Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1987, Az.: VIII ZR 194/86
Zulässigkeit einer Leistungsklage bei fehlendem Rechtschutzbedürfnis; Erhalten des Klagegegenstandes vor Klageerhebung; Umdeutung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage; Abschluss eines Vertrages über die Entnahme von Auffüllmaterial, das für Straßenbauarbeiten benötigt wurde; Schadenersatz wegen Minderausbeute von Auffüllmaterial
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1987
- Aktenzeichen
- VIII ZR 194/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 09.05.1986
- LG Bad Kreuznach - 24.07.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 46 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2674 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 760-761 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eine Leistungsklage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Kläger den Leistungsgegenstand schon vor Klageerhebung erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung zwangsweise im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt ist und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (hier für Rheinland-Pfalz) vorschreibt, bei Meidung einer Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme binnen einer bestimmten Frist "Zivilklage" zu erheben.
- b)
Zur Umdeutung einer auf Leistung gerichteten Klage in eine Feststellungsklage.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Treier, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Mai 1986 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. Juli 1985 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
- a)
Es wird festgestellt, daß der Klägerin der im Wege der Verwaltungsvollstreckung aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 4. Dezember 1984 beigetriebene Anspruch in Höhe von 79.891,16 DM nebst Zinsen in Höhe von 2.083,74 DM für die Zeit vom 21. September 1983 bis 16. Mai 1984 im Zeitpunkt der Verwaltungsvollstreckung zustand.
- b)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 729,60 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus diesem Betrag seit 1. September 1983 und aus 79.891,16 DM für die Zeit vom 1. September 1983 bis 20. September 1983 sowie vom 17. Mai 1984 bis 15. Juni 1984 zu zahlen.
- c)
Im übrigen (4 % Zinsen aus 79.891,16 DM ab 16. Juni 1984) wird die Klage abgewiesen.
- 2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte, die ein Tiefbauunternehmen betreibt, war von der Straßenneubauabteilung B. mit dem Bau einer Umgehungsstraße beauftragt. Da sie zur Ausführung dieses Auftrages beträchtliche Mengen Auffüllmaterial benötigte, schloß sie mit der Klägerin, einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Ortsgemeinde, am 20. November 1981 einen Vertrag über die Gewinnung von Auffüllmaterial. Danach verkaufte die Klägerin der Beklagten 400.000 bis 500.000 cbm Aufschüttmaterial aus den Gewannen "I." und "T." unter Ablehnung einer Garantie für die Ausbeutemenge gegen Zahlung von 2,50 DM je cbm zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Beklagte baute zunächst die Entnahmestelle ganz ab und begann sodann mit dem Abbau an der Entnahmestelle "I.", nachdem dort ein Forstbeamter in Anwesenheit der Parteien festgelegt hatte, in welchem Umfang der im Entnahmegebiet vorhandene Baumbestand gefällt werden sollte. Als die Beklagte "I." etwa 120.000 cbm abgebaut hatte, stellte sie fest, daß die hier vorgesehene und von ihr benötigte Abbaumenge von insgesamt 300.000 cbm nicht erreicht werden konnte. Die Klägerin erklärte sich mit einer Erweiterung dieser Abbaustelle einverstanden und beschaffte die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Kreisverwaltung.
Vor Beginn des erweiterten Abbaus trafen die Parteien am 19. April 1982 "in Ergänzung des Vertrages vom 20.11.1981" folgende Vereinbarung:
"I.
Durch den Nichteinbau der Be. und in 1. Linie durch die nicht ausreichende Fällung des Waldbestandes entgegen der Genehmigung der Landespflege und im Hinblick auf die Auflagen der Landespflege, die erfüllt werden müssen, muß nochmals auf der Bergkuppe Gelände durch die Fa. K. abgetragen werden, wodurch dieser Mehrkosten von mindestens 80.000,- DM entstehen.Diese wären nicht entstanden, wenn von Anfang an gemäß der genehmigten Planung die Holzfällung vorgenommen worden wäre. Es wird hier nochmals festgestellt, daß bei der Ortsbesichtigung, an der die Unterzeichner ebenfalls teilgenommen haben, vom Oberforstrat P. die Fällungsgrenze festgelegt wurde, obwohl alle Beteiligten auf eine rückwärtige Verlegung der Rodungsgrenze von ca. 50 m bestanden hatten.
