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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1996, Az.: 3 StR 142/96

Verhandlung über die Vereidigung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1996
Aktenzeichen
3 StR 142/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 06.11.1995

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Tran Van B. aus B./M., geboren am ... 1969 in H. (Vietnam),

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 22. Mai 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Tran Van B. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. November 1995, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 27. März 1996 ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß in der Hauptverhandlung über die Frage der Vereidigung der Zeugen L. und D. in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 247 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Danach gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision begründet, wenn der Angeklagte während eines dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall wie in BGH NJW 1985, 1478 oder BGHSt 37, 48 (= BGHR StPO § 247 Abwesenheit 8) liegt hier nicht vor. Die Verhandlung über die Vereidigung der Zeugen L. und D. hätte in deren Abwesenheit erfolgen können."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan
Blauth
Winkler
Pfister
Gerhardt