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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.08.1975, Az.: 1 StR 356/75

Verschreibung von Betäubungsmitteln ohne ärztliche Begründung, fortgesetzter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln und unerlaubter Besitze von Betäubungsmitteln; Zulässigkeit der rechtliche Qualifizierung des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln als mitbestrafte Nachtat; Verhängung eines Berufsverbots gegen einen Arzt, der sich wegen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetzt strafbar gemacht hat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.1975
Aktenzeichen
1 StR 356/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 05.12.1974

Fundstelle

  • NJW 1975, 2249-2250 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Arzt Gerd Ulrich P. aus W., geboren am ... 1934 in R., derzeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Neifer, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. Dezember 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      zum Schuldspruch in den Fällen I 1, 2 und 3 der Urteilsgründe; jedoch bleiben hier die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen;

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch.

  2. II.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. III.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung des Berufsverbots unterblieben ist.

  4. IV.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens der Verschreibung von Betäubungsmitteln ohne ärztliche Begründung in drei Fällen, wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge; die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit die Strafkammer von der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat vollen, die Revision des Angeklagten überwiegenden Erfolg.

2

I.

Revision des Angeklagten

3

A)

Fälle I 1 und 2 der Urteilsgründe

4

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es sich um Fälle eines unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG handelt. Zugleich trifft aber auch der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a BetmG zu, den der Tatrichter angenommen hat.

5

Der Angeklagte hatte selbst von Apotheken Betäubungsmittel bezogen. Grundsätzlich ist der Erwerb von Betäubungsmitteln von einer Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes abhängig (§ 3 Abs. 1 BetmG). Keiner Erlaubnis bedürfen die Apotheken, ärztlichen Hausapotheken und Kauffahrteischiffe unter den in § 3 Abs. 4 BetmG genannten Voraussetzungen. Außerdem ist der Erwerb von Betäubungsmitteln aus den Apotheken auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder aus ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheken nicht erlaubnispflichtig (§ 3 Abs. 4 Satz 3 BetmG). In den - hier allein in Frage kommenden Fällen - des Bezugs aus Apotheken ersetzt die ärztliche Verschreibung für den Erwerber die Erlaubnis. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um ein ordnungsgemäß ausgestelltes und, auch hinsichtlich der verordneten Menge, ärztlich begründetes Rezept handelt. Das ergibt sich aus § 6 der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien - VVO - (vgl. RGSt 62, 281, 284; 73, 392; BGHSt 7, 248; 9, 370, 373) - ab 1. April 1974: § 4 BtMVV. Danach dürfen Betäubungsmittel enthaltende Arzneien von Ärzten nur verschrieben werden, wenn es ärztlich begründet ist. Außer für einen Kranken darf der Arzt nur noch für den Bedarf in der Praxis Betäubungsmittel verschreiben (§ 9 Abs. 3 und 4, §§ 14 und 16 VVO; ab 1. April 1974: § 6 BtMVV). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Betäubungsmittel für den persönlichen Bedarf zur Befriedigung seiner Betäubungsmittelsucht bezogen. Eine ärztlich begründete Veranlassung zum Verschreiben bestand nicht. Die Verschreibungen des Angeklagten in diesen Fällen befreien danach nicht von der nach § 3 Abs. 1 BetmG erforderlichen Erlaubnis. Der Erwerb ist unerlaubt; der Straftatbestand ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG.

6

Unrichtig ist die rechtliche Qualifizierung des Landgerichts insoweit, als es in den Fällen I 1 und 2 den unerlaubten Erwerb als mitbestrafte Nachtat angesehen hat. Der unerlaubte Erwerb ist weder ein Verwertungsdelikt noch ist er gegenüber dem Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BetmG subsidiär. Der Unrechtsgehalt des unerlaubten Erwerbs ist auch mit der Ahndung wegen ärztlich nicht vertretbaren Verschreibens nicht abgegolten. Der unerlaubte Erwerb steht im Gegenteil im Vordergrund; die mißbräuchliche Benützung selbstgeschriebener Rezepte zum Erwerb tritt zusätzlich mit eigenständigem Unrechtsgehalt hinzu. Zwischen den Tatbeständen besteht Tateinheit.

7

B)

Fall I 3 der Urteilsgründe

8

Die gleiche Rechtslage besteht im Falle I 3 der Urteilsgründe. Hier war die vom Angeklagten in den einzelnen Fällen verordnete Menge ärztlich nicht begründet; diese hat er teilweise von den einzelnen Patienten für den eigenen Bedarf entgegengenommen und somit ohne Erlaubnis erworben.