II.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Mehrkosten auf verschiedene Fehler zurückzuführen sind. Deshalb wird die Angelegenheit als Schadensfall behandelt, d.h. die VG-Verwaltung meldet nach Vorlage der entstehenden Mehrkosten durch die Firma K. die Angelegenheit der Bay. V.III.
Die Firma K. ist berechtigt, bis zur Abwicklung des Schadensfalles einen Betrag bis maximal 80.000,- DM von der nächstfälligen Abschlagszahlung an die Ortsgemeinde einzubehalten."
Der erweiterten Abbaustelle entnahm die Beklagte in der Folgezeit etwa 86.000 cbm Auffüllmaterial.
Da die Bay. V. die angemeldeten Schadensersatzleistungen ablehnte, verlangte die Klägerin Zahlung des noch nicht beglichenen Restkaufpreises in Höhe von 80.620,76 DM bis zum 31. August 1983. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab und erklärte die - im vorliegenden Prozeß vorsorglich wiederholte - Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 73.310,71 DM und 57.540,- DM. Hierzu hat sie geltend gemacht, durch die von der Klägerin zu verantwortende Notwendigkeit, das Abbaugebiet "I." zu erweitern, seien ihr Mehrkosten in Höhe von 73.310,71 DM zuzüglich Mehrwertsteuer entstanden, weil sie neue Transportwege, Böschungen und Terrassen habe anlegen müssen. Einen weiteren Schaden von 57.540,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer habe sie dadurch erlitten, daß sie für die Erschließung der Entnahmestellen insgesamt 0,50 DM je cbm in den Einheitspreis eingerechnet habe. Ausgehend von einer erwarteten Ausbeute von 410.000 cbm habe dies einen Aufwand von 205.000,- DM ergeben. Da jedoch nur ca. 294.920 cbm abgebaut worden seien, ergebe sich eine Differenz von 115.080 cbm und damit ein Schaden von 57.540,- DM.
Am 17. Mai 1984 erwirkte die Klägerin aufgrund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 (Bereinigte Sammlung-BS-2010-2) durch die Verbandsgemeinde Ha. eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Danach wurde wegen und in Höhe eines Restkaufpreises der Klägerin von 79.891,16 DM nebst Zinsen hieraus seit dem 21. September 1983 in Höhe von 2.083,74 DM sowie Mahngebühren und Auslagen der gegen die Straßenneubauabteilung B. bestehende Werklohnanspruch der Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.
Die Beklagte erhob hiergegen und gegen die Forderung der Klägerin am 24. Mai 1984 Widerspruch.
Die Drittschuldnerin überwies den Pfändungsbetrag, der am 16. Juni 1984 bei der Klägerin einging.
Durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 1984 wurden die "aufschiebende Wirkung" des Widerspruchs der Beklagten gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung angeordnet und die Klägerin verpflichtet, den eingezogenen Betrag an die Drittschuldnerin zurückzuzahlen. Dem kam die Klägerin nach, erwirkte aber am 4. Dezember 1984 eine neue, inhaltsgleiche Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1984 legte die Beklagte gegen den Anspruch der Klägerin als solchen unter Berufung auf die erklärte Aufrechnung Widerspruch ein. Noch im Dezember 1984 zahlte die Drittschuldnerin aufgrund der erneut ausgebrachten Pfändung und Überweisung wiederum den gepfändeten Betrag an die Klägerin.
