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Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.03.1988, Az.: V R 206/83

Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides; Definition der Tatsache als Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.03.1988
Aktenzeichen
V R 206/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 16050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 1

Tatbestand

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser errichtete im Jahre 1972 in N ein Mehrfamilienhaus, das im gleichen Jahr bezugsfertig war. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1972 teilte der Ehemann der Klägerin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mit, daß er hinsichtlich des Grundstücks in N gemäß § 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 für die Regelbesteuerung optiere und auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 verzichte. Eine entsprechende Erklärung gab der Ehemann später auch für 1973 ab.

2

In den Umsatzsteuererklärungen 1972 und 1973 machte der Ehemann aus den Baukosten Vorsteuern von . . . DM und von . . . DM geltend. Zugleich erklärte er für 1972 und für 1973 steuerpflichtige Mieteinnahmen von . . . DM und . . . DM sowie als Selbstverbrauch die Zuführung des Mehrfamilienhauses zur Nutzung als Anlagevermögen im Jahre 1972 mit 2 v. H. aus . . . DM. Danach ergaben sich aus den Umsatzsteuererklärungen, in denen der Ehemann sein Unternehmen mit "Vermietung und Verpachtung" bezeichnete, Erstattungen in den Jahren 1972 und 1973 von . . . DM und von . . . DM.

3

Das FA folgte in den am 5. November 1974 (für 1972) und am 25. Juni 1975 (für 1973) erlassenen vorbehaltlosen Umsatzsteuerbescheiden den Erklärungen des Ehemannes. Es ließ sich dabei den Pachtvertrag oder andere Unterlagen nicht vorlegen.

4

Im April 1977 ließ das FA bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchführen. Der Prüfer ermittelte dabei eine als "Pachtvertrag" bezeichnete Vereinbarung vom Oktober 1972. Nach dieser Vereinbarung überließ der Ehemann einer in A ansässigen Gesellschaft X die Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus zur Nutzung. Der Abschluß der Vereinbarung erfolgt "auf unbestimmte Zeit und beginnt mit der Bezugsfertigkeit der Wohnungen". Als Pachtzins waren monatlich . . . DM ohne Nebenkosten, jedoch einschließlich Mehrwertsteuer, vereinbart. Bis zur restlosen Erstvermietung des Pachtgegenstandes ermäßigte sich der Pachtzins anteilig entsprechend den noch nicht vermieteten Mietsachen. Zur Höhe der Pacht war folgende Abmachung getroffen: "Bei der Pachtpreisbildung wurde vom Stand des Lebenshaltungskostenindexes für . . . (Basisjahr 1962 = 100) bei Vertragsabschluß ausgegangen. Verändert sich die Indexzahl, wie sie monatlich hinsichtlich der Lebenshaltungskosten einer mittleren Verbrauchergruppe vom Statistischen Landesamt veröffentlicht wird, jeweils um mindestens 8 % nach oben oder unten - gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluß bzw. der jeweiligen Neufestsetzung -, kann jede Partei eine Neufestsetzung des Pachtzinses verlangen. Sollten sich die Parteien nicht einigen, ist von jedem Teil ein sachverständiger Schiedsgutachter zu bestellen. . . ."

5

Nach der Vereinbarung war die X berechtigt und verpflichtet, Mietverhältnisse über das Pachtobjekt im eigenen Namen und für eigene Rechnung abzuschließen.

6

Außerdem ermittelte der Prüfer ein Schreiben der X an den Ehemann der Klägerin vom . . . 1972 mit folgendem Wortlaut: ". . . wunschgemäß bestätigen wir Ihnen für den Fall der Versagung der Vorsteuerrückerstattung durch das zuständige Finanzamt, daß dann Forderungen unsererseits nicht erhoben und etwaige Gutschriften wieder an Sie zurückerstattet werden. Unser Honorar errechnet sich aus . . . % der effektiven Steuererstattung, d. h.: Vorsteuer abzüglich Investitionssteuer abzüglich Mehrwertsteuer auf Mieten. Das Mietgefälle von 10 % wird hiermit verrechnet.

7

Mit der Dauer des Pachtvertrages bis . . . sind wir einverstanden . . ."

8

Der Prüfer sah die Vereinbarung als Abschluß eines Verwalter-, nicht aber eines Mietvertrages an und hielt die Umsatzsteuererstattungen für nicht berechtigt. Dem folgte das FA; es erließ für die beiden Streitjahre Änderungsbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), in denen es den Vorsteuerabzug aus den Baukosten versagte und zugleich die Mieteinnahmen des Ehemannes und den Selbstverbrauch von der Umsatzsteuer freistellte.

9

Die Einsprüche blieben erfolglos.

