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§ 25 HessAbgG - Verzicht, Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

1Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 ist unzulässig. 2Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. 3Die Ansprüche nach §§ 5 und 10 bis 16 sind nur bis zur Hälfte übertragbar.