Mit der am 9. Januar 1985 eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 80.620,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1983 zu verurteilen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die Klägerin durch die Vollstreckung bereits befriedigt sei. Außerdem sei die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der erhobenen, ihrem Wortlaut nach insgesamt auf Leistung gerichteten Klage bejaht und die von der Beklagten gegen den unstreitig entstandenen, mit der Klage geltend gemachten Restkaufpreisanspruch der Klägerin erklärte Aufrechnung für nicht gerechtfertigt erachtet.
A.
I.
Zum Rechtsschutzinteresse hat es ausgeführt: Zwar habe die Klägerin aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 4. Dezember 1984 von der Drittschuldnerin Zahlung erlangt. Da sie die Vollstreckung der hier vorliegenden privatrechtlichen Forderung aber nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (VwVG) betrieben habe, fänden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Danach könne der Schuldner Widerspruch gegen die Vollstreckung erheben (§ 74 Abs. 1). Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen seien aufzuheben, wenn nicht der Gläubiger binnen eines Monats nachweise, daß er wegen seiner Ansprüche Zivilklage eingereicht oder den Erlaß eines Zahlungsbefehls beantragt habe (§ 74 Abs. 2). Auf den Widerspruch der Beklagten hin sei daher die Klägerin trotz der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen gezwungen gewesen, Zivilklage zu erheben, wenn sie eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme habe vermeiden wollen. Daher sei ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegeben. Diese sei auch als Leistungsklage zu erheben gewesen. Das folge bereits aus § 74 Abs. 2 VwVG Rheinland-Pfalz, wonach als Alternative zur Zivilklage der Erlaß eines Zahlungsbefehls (Mahnbescheides) vorgesehen sei. Da der Mahnbescheid jedoch immer nur auf eine Leistung gerichtet werden könne, komme für die Zivilklage gleichfalls lediglich eine Leistungsklage in Betracht.
II.
Diese Ausführungen betreffen nur den Teil der Klageforderung und der Zinsen, den die Klägerin im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben hat (79.891,16 DM nebst 4 % Zinsen vom 21. September 1983 bis 16. Mai 1984). Sie halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Klägerin kann für sich kein rechtlich geschütztes Interesse daran in Anspruch nehmen, gegen die Beklagte ein Leistungsurteil über die Beträge zu erstreiten, die sie aufgrund der Pfändung und Überweisung bereits erhalten hat.
a)
Es ist ein anerkannter Grundsatz, daß Voraussetzung einer jeden Klage das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses ist. Bei Leistungsklagen wegen fälliger Ansprüche bedarf es allerdings grundsätzlich nicht der besonderen Darlegung eines solchen Bedürfnisses, weil es regelmäßig aus der Behauptung der Nichtbefriedigung des sachlichrechtlichen Anspruches folgt, dessen Bestehen im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - I ZR 209/81 = FamRZ 1984, 472; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., vor § 253 Rdn. 102; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., Grundzüge § 253 Anm. 5 A b). Abgesehen davon, daß dies ohnehin nicht ausnahmslos gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, Urteilsumdruck S. 9 - zur Veröffentlichung bestimmt), scheidet dieser Gesichtspunkt hier aber jedenfalls deshalb aus, weil die Klägerin selbst von der bereits erfolgten Befriedigung ihres Anspruches ausgeht. Leistungsklagen dienen der Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs. Ihr Wesen liegt darin, daß der Gläubiger "auf Befriedigung" klagt und der Schuldner "zur Befriedigung" des Gläubigers verurteilt wird (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 93 I 1). Bedarf es einer solchen Verurteilung "zur Befriedigung" des Gläubigers schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Leistungsanspruch gleichwohl gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. Rosenberg/Schwab a.a.O. § 93 IV 1). So liegt der Fall hier.
Zwischen den Parteien war von vornherein unstreitig, daß die Klägerin bereits vor Klageerhebung in Höhe der ausgebrachten Pfändung "Befriedigung" durch die Leistung der Drittschuldnerin erlangt hatte. Sie hatte daher schon dasjenige erreicht, worauf die Leistungsklage nach dem Klageantrag abzielte.
