§ 25 HessAbgG - Verzicht, Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
1Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 ist unzulässig. 2Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. 3Die Ansprüche nach §§ 5 und 10 bis 16 sind nur bis zur Hälfte übertragbar.