Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1996, Az.: 3 StR 142/96
Verhandlung über die Vereidigung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 142/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 18785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Chemnitz - 06.11.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Tran Van B. aus B./M., geboren am ... 1969 in H. (Vietnam),
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 22. Mai 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Tran Van B. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. November 1995, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 27. März 1996 ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß in der Hauptverhandlung über die Frage der Vereidigung der Zeugen L. und D. in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 247 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Danach gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision begründet, wenn der Angeklagte während eines dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall wie in BGH NJW 1985, 1478 oder BGHSt 37, 48 (= BGHR StPO § 247 Abwesenheit 8) liegt hier nicht vor. Die Verhandlung über die Vereidigung der Zeugen L. und D. hätte in deren Abwesenheit erfolgen können."
Dem schließt sich der Senat an.
Blauth
Winkler
Pfister
Gerhardt