Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.11.2025, Az.: B 8 SO 41/25 AR

Verweis des Rechtsstreits an daszuständige Sozialgericht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.11.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 41/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:261125BB8SO4125AR0

Tenor:

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Gotha, Bahnhofstraße 3a, 99867 Gotha, verwiesen.

Gründe

I

1

Mit Schreiben vom 30.10.2025 (Eingang am 3.11.2025) hat sich der Kläger mit einer "Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Stadt Erfurt" an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt. Mit Schreiben vom 5.11.2025 sind die Beteiligten zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht (SG) Gotha angehört worden. Sie haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Ablauf der dazu gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

II

2

Der Rechtsstreit ist nach § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 17a Abs 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige SG Gotha zu verweisen.

3

Das BSG ist instanziell für die erhobene Klage nicht zuständig. Es entscheidet über das Rechtsmittel der Revision (§ 39 Abs 1, § 160 SGG) sowie das der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 SGG) und in erster Instanz nur über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG und über speziell geregelte Streitigkeiten, zu denen das Begehren des Klägers nicht gehört sowie in Entschädigungsklagen bei überlanger Dauer eines Verfahrens gegen den Bund (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 Satz 2 GVG). Entsprechend § 17a Abs 2 Satz 1 GVG verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht (vgl BSG vom 23.11.2017 - B 10 ÜG 1/17 KL - RdNr 2 mwN). Instanziell (§ 8 SGG) sowie sachlich (§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG) und örtlich (§ 57 Abs 1 Satz 1 SGG) zuständig ist das SG Gotha, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.

4

Für die Wirksamkeit der vor dem BSG erfolgten Klageerhebung bedurfte es auf Seiten des Klägers keiner Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl BSG vom 3.7.1996 - 4 S <A> 7/96 - SozR 3-1500 § 166 Nr 5 S 12 ff). Die Verweisung der von dem Kläger anhängig gemachten Klage an das sachlich und örtlich zuständige SG Gotha hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sein Rechtsschutzbegehren in der Sache erfolgreich sein kann.

5

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 98 Satz 1 SGG iVm § 17b Abs 2 Satz 1 GVG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).