Ob durch die Leistung der Drittschuldnerin der Restkaufpreisanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe dieser Leistung im Sinne des § 362 BGB erfüllt, die "geschuldete Leistung" also - endgültig - an die Klägerin bewirkt worden ist (vgl. BGHZ 86, 267, 269) oder ob dies bei der hier gegebenen titellosen Vollstreckung (dazu unten b) wie in den Fällen verneint werden müßte, in denen der Schuldner nur aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlt (vgl. BGHZ 86 aaO; BGH, Urteile vom 31. Mai 1965 - VII ZR 159/64 = WM 1965, 1022 und 22. April 1968 - III ZR 137/65 = WM 1968, 932; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76 = MDR 1976, 1005) kann offenbleiben. Diese Frage ist für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Klägers an der vorliegenden Leistungsklage ohne Belang. Auch wenn an den Gläubiger eine Leistung erbracht wird, die - etwa wegen eines Vorbehalts der Rückforderung - keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB darstellt, kann der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse daran haben, anschließend Klage auf Leistung des bereits Empfangenen zu erheben, mit der - dem Zweck einer Leistungsklage widersprechend - ersichtlich nur noch das Ziel verfolgt wird, die Berechtigung des Gläubigeranspruches festzustellen.
b)
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage läßt sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - auch nicht ausnahmsweise aus den besonderen Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz ableiten.
aa)
Wie die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der meisten Bundesländer sieht das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz vor, daß nach diesem Gesetz ohne Titel lediglich aufgrund einer bloßen Zahlungsaufforderung auch wegen bestimmter privatrechtlichen Forderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden darf (§ 71 i.V.m. der Zweiten Landesverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Januar 1958 - GVBl S. 101), sofern die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind (§ 73). Gemäß § 74 Abs. 1 VwVG ist die Vollstreckung einzustellen, sobald der Schuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen den Anspruch als solchen Widerspruch erhebt, d.h. Einwendungen geltend macht, die sich gegen die zivilrechtliche Leistungspflicht richten (Altmeyer/Lahm, Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 74 Anm. IV, S. 226). Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht mehr zulässig (§ 60 Buchstabe d) der Ausführungsanweisung für die Beitreibung von Forderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz, abgedruckt bei Altmeyer/Lahm a.a.O. S. 251 ff). Nach § 74 Abs. 2 VwVG sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats seit Erhebung des Widerspruches wegen seiner Ansprüche Zivilklage eingereicht oder den Erlaß eines Zahlungsbefehls (jetzt: Mahnbescheides) beantragt hat. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift kann im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung fortgesetzt werden.
bb)
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht hieraus, insbesondere aus der in § 74 Abs. 2 VwVG enthaltenen Regelung, zur Vermeidung der Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen Zivilklage zu erheben, ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin für eine Leistungsklage abgeleitet hat.
Die Rüge ist zulässig (§ 549 Abs. 1 ZPO), weil die landesrechtlichen Normen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz außer im Bezirk des Berufungsgerichts auch in demjenigen des Oberlandesgerichts Zweibrücken gelten.
