Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.08.2018, Az.: 2 BvR 1550/17

Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen in Gründen eines Nichtannahmebeschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.08.2018
Aktenzeichen
2 BvR 1550/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180816.2bvr155017

Verfahrensgang

vorgehend
BVerfG - 02.07.2018 - AZ: 2 BvR 1550/17

Tenor:

Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wird wie folgt berichtigt:

  1. 1.

    In Rn. 32, Satz zwei, wird gestrichen:

    "(vgl. Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 2, 98)".

  2. 2.

    In Rn. 34 werden gestrichen:

    "(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 31)",

    "(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 33)",

    "(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 44)".

  3. 3.

    In Rn. 37 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "keiner Grundrechtsverletzung" durch "keinen Bedenken" ersetzt.

  4. 4.

    In Rn. 37 wird nach dem ersten Satz ein Absatz eingefügt.

  5. 5.

    Der folgende Absatz wird mit Rn. 38 bezeichnet, die Zahlen der weiteren Randnummern erhöhen sich um jeweils eins.

  6. 6.

    In Rn. 39 neu (Rn. 38 alt) wird im ersten Satz das Wort "allerdings" durch "daher" ersetzt.

Gründe

1

Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wie im Tenor angegeben zu berichtigen.