9

C)

In den Fällen I 4 und 5 ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

10

D)

Fortsetzungszusammenhang

11

Ob der Tatrichter in den Fällen I 1, 2 und 3 in rechtlich zutreffender Weise drei selbständige Handlungen angenommen hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Das Urteil enthält hierzu keine Begründung. Da die einzelnen Handlungsketten, die das Landgericht jede für sich als fortgesetzte Handlung erachtet hat, zeitlich völlig ineinandergreifen (Fall I 1: 10. Februar bis 9. September 1972; Fall I 2: 13. Mai bis 22. Juli 1972; Fall I 3: 1. Februar bis 15. September 1972) und die Fälle 1, 2 und 3 nur dem Zweck dienten, den Hintergrund der zahlreichen Verschreibungen auf den eigenen Namen des Angeklagten zu verschleiern, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte in allen Fällen des unerlaubten Erwerbs von Eukodal und Dilaudid auch mit dem für ein einheitliches fortgesetztes Delikt erforderlichen Gesamtvorsatz gehandelt hat. Hier bedarf es näherer Erörterungen; dabei bleibt allerdings zu beachten, daß zwar jeweils derselbe Grundtatbestand verletzt, jedoch die Begehungsweise in den drei Fällen unterschiedlich ist: Im Falle I 1 Erwerb mit Hilfe eines auf den eigenen Namen ausgestellten Rezepts, im Falle I 2 Erwerb mit Hilfe einer auf Namen von Patienten ausgestellten Verschreibung, im Falle I 3 a bis d Rückerwerb von Patienten.

12

Der Schuldspruch in den Fällen I 1, 2 und 3 der Urteilsgründe muß daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben. Die Fälle 4 und 5 fallen offensichtlich nicht unter den einheitlichen Fortsetzungszusammenhang. Soweit die Revision dies beanstandet, ist sie unbegründet. Die rechtliche Beurteilung der Strafkammer hat möglicherweise auch die Strafzumessung in den Fällen I 4 und 5 beeinflußt; es mußte daher der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

13

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

14

Die Staatsanwaltschaft greift ausdrücklich nur die Nichtverhängung des Berufsverbots an. Die Beschränkung der Revision ist zulässig, da das Berufsverbot selbständig neben der Freiheitsstrafe steht. Die Revision hat auch Erfolg.

15

Das Landgericht hat zwar die formellen Voraussetzungen eines Berufsverbots bejaht, jedoch den Ausspruch für zur Zeit nicht erforderlich gehalten, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen. Die Strafkammer stützt ihre Annahme darauf, daß die Regierung von Unterfranken gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation des Angeklagten angeordnet und somit auch die Möglichkeit von Verschreibungen vorläufig untersagt habe.

16

Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Das vom Gericht auszusprechende Berufsverbot ist unabhängig von der jederzeit abänderbaren Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde, die der Tatrichter selbst als vorläufig bezeichnet, zu beurteilen (vgl. RG DR 1943, 73).

17

Diese Anordnung beruhte darauf, daß gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet war. Hier handelt es sich ersichtlich um eine Maßnahme zur Reinhaltung des Berufsstandes. Das Berufsverbot nach § 42 1 (jetzt § 70) StGB (vgl. § 2 Abs. 6 StGB) ist hingegen dann zu verhängen, wenn es der Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung im Falle der fortgesetzten Ausübung des Berufs erforderlich macht. Darüber zu befinden, ist Aufgabe des Strafrichters, sie kann nicht der Verwaltungsbehörde überlassen werden. Die erforderliche Gesamtwürdigung (im Sinne des § 70 StGB) ist zudem auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen (vgl. Dreher StGB § 70 Anm. 2 C). Das strafgerichtliche Berufsverbot unterscheidet sich noch in einem weiteren Punkt erheblich von verwaltungsbehördlichen Maßnahmen; nur die Zuwiderhandlung gegen eine strafgerichtliche Untersagung der Berufsausübung ist mit Strafe bedroht (§ 145 c StGB). Das vom Strafrichter verhängte Berufsverbot bedeutet somit einen verstärkten Schutz der Allgemeinheit.

18

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift daher durch. Der Tatrichter wird die Frage des Berufsverbots nun auch unter den Voraussetzungen des § 70 StGB neu zu prüfen haben.

Loesdau
Pikart
Neifer
Woesner
Zipfel