Sie ist auch begründet. Zwar soll der Vollstreckungsgläubiger dann, wenn der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen erhebt, durch § 74 Abs. 2 VwVG gezwungen werden, sich einen Titel für die bis dahin titellose Vollstreckung zu verschaffen. Es ist auch davon auszugehen, daß die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang in erster Linie eine Leistungsklage im Blick hat. Dafür spricht nicht nur, daß sie die "Zivilklage" und den "Zahlungsbefehl" gleichwertig nebeneinander stellt, sondern auch ihr Absatz 3, wonach die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung fortgesetzt werden kann, was indessen einen Leistungstitel erfordert. Dabei geht das Gesetz aber ersichtlich davon aus, daß die Vollstreckungsbehörde sich vorschriftsmäßig verhält und unverzüglich nach Erhebung des Widerspruches die Vollstreckung einstellt und daher eine "Fortsetzung" derselben überhaupt noch in Betracht kommt. § 74 VwVG läßt sich dagegen nicht entnehmen, daß auch in Fällen, in denen die Verwaltungsvollstreckung vor Einreichung der "Zivilklage" oder der Beantragung eines Mahnbescheides bereits ihr Ende gefunden hat, die "Zivilklage" eine Leistungsklage sein muß. Dem Gesetzgeber kann nicht der Wille unterstellt werden, im Widerspruch zu den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung auch eine Klage auf Leistung dessen zuzulassen, was der Gläubiger bereits aufgrund einer beendeten Vollstreckung beigetrieben hat. Wird die eingeleitete Verwaltungsvollstreckung ungeachtet des rechtzeitigen Widerspruchs des Schuldners bis zur Befriedigung des Gläubigers weitergeführt, so kommt daher als "Zivilklage" im Sinne des § 74 Abs. 2 VwVG vielmehr nur eine Feststellungsklage in Betracht, um die Berechtigung der mit dem Widerspruch geltend gemachten sachlichrechtlichen Einwendungen gegen die Vollstreckungsforderung zu klären.
Hier war die Vollstreckung bei Einreichung der Klage beendet. Nach der Zivilprozeßordnung endet die Vollstreckung in Vermögensrechte wegen Geldforderungen mit dem Geldempfang des Gläubigers, bei der Pfändung und Überweisung einer Forderung des Schuldners also mit der Zahlung des Drittschuldners (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., vor § 704 Rdn. 118; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 835 Anm. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO, Grundzüge § 704 Anm. 7 B a). Für die Verwaltungsvollstreckung aufgrund der Vorschriften der §§ 43, 48, 49 VwVG, die den einschlägigen §§ 829, 835, 836 der Zivilprozeßordnung nachgebildet sind, kann nichts anderes gelten. Die Möglichkeit, daß die Pfändungs- und Überweisungsverfügung auf eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage hin aufgehoben werden kann, wenn ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, schiebt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung das Ende der Verwaltungsvollstreckung nicht über den Zeitpunkt hinaus, in dem der Gläubiger die Zahlung des Drittschuldners empfangen hat. Mit der Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung würde zwar der Vollstreckung die Grundlage mit der Folge entzogen, daß der Gläubiger eventuell den Vollstreckungserlös zurückerstatten müßte. An der Beendigung der - wenn auch unzulässigen - Vollstreckung könnte sich dadurch aber nichts ändern. Davon abgesehen ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 4. Dezember 1984 betreibt.
Die Zahlung der Drittschuldnerin an die Klägerin ist unstreitig im Dezember 1984 erfolgt, während die Leistungsklage erst im Januar 1985, also nach Beendigung der Vollstreckung eingereicht wurde.
2.
Mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses wäre die Klage nach alledem als Leistungsklage in Höhe der Hauptsache- und Zinsbeträge unzulässig, die die Klägerin im Wege der Verwaltungsvollstreckung bereits beigetrieben hat.
In diesem Umfange ist der nach seinem Wortlaut auf Leistung gerichtete Klageantrag indessen in einen Feststellungsantrag umzudeuten, der auch zulässig ist.
a)
Für die Bestimmung der Art einer erhobenen Klage ist nicht die gewählte Form maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt und das Ziel der Klage, die auszulegen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 256 Anm. 2 E). Ergibt sich hiernach bei einer der Form nach als Leistungsklage erhobenen, als solche aber unzulässigen oder unbegründeten Klage der Wille des Klägers, daß er keine Leistung des Beklagten erstrebt, sondern nur die Ungewißheit darüber beseitigt wissen will, ob er einen Anspruch auf die vom Schuldner bereits erbrachte Leistung hatte, und entspricht der Erlaß eines Feststellungsurteils dem Interesse der klagenden Partei, so ist der in die Form eines Leistungsantrages gekleidete Klageantrag als Feststellungsantrag zu behandeln.
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat insgesamt die Leistungsklage gewählt, weil sie ersichtlich der irrigen Auffassung (s. oben II 1 b bb) war, sie könne der Vorschrift des § 74 Abs. 2 VwVG nur durch diese Klageart genügen. Soweit sie im Wege der Verwaltungsvollstreckung bereits Beträge beigetrieben hatte, ging es ihr jedoch nicht um die Verurteilung der Beklagten zur Leistung, sondern nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens ausschließlich darum, gerichtlich den zwischen den Parteien bestehenden Streit klären zu lassen, ob ihr der beigetriebene Anspruch nebst Zinsen zur Zeit der Verwaltungsvollstreckung noch zustand oder durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung bereits erloschen war, also letztlich allein um die Klärung der Frage, ob sie den Vollstreckungserlös behalten darf.
bb)
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an dieser Feststellung folgt einerseits daraus, daß die Klägerin Klage erheben mußte, wenn sie der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 VwVG entgehen wollte, und andererseits aus der Ungewißheit darüber, ob die schon vor Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 4. Dezember 1984 erklärte Aufrechnung die Vollstreckungsforderung zum Erlöschen gebracht hat.
3.
Soweit der Klageanspruch über die von der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erfaßten und von der Klägerin beigetriebenen Hauptsache- und Zinsbeträge hinausgeht, ist die Klage dagegen als Leistungsklage zulässig. Hierbei handelt es sich um einen Kaufpreisrest von 729,60 DM (80.620,76 DM - 79.891,16 DM) und Zinsen in Höhe von 4 % aus diesem Betrag seit 1. September 1983 sowie aus 79.891,16 DM für die Zeit vom 1. September 1983 bis 20. September 1983 und ab 17. Mai 1984.
B.
Die hiernach insgesamt - teils als Feststellungsklage und teils als Leistungsklage - zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Sachlich nicht gerechtfertigt ist sie lediglich, soweit die Klägerin als Verzugsschaden Zinsen aus 79.891,16 DM für die Zeit ab 16. Juni 1984 beansprucht. An diesem Tag hat die Klägerin aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. Mai 1984 Zahlung in Höhe des vorgenannten Betrages erhalten. Damit endete der Verzug und die Zinspflicht der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 = NJW 1981, 2244). Zwar hat die Klägerin den Betrag nach Erlaß der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 12. Oktober 1984 wieder zurückerstattet und ihn erst im Dezember 1984 erneut erhalten. Sie hat aber weder dargetan, daß sie die Beklagte in der Zwischenzeit wieder in Verzug gesetzt hat, noch vorgetragen, wann sie den Betrag überhaupt an die Drittschuldnerin zurückgezahlt und wann sie ihn im Dezember 1984 wieder erlangt hat. Für die Zeit ab 16. Juni 1984 konnten der Klägerin daher mangels schlüssigen Vortrags der Anspruchsvoraussetzungen keine Zinsen aus 79.891,16 DM zuerkannt werden.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung griff nicht durch. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beklagten die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht zustehen.
1.
Hierzu hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen der Minderausbeute (57.540,- DM) sei der Beklagten nicht erwachsen, weil die Klägerin im Vertrag vom 20. November 1981 ausdrücklich erklärt habe, keine Garantie für die Ausbeutemenge zu übernehmen. Zwar habe sie 400.000 bis 500.000 cbm Auffüllmaterial an die Beklagte verkauft aber keine Haftung dafür übernommen, daß diese Abbaumengen auch in den vorgesehenen Gebieten "T." und "I." zu gewinnen seien. Dafür spreche, daß die Parteien in Abschnitt I des Vertrages vereinbart hätten, die Klägerin solle andere Abgrabungsstellen zur Verfügung stellen, falls der Abbau ganz oder teilweise nicht möglich sei. Darüber hinaus sei der Beklagten auch kein Schaden entstanden, weil die Klägerin den Kaufpreis nach der tatsächlich ausgebeuteten Menge berechnet habe und die Beklagte - wie die Klägerin unwidersprochen behauptet habe - über die tatsächlich