10

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung ab: Im Streitfall seien die von dem Prüfer ermittelten Einzelheiten der Vereinbarung vom Oktober 1972 als nachträglich bekanntgewordene Tatsachen anzusehen. Denn sie seien dem FA bei der ursprünglichen Veranlagung nicht bekannt gewesen. Im Streitfall liege keine Vermietung vor; denn die X habe keine Vermieterrisiken übernommen. Selbst wenn die Vereinbarung als Zwischenmietvertrag aufzufassen gewesen wäre, wäre ein Mißbrauch gemäß § 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) bzw. § 42 AO 1977 anzunehmen.

11

Mit der Revision trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen der Änderung der Bescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 lägen nicht vor. Das FA habe sie zu keinem Zeitpunkt zur Abgabe weiterer Sachverhaltserläuterungen aufgefordert. Hätte es Zweifel an der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts gehabt, so hätte es eine vorläufige Veranlagung durchführen müssen. Es sei sich offensichtlich in der Beurteilung der Rechtslage sicher gewesen; sonst hätte es von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Umsatzsteuer-Außenprüfung habe auch keine neuen Tatsachen ergeben. Vielmehr habe das FA jetzt nur einen Beurteilungsfehler erkannt. Abgesehen davon, habe sie ihrer Erklärungs- und Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt. Sie habe weder irreführende noch unvollständige Angaben gemacht. Durch ihre Darstellungen in den Anlagen zu den Steuererklärungen habe sie alles getan, um die Voraussetzungen für die Sachaufklärung durch das FA zu schaffen.

12

Im übrigen erfüllten die Vereinbarungen zwischen ihr und der X auch materiell die Voraussetzungen, die an ein Zwischenmietverhältnis zu stellen seien. Der Umstand, daß die Vereinbarung zwischen ihr und der X erst unmittelbar vor der Bezugsfertigkeit der Wohnungen abgeschlossen worden sei, spreche nicht gegen die Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses. Vertragsunterzeichnungen gingen in aller Regel Vertragsverhandlungen voraus, so daß aus dem Datum des Abschlusses des Vertrages nichts dafür hergeleitet werden könne, wie lange die Vertragspartner schon miteinander verhandelt hätten. Aus der Festvereinbarung des monatlichen Mietzinses sei ersichtlich, daß der Zwischenmieter auch ein wirtschaftliches Risiko zu tragen gehabt habe.

13

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist nicht begründet.

16

Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das FA durfte die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre 1972 und 1973 zum Nachteil der Klägerin ändern.

17

1. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen.

18

a)

"Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. September 1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; vom 31. März 1981 VII R 1/79, BFHE 133, 13, BStBl II 1981, 507). Allerdings sind Schlußfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Wertungen, keine Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 AO 1977. Auch eine geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, d. h. eine andere rechtliche Wertung bereits bekannter Tatsachen, ist keine Tatsache i. S. der zuletzt bezeichneten Vorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1960 V 188/58 U, BFHE 71, 608, BStBl III 1960, 476, das zu § 222 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung - AO - ergangen ist).

19

Um Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 AO 1977, nicht um juristische Wertungen geht es, wenn ein Steuerpflichtiger unter der Bezeichnung "Kauf" oder "Pacht" in der Steuererklärung vorgreifliche Rechtsverhältnisse geltend macht. So ist auch die Bezeichnung "Vermietung" als Zusammenfassung von Tatsachen zu verstehen, die eine bestimmte rechtliche Wertung auslösen. Folglich kann ein Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn sich aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel herausstellt, daß die aus den Angaben des Steuerpflichtigen insoweit übernommene Wertung nicht zutrifft (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 I R 11/79, BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181; vom 25. März 1969 II R 5/66, BFHE 95, 422, BStBl II 1969, 445; ebenso Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 173 AO 1977 Tz. 4; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 173 Anm. 5; Kühn / Kutter / Hofmann, Abgabenordnung, 15. Aufl., § 173 Anm. 2 a; Förster in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 173 Rz. 6). Werden also Umstände nachträglich bekannt, die die ursprünglich vom Steuerpflichtigen behauptete und vom FA übernommene Wertung "Vermietung" - wie hier - beeinträchtigen, so handelt es sich um neue Tatsachen, die die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids rechtfertigen.

20

b)

Das FG konnte im Streitfall davon ausgehen, daß der Veranlagungsdienststelle des FA bei Durchführung der Umsatzsteuerveranlagungen 1972 und 1973 die näheren Umstände der Vereinbarungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und der X nicht bekannt waren. Denn den Steuerakten waren Anhaltspunkte hierfür nicht zu entnehmen. Insbesondere war aus den von der Klägerin abgegebenen Steuererklärungen mit Anlagen für die Streitjahre nicht ersichtlich, welche Art von Räumen der Ehemann der Klägerin an wen und zu welchen Verwendungszwecken vermietete.

21

Zwar hatte das FA bei Durchführung der ursprünglichen Veranlagung den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 204 Abs. 1 AO, § 88 AO 1977). Es durfte aber zunächst auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der von dem Ehemann der Klägerin abgegebenen Steuererklärungen vertrauen, die dieser nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben hatte (vgl. § 166 Abs. 1 AO, § 150 Abs. 2 AO 1977). Aus § 204 AO, § 88 AO 1977 kann nicht gefolgert werden, daß das FA die Steuererklärung argwöhnisch bis in alle Einzelheiten prüfen muß; vielmehr muß das FA einen konkreten Anlaß zur Nachprüfung haben. Dabei dürfen die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des FA nicht überspannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1967 V 96/64, BFHE 88, 223, BStBl III 1967, 379).

22

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich zwar ergeben, daß das FA eine Tatsache, die es bei gehöriger Beachtung seiner Ermittlungspflicht hätte aufdecken müssen, als bekannt gegen sich gelten lassen muß. Dies setzt aber voraus, daß es seine Ermittlungspflicht verletzt hat. Davon kann im vorliegenden Fall, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nicht die Rede sein. Denn bei den Erklärungen des Ehemannes der Klägerin, er habe das Mehrfamilienhaus vermietet, bestand für das FA kein Anhaltspunkt dafür, daß hier ein Vertrag mit einem "Zwischenmieter" abgeschlossen sein könnte, der möglicherweise gar keine steuerpflichtige Vermietung beinhalte oder als rechtsmißbräuchlich zu beurteilen sei. Waren dafür aber auch nicht im entferntesten Anhaltspunkte vorhanden, kann dem FA nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es habe seine Ermittlungspflichten verletzt.

23

c)

Das FA mußte bei der gegebenen Sachlage die Umsatzsteuerveranlagungen 1972 und 1973 auch nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchführen. Aus dem Ergehen endgültiger Bescheide kann nicht gefolgert werden, das FA dürfe später bekanntwerdende Tatsachen nicht verwerten (BFH-Urteil vom 11. Juli 1978 VIII R 120/75, BFHE 125, 488, BStBl II 1979, 57). Nur wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll genügt und das FA trotz Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen des Steuerpflichtigen eine endgültige Veranlagung durchführt, kann eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 treuwidrig sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241 unter 1.; siehe auch BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 61/87, BFHE 151, 251, BStBl II 1988, 45). Im vorliegenden Fall brauchte das FA indessen, wie dargelegt, an der Richtigkeit der eindeutigen Erklärungen des Ehemannes der Klägerin nicht zu zweifeln.

24

2.

Die nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen führen auch zu einer höheren Steuer.

25

Der Senat kann offenlassen, ob er dem FG darin folgt, schon im Wege der Auslegung komme keine "Zwischenvermietung" in Betracht. Selbst wenn die Vereinbarung als Zwischenmietvertrag verstanden werden könnte, wäre sie als rechtsmißbräuchlich zu beurteilen. Denn es fehlen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für ein Pacht- oder Mietverhältnis, was insbesondere dadurch verdeutlicht wird, daß die X kein Vermieterrisiko übernommen hat. Dies wird nicht zuletzt daraus ersichtlich, daß die Vereinbarung zwischen dem Ehemann und der . . . nur von kurzer Dauer sein sollte; auch ermäßigte sich der von der X zu zahlende "Pachtzins anteilig entsprechend den noch nicht vermieteten Mietsachen". Hatte die X aber nur eine "Pacht" für - wie das FG in nicht zu beanstandender Weise annahm - bereits vor Abschluß der Vereinbarung vom Oktober 1972 gefundene Mieter zu zahlen, ging sie keinerlei Risiko der Erstvermietung ein, zumal die bereits abgeschlossenen Mietverhältnisse - was das FG ebenfalls unbeanstandet festgestellt hat - bis über den mit der X vereinbarten Endzeitpunkt hinaus gedauert haben. Nimmt man hinzu, daß die Pachtzinsen vertragsgemäß indexiert werden konnten, wird deutlich, daß beachtliche Gründe für eine Zwischenvermietung nicht erkennbar sind.

26

Daraus folgt, daß der Ehemann keine steuerpflichtigen Vermietungsumsätze ausführte. Die Option war rechtsunwirksam. Das vom Ehemann errichtete Gebäude wurde zur Ausführung steuerfreier Vermietung verwendet (vgl. § 15 Abs. 2 UStG 1967).