Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.02.1999, Az.: 2 BvR 229/98
Beachtung des Gebots rechtlichen Gehörs im Verfahren der Prozesskostenhilfe; Verhinderung eines Sachvortrags durch nicht vorhersehbare Anforderungen; Verwendung einer vereinfachten Erklärung für das Prozesskostenhilfegesuch; Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit durch Vorlage eines Bescheides über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Gegenvorstellung; Nachweis der Nichtberücksichtigung eines Vorbringens auf Grund unvollständiger Begründung der Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.02.1999
- Aktenzeichen
- 2 BvR 229/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 GG
- § 117 Abs. 2 ZPO
- § 397a StPO
- § 2 Abs. 2 PKHVVO
Fundstellen
- DStZ 2000, 192 (Kurzinformation)
- NJW 2000, 275-276 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1999, 469-470 (Volltext mit red. LS)
- SGb 2000, 214
- info also 2000, 95
Redaktioneller Leitsatz
Wer als Nebenkläger Prozesskostenhilfe beantragt und dem gem. § 397a StPO i.V. mit § 117 II ZPO zu verwendenden Vordruck einen Bescheid des Sozialamts über ihm gewährte Leistungen zum Lebensunterhalt beifügt, darf darauf vertrauen, dass sein Gesuch auf Grundlage dieser Angaben geprüft wird und ihm aus der Verwendung einer vereinfachten Erklärung keine Nachteile erwachsen. Bei Zweifeln des Gerichts an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben muss es dem Antragsteller Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften und die vollständige Ausfüllung des Vordrucks anordnen.