Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1998, Az.: 4 StR 55/98
Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung; Bewertung von mehereren Handlungen als eine Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 55/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stralsund - 16.09.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
In der Strafsache
hat der Strafsenat 4 des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Februar 1998
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung beschränkt. Soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 16. September 1997, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 4.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt, ist eine Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO und nicht eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auszusprechen. Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zu begründen, denn der Geschädigte konnte das Haus durch ein Fenster verlassen. Auch die Annahme von Tatmehrheit ist fraglich, da der Angeklagte die ihm vorgeworfene Freiheitsberaubung während der Beendigungsphase des schweren Raubes begangen hat. Die aufgrund der Beschränkung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Freiheitsberaubung verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren bleibt daher als alleinige Strafe bestehen.
Die auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung entfallenen Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht möglich. Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das Urteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile der Tat rechtskräftig wird (BGHR StPO § 154 a Kostenentscheidung 1).
Maatz
Athing
Otten
Ernemann