Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 12 KR 33/24 B
Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.06.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 33/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100625BB12KR3324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 04.12.2020 - AZ: S 17 KR 1145/19
- LSG Bayern - 02.07.2024 - AZ: L 4 KR 6/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Rüge der fehlenden Beiladung eines Dritten kann nur mit hinreichenden Ausführungen zu den Voraussetzungen einer (notwendigen) Beiladung zulässig erhoben werden.
- 2.
Das Übergehen eines Beweisantrags im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG liegt bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nur dann vor, wenn der Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten worden ist oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Der Hinweis auf einen in der Berufungsbegründung enthaltenen Beweisantrag genügt nicht.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juni 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 3550 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage über die Rechtmäßigkeit von zwei Schreiben der Beklagten.
Mit Betriebsprüfungsbescheid vom 23.10.2018 und Widerspruchsbescheid vom 26.2.2019 forderte die DRV Bund Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen für bei der Klägerin tätige Personen nach. Die beklagte Einzugsstelle teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2018 mit, dass die Prüfung bekanntlich zu einem Nachforderungsbetrag von 11 832,03 Euro geführt habe, der vom Konto der Klägerin abgebucht werde. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2018 Widerspruch und am 29.3.2019 Untätigkeitsklage. Nachdem die Beklagte den an den Vollziehungsbeamten gerichteten Vollstreckungsauftrag vom 24.10.2019 zur Kenntnis übersandt hatte, zahlte die Klägerin den rückständigen Betrag unter Vorbehalt: Sie stellte infolgedessen die Untätigkeitsklage ausdrücklich um auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage und bezog den "Bescheid" der Beklagten vom 24.10.2019 ein.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.12.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die nur noch auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der "Bescheid" der Beklagten vom 29.10.2018 und der "Bescheid" vom 24.10.2019 rechtswidrig gewesen seien, sei ua deshalb unzulässig, weil schon die zunächst erhobene Untätigkeitsklage nicht zulässig gewesen sei. Der Widerspruch habe sich nicht gegen einen Verwaltungsakt gerichtet. Auch bei dem Schreiben vom 24.10.2019 handele es sich um ein rein verwaltungsinternes Schreiben. Im Übrigen sei die eingeleitete Vollstreckung schon deshalb nicht rechtswidrig, weil der Betriebsprüfungsbescheid vollstreckbar gewesen sei (Urteil vom 2.7.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin macht geltend, das LSG habe zu Unrecht die DRV Bund nicht notwendig beigeladen. Unabhängig von der Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Rüge der fehlenden Beiladung eines Dritten Erfolg haben kann, fehlt es an hinreichenden Ausführungen zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung. Dazu hätte vortragen werden müssen, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Schreiben der Beklagten auch der DRV Bund gegenüber nur einheitlich hätte ergehen können (§ 75 Abs 2 SGG). Zur gerügten Verletzung des § 75 Abs 2b SGG hätte dargelegt werden müssen, inwieweit um einen Bescheid nach § 28p Abs 1 Satz 5, § 7a Abs 1 Satz 3 oder § 28h Abs 2 SGB IV gestritten wird. Die Klägerin hat aber nur mitgeteilt, dass gegen die DRV Bund wegen der Betriebsprüfung ein gesondertes Verfahren geführt werde. Dass dort die anderen Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zu beteiligen sind, erklärt nicht die Notwendigkeit einer Beiladung im hiesigen Verfahren. Auch die Behauptung, dass die anderen Krankenkassen und die DRV beteiligt werden müssten, um divergierende Entscheidungen zu verhindern, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass das LSG ihre Zahlungspflicht festgestellt habe und diese auch im Rahmen des Verfahrens gegen die DRV Bund zu berücksichtigen sei. Sie setzt sich insoweit aber nicht hinreichend mit den jeweiligen Streitgegenständen auseinander und damit, dass das LSG die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage zurückgewiesen hat. Zur Darlegungen des Beruhens hätte die Klägerin außerdem darauf eingehen müssen, inwiefern die Beiladung der DRV Bund - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG zur Rechtsnatur der streitgegenständlichen Schreiben - überhaupt zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können.
b) Die Klägerin sieht einen Sachaufklärungsmangel darin, dass das LSG den Beginn und die Fortdauer der Zwangsvollstreckung verkannt habe, weil es den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht unter Ausnutzung der übergebenen "Zwangsvollstreckungsunterlagen" erforscht habe. Ein weiterer Verstoß liege in der Übergehung ihres Antrags, die Mitarbeiterin Frau XXX als Zeugin zum Beweis seiner Behauptung einzuvernehmen, dass Dieter Reber in ihren Geschäftsräumen eine Zwangsvollstreckung begonnen habe.
Damit wird ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend dargetan. Das Übergehen eines Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG liegt bei rechtskundig vertretenen Beteiligten wie der Klägerin nur dann vor, wenn der Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten worden ist oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.10.2020 - B 12 KR 8/20 B - juris RdNr 23 mwN). Dass dies geschehen sei, zeigt die Klägerin aber nicht auf. Der Hinweis auf einen in der Berufungsbegründung enthaltenen Beweisantrag genügt nicht.
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können auch nicht dadurch umgangen werden, dass die gerügte Sachaufklärung von der Klägerin zugleich auch (unter III. der Beschwerdebegründung) in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2020 - B 12 R 29/20 B - juris RdNr 10). Im Übrigen fehlt es insoweit auch an hinreichenden Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens.
c) Soweit die Klägerin als weiteren Sachaufklärungsmangel rügt (Nr II. 3. der Beschwerdebegründung), dass das LSG nicht ihre mit Schreiben vom 30.8.2023 erhobene Verjährungseinrede beachtet habe, handelt es sich im Kern um die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Aus demselben Grund führt auch der Vortrag (unter IV. der Beschwerdebegründung), die Bescheide der Beklagten seien formell und materiell rechtswidrig, nicht zur Zulassung der Revision.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt der Entscheidung des LSG.