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§ 14 KGG - Organe

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

1Organe des Zweckverbandes sind die Verbandversammlung und der Verbandsvorstand. 2Die Verbandssatzung kann weitere Organe vorsehen.