Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2026, Az.: B 5 R 6/26 BH
Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 6/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:310326BB5R626BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 08.09.2023 - AZ: S 5 R 4837/19
- LSG Baden-Württemberg - 27.01.2026 - AZ: L 13 R 3210/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2026 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das SG hat der Klage gegen den Bescheid vom 6.6.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2019 nach schriftlicher Befragung der behandelnden Ärzte und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet stattgegeben (Urteil vom 8.9.2023). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen sowie die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 27.1.2026).
Der Kläger beantragt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht erkennbar. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall des Klägers hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X alle Änderungen sind, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv bestehenden Verhältnissen den Dauerverwaltungsakt so nicht mehr erlassen dürfte. Dies ist nach den Bestimmungen des für die betroffene Leistung maßgeblichen materiellen Rechts zu beurteilen (vgl BSG Urteil vom 5.6.2025 - B 5 R 3/24 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4 <vorgesehen> - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - BSGE 135, 110 = SozR 4-2600 § 253a Nr 1, RdNr 19 mwN). Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI. Die Auslegung dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG ebenfalls geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf. Das LSG ist im angefochtenen Urteil auch nicht in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abgewichen.
Darüber hinaus ist kein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere ist eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht erkennbar. Darauf kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der in der mündlichen Verhandlung am 27.1.2026 durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten rechtskundig vertretene Kläger hat schon keinen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten (zu den grundlegenden Anforderungen dazu vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7).
Soweit der Kläger eine Klärung begehrt, ob die Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Fall rechtmäßig war, vermag eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall die Revisionszulassung indes nicht zu begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.4.2024 - B 5 R 169/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 2.5.2023 - B 5 R 140/22 B - juris RdNr 13). Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen Berichte und des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit wendet er sich gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) des Berufungsgerichts. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
Mit der Ablehnung von PKH kommt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).