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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.2003, Az.: VII ZR 57/02

Möglichkeit der Ablösung eines Sicherheitseinbehalts durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft; Wirksamkeit einer Vertragsklausel, wenn die Ablösung durch Bürgschaft von dem Nichtvorhandensein von Mängeln abhängig gemacht wird

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.2003
Aktenzeichen
VII ZR 57/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 23466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 11.01.2002
LG Dresden - 07.03.2001

Fundstellen

  • BGHR 2004, 287-288
  • BGHReport 2004, 287-288
  • BKR 2004, 87-88 (Volltext mit amtl. LS)
  • BTR 2004, 89
  • BauR 2004, 325-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauRB 2004, V Heft 2 (Kurzinformation)
  • BauRB 2004, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • BrBp 2004, 257
  • DB 2004, 539-540 (Volltext mit amtl. LS)
  • EBE/BGH 2004, 26
  • EWiR 2004, 209 (Volltext)
  • IBR 2004, 68
  • IWR 2004, 68
  • JZ 2004, 200* (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2004, 563 (Kurzinformation)
  • Kreditwesen 2004, 405-406
  • MDR 2004, 273 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 2004, 227
  • NJW 2004, VIII Heft 7 (Kurzinformation)
  • NJW 2004, 443 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2004, 368
  • NZBau 2004, 145-146 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2004, 96-98 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuB 2004, 211-212
  • ZAP 2004, 224 (Kurzinformation)
  • ZBB 2004, 152 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 2004, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 2004, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfIR 2004, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, dass ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).

  2. b)

    Wird die Ablösung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft zusätzlich davon abhängig gemacht, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind, ist diese Vertragsklausel unwirksam.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in dem Rechtsstreit
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. März 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, nimmt die beklagte Bank aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf Zahlung und Feststellung in Anspruch. Sie hat die inzwischen insolvente S. GmbH mit Generalunternehmervertrag vom 9. April 1997 (GUV) damit beauftragt, ein Haus in D. schlüsselfertig zu modernisieren. Als die Klägerin die Beseitigung von Mängeln verlangte, lehnte der Gesamtvollstreckungsverwalter die weitere Erfüllung des Vertrages ab.

2

In § 16 Nr. 2 GUV ist vereinbart:

"Zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche werden 5 % des Pauschalfestpreises für die Dauer von fünf Jahren in Geld einbehalten. Der Auftragnehmer kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht verwertet ist, die Auszahlung verlangen ... (,) sofern er in Höhe der geschuldeten Sicherheit eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft ... gem. § 17 Ziff. 4 VOB/B ohne Hinterlegungsklausel erbringt und wesentliche Mängel nicht mehr vorhanden sind.

Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht nach § 17 Ziff. 6 VOB/B wird abbedungen.

... "

3

Die Beklagte hat eine solche Bürgschaft ausgegeben. Sie hält jedoch die Vertragsklausel für unwirksam und möchte deshalb aus der Bürgschaft nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeit einstehen. Nach ihrer Ansicht hat die Klägerin die Bürgschaft wegen der Unwirksamkeit des § 16 Nr. 2 GUV ohne Rechtsgrund erlangt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage weit gehend stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, welche die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Die Berufung der Klägerin ist unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.

6

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen.

7

I.

1.

Das Berufungsgericht stellt fest, dass es sich bei § 16 Nr. 2 GUV um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt.

8

Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision als ihr günstig hingenommen.

9

2.

Das Berufungsgericht führt aus, die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag, wonach der Auftraggeber nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten dürfe, benachteilige den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und sei unwirksam, wenn dem Auftragnehmer kein angemessener Ausgleich zugestanden werde.

10

Das stellt die Revision zu Recht nicht in Frage; es entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).

11

3.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist § 16 Nr. 2 GUV zunächst dahingehend zu verstehen, dass die Hauptschuldnerin den als Sicherheit einbehaltenen Betrag nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft ablösen könne. Die Möglichkeit, Sicherheit durch Hinterlegung gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B zu leisten, sei ausgeschlossen, desgleichen das Wahlrecht nach § 17 Nr. 3 VOB/B. Diese Auslegung der Klausel wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.

12

4.

Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, eine selbstschuldnerische Bürgschaft als einzige Austauschsicherheit sei kein angemessener Ausgleich für den vorgesehenen 5%igen Sicherheitseinbehalt. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, jedoch ist die Klausel aus anderen Gründen unwirksam.

13

§ 16 Nr. 2 GUV ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt wird. Das ergibt sich im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Einschränkung, dass der Sicherheitseinbehalt nur gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft auszuzahlen ist (a), sondern aus der weiteren Voraussetzung, dass wesentliche Mängel nicht vorhanden sein dürfen (b).

14

a)

Anders als im Falle einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, a.a.O.) bietet die Möglichkeit eines Austausches des Sicherheitseinbehaltes gegen eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einen hinreichenden Ausgleich zu dem in der Vertragsklausel vorgesehenen Einbehalt. Die Klausel stellt den Auftragnehmer vor die Alternative, entweder für fünf Jahre auf unbestrittenen restlichen Werklohn zu verzichten, entsprechende Zinsverluste hinzunehmen und das Insolvenzrisiko des Auftraggebers zu tragen, oder seine Liquidität durch Beibringung einer Bankbürgschaft zu schmälern, die regelmäßig auf Kosten der Kreditlinie geht; außerdem sind für die Bankbürgschaft Avalzinsen zu zahlen, die wiederum einen Zinsertrag aus dem abgelösten Sicherheitseinbehalt schmälern. Die in der Zinsbelastung und dem Einfluss auf die Kreditlinie liegenden Nachteile bei Bereitstellung einer Bürgschaft erscheinen, berücksichtigt man auf der anderen Seite die berechtigten Interesse des Auftraggebers, nicht als so gewichtig, dass ihretwegen die Unwirksamkeit der Klausel angenommen werden müsste (vgl. für den Fall der Vertragserfüllungsbürgschaft BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498[BGH 20.04.2000 - VII ZR 458/97] = ZfBR 2000, 477).

15

b)

Die weitere Voraussetzung in § 16 Nr. 2 GUV dagegen, dass wesentliche Mängel nicht vorhanden sein dürfen, führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Diese Voraussetzung bedeutet eine so weit reichende Einschränkung der Berechtigung, eine Austauschbürgschaft zu stellen, dass ein angemessener Ausgleich zu den Nachteilen des Sicherheitseinbehaltes nicht mehr zugestanden wird. Jeder Streit um wesentliche Mängel blockiert das Austauschrecht, sodass es bei dem Sicherheitseinbehalt bleibt. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass solche Auseinandersetzungen sich selbst bei unberechtigten Beanstandungen über die Dauer der Gewährleistungsfrist hinziehen.

16

5.

Auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer bedingten Bürgschaft, für deren Vereinbarung sich aus der Vertragsklausel keine Anhaltspunkte ergeben, kommt es aus den vorstehenden Überlegungen nicht an.

17

II.

Weitere Feststellungen sind nicht zu treffen, sodass der Senat in der Sache selber entscheiden kann. Da § 16 Nr. 2 GUV unwirksam ist, hält die Klägerin die Bürgschaft ohne Rechtsgrund. Aus ihr kann sie die Beklagte nicht in Anspruch nehmen (§§ 768 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB).

18

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.