussteuer der Kinder von der Einkommensteuer
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.08.1967
- Aktenzeichen
- VI R 22/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH/NV 1967, 756
- DB 1967, 2102 (amtl. Leitsatz)
Tatbestand
Die Stpfl. haben drei Töchter; davon haben zwei im Juni und September 1963 und die dritte im Jahre 1964 geheiratet. Die Stpfl. gaben den beiden Töchtern, die im Streitjahr 1963 geheiratet haben, eine Aussteuer von je 9.500,00 DM. Sie wollen diese 19.000,00 DM bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1963 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt haben.
Das FA lehnte das ab, weil die Stpfl. ein Vermögen von 99.731,00 DM hätten, das nach der Steuererklärung zum 1. Januar 1963 aus einem Wochenendhaus in der Eifel mit einem Verkehrswert von 20.000,00 DM, aus 37.859,00 DM Betriebsvermögen und 44.395,00 DM Sparguthaben und Bargeld bestehe; die Schulden betrugen 2.523,00 DM.
Das FG wies die Berufung der Stpfl. als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Auch die Revision, mit der die Stpfl. unrichtige Anwendung des § 33 EStG rügen, kann keinen Erfolg haben.
In dem Grundsatzurteil VI 170/65 vom 16. August 1967 (BFH 89, 447, BStBl III 1967, 700) hat der Senat seine Rechtsprechung über die Voraussetzungen, unter denen Eltern die Kosten einer Aussteuer, die sie einer Tochter bei der Verheiratung geben, als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG geltend machen können, geändert. Danach haben Eltern keine sittliche Pflicht, Töchtern oder Söhnen bei der Verheiratung eine Ausstattung oder Aussteuer zu geben, wenn sie zuvor den Kindern eine Berufsausbildung hatten zuteil werden lassen. Aus dieser engeren Rechtsprechung dürfen aber den Steuerpflichtigen für die Vergangenheit keine Nachteile entstehen, wie der Senat im Urteil VI 170/65 (a. a. O.) ausdrücklich ausgesprochen hat. Steuerfälle aus der Zeit vor dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des Senats müssen nach den bisherigen milderen Rechtsgrundsätzen abgewickelt werden.
Indessen war schon nach dem bisherigen Recht das Verlangen der Stpfl. nicht begründet. Das FG nimmt in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats an, daß Aufwendungen für eine Aussteuer in aller Regel aus dem Vermögen gemacht würden und deshalb das Einkommen nicht belasteten. Ebenso zutreffend hat das FG in Anlehnung an Abschn. 188 Abs. 8 EStR die Grenze, bis zu der ein Vermögen unerheblich ist, für die Stpfl. auf 30.000,00 DM festgestellt. Die Unerheblichkeit des Vermögens hängt nicht davon ab, ob eine oder mehrere Töchter ausgesteuert worden sind.
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Vermögens der Stpfl. hat das FG das Haus in der Eifel mit dem doppelten Einheitswert angesetzt. Der Senat hat zwar in der Entscheidung VI 104/63 U vom 28. Februar 1964 (BFH 79, 97, BStBl III 1964, 268) ein selbstbewohntes bescheidenes Einfamilienhaus nur mit dem doppelten Einheitswert bewertet. Im Streitfall hätte das FG das Haus aber wohl mit einem höheren Betrag als dem doppelten Einheitswert ansetzen können; denn es dient nicht, wie im Fall des Urteils VI 104/63 U (a. a. O.) der Familie als Wohnheim, sondern ist nur ein Wochenendhaus, das z. B. im Winter kaum benutzt wird. Das FA hat dieses Haus mit 20.000,00 DM angesetzt. Dieser Ansatz war nicht überhöht. In der Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung 1957 vom 25. Oktober 1958 haben die Stpfl. die Baukosten mit 18.346,00 DM angegeben; sie hoben dabei hervor, daß diese Summe nicht die "sehr erheblichen" Eigenleistungen umfasse; außerdem fehlt in dem Betrag der Bodenwert.
Mit Recht hat das FG auch das im Betriebsvermögen enthaltene Risiko nicht mindernd berücksichtigt. Wesentlich ist, daß zur Zeit der Aussteuer das Betriebsvermögen vorhanden war.
Auch wäre bei der Vermögensermittlung noch, worauf das FA hinweist, der Wert der Lebensversicherung, der in der Vermögenserklärung auf Grund der Vorschriften des § 67 Abs. 1 Nr. 6 c BewG 1934 nicht enthalten ist, zu berücksichtigen.
Jedenfalls ist die Feststellung des FG, das Vermögen der Stpfl. sei gemäß Abschn. 188 Abs. 8 EStR nicht unerheblich gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vermögen der Stpfl. beträgt mehr als das Dreifache des Grenzbetrages. Bei dem erheblichen Bestand an verfügbaren Mitteln brauchten die Stpfl. auch trotz der Häufung der Aussteuern nicht auf das Einkommen des Jahres 1963 zurückzugreifen.
Der Hinweis der Stpfl., das Vermögen müsse ihnen später als Altersversorgung dienen, greift nicht durch. Wenn die Stpfl. glaubten, das Vermögen sei für ihre Alterssicherung unentbehrlich, hätten sie den Töchtern keine Aussteuer zu geben brauchen. Dadurch, daß sie den Töchtern die Aussteuer gaben, brachten sie zum Ausdruck, daß sie nach ihrer Auffassung dazu ohne Gefährdung ihrer künftigen Versorgung in der Lage waren. Unter diesen Umständen können sie sich bei der Besteuerung nicht darauf berufen, daß ihnen das hingegebene Vermögen zur Alterssicherung hätte dienen müssen.