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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.05.1997, Az.: X B 13/97

Vorliegen entscheidungserheblicher Rechtsfragen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.05.1997
Aktenzeichen
X B 13/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 16930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 792

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Zulassungsgründe, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, sind nicht in ausreichender Weise dargetan bzw. nicht gegeben.

3

1.

Der Kläger hat zur Beschwerdebegründung keine im anhängigen Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgeworfen, deren Beantwortung ein allgemeines Interesse i. S. der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. z. B. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 7 ff., jeweils m. w. N.) erkennen läßt.

4

Was im Regelungsbereich des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu zählen ist und welche Kriterien hierbei maßgeblich sind, kann als generell geklärt gelten (vgl. Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., 1996, § 16 Rz. 100 ff., m. w. N.). Das Finanzgericht (FG) hat die nach der Rechtsprechung maßgebenden Grundsätze in Übereinstimmung mit dem neueren BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92 (BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409) auf den Streitfall angewendet. Neue Erkenntnisse hierzu sind, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, nicht zu erwarten.

5

Es kommt hinzu, daß zur Klärungsfähigkeit (Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 10 f., m. w. N.) nichts vorgetragen wurde. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war die vom FG offengelassene Frage, ob hier die Merkmale eines Teilbetriebs (Schmidt, a. a. O., Tz. 140 ff.; BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409) vorlagen, schon einmal rechtskräftig verneint worden.

6

2.

Ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 25ff.) ist nicht gegeben: Das FG hat die Bedeutung eines "regelmäßig", nicht eines "ständig" besetzten Büros für den Gesamtbetrieb angesprochen.

7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).