Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1953, Az.: 1 StR 133/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 133/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts in Passau - 16.12.1952
Verfahrensgegenstand
versuchten Mordes
Prozessgegner
den landwirtschaftlichen Arbeiter Andrej L., zuletzt wohnhaft in Ma., geboren am ... in M. (R.), zur Zeit in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Passau vom 16. Dezember 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Verfahrensrügen.
1.)
Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Verteidiger zwar vorsorglich die Vernehmung einer Zeugin Friedl beantragt, dazu jedoch erklärt, "evtl. stelle er den Beweisantrag dem Gericht anheim". Hieraus ergibt sich, daß er keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern nur das Gericht auf Aufklärungsmöglichkeiten hingewiesen hat, von denen es nach seinem Ermessen Gebrauch machen möge. Diesen Hinweis brauchte das Gericht nicht ausdrücklich zu bescheiden.
Es ist auch nicht erkennbar, daß das Gericht durch Nichtvernehmung der F. seine Aufklärungspflicht verletzt hat. In ihr Wissen hatte der Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift nur ihre Beziehungen zu dem Angeklagten und etwaige Heiratsabsichten gestellt. Dazu hat das Gericht, soweit es ihm erforderlich erschien, schon auf Grund der Einlassung des Angeklagten Feststellungen getroffen. Daß sich eine weitere Aufklärung des wesentlichen Sachverhalts durch die Vernehmung der als Zeugin benannten Person ergeben könne, war dem Gericht nicht erkennbar.
2.)
Das Schwurgericht hat sich über die örtlichen Verhältnisse durch Vernehmung des Angeklagten und einer Reihe von Zeugen unterrichtet. Es ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Tatrichter dazu gedrängt haben sollten, am Tatort einen Augenschein einzunehmen, der von keiner Seite beantragt war.
3.)
§ 267 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht nicht, Zeugenaussagen im Urteil wiederzugeben. Was die Revision über die Bekundungen der Zeugen Fu. ausführt, widerspricht den bindenden Feststellungen.
II.
Sachbeschwerde.
1.)
Es trifft nicht zu, daß die Feststellungen in sich widerspruchsvoll oder sonst rechtlich fehlerhaft wären. Dieses Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.
Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe erkannt, daß seinem Schuß in die Wohnküche des H. eine der dort befindlichen Personen zum Opfer fallen könne; der Zusammenhang ergibt auch, daß der Angeklagte mit einem solchen Ausgang nach der Überzeugung des Schwurgerichts einverstanden war. Nirgends sagt das Urteil, der Angeklagte habe angenommen, daß H. selbst durch den Schuß nicht gefährdet gewesen sei.
Mit seinen stonstigen Angriffen auf die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts kann der Angeklagte nach dem Gesetz in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
2.)
Auf Grund seiner Feststellungen ist das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte der versuchten vorsätzlichen Tötung in fünf Fällen schuldig ist. Daß das Schwurgericht in allen fünf Fällen versuchten Mord (§§ 211, 43 StGB), nicht Totschlag, angenommen hat, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken erheben sich zwar, namentlich in dem letzten Fall, gegen die Annahme heimtückischer Tatausführung. Jedoch weist die Feststellung, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, keinen Rechtsfehler auf.
3.)
Der Angeklagte hat sich bei der Tat infolge Alkoholgenusses in einem mittleren Rauschzustande befunden. Daß dadurch seine Zurechnungsfähigkeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB aufgehoben war, ergibt das Urteil mit hinreichender Sicherheit. Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht auch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB verneint, rechtlich nicht fehlerfrei sind. Hierfür konnte das Fehlen von Erinnerungslücken nichts beweisen; auch braucht eine Trunkenheit nicht "sinnlos" zu sein, um eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu bewirken.
Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler aber nicht beschwert. Das Schwurgericht hat für jeden der fünf Mordversuche eine Zuchthausstrafe von je drei Jahren für angemessen gehalten und aus den fünf Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus gebildet. Es erklärt, daß es, weil der Angeklagte einen rücksichtslosen Terror ausgeübt habe, auf geringere Strafen auch dann nicht erkannt haben würde, wenn es die Zurechnungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen hätte. Im allgemeinen sind derartige Erwägungen des Tatrichters nicht zulässig und für das Revisionsgericht nicht beachtlich (vgl. RGSt 70, 400, 403; 71, 101, 104). Der vorliegende Fall liegt aber deshalb anders, weil das Schwurgericht selbst davon ausgeht, der Alkoholgenuß habe jedenfalls eine "gewisse Enthemmung" des Angeklagten zur Folge gehabt. Der oben angeführte Satz bringt daher ersichtlich die Überzeugung des Schwurgerichts zum Ausdruck, daß, wenn die Enthemmung des Angeklagten das in § 51 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Maß erreicht haben würde, dann doch ein Grenzfall gegeben sei. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Das Schwurgericht hat in allen fünf Fällen schon auf die geringste Strafe des ordentlichen Strafrahmens erkannt, auch eine Gesamtstrafe festgesetzt, die sich ganz in der Nähe der unteren Grenze des Zulässigen hält. Unter diesen besonderen Umständen ist es rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Schwurgericht zum Ausdruck bringt, es würde sich zu einer weitergehenden Ermäßigung der Strafen (§§ 51 Abs. 2, 44 StGB) nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auch dann nicht verstanden haben, wenn es eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte unterstellen müssen.
Das Urteil weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf, der den Angeklagten beschweren könnte.
Zu einer Anrechnung der Untersuchungshaft, die der Angeklagte während des Revisionsverfahrens erlitten hat, hat der Senat keinen Anlaß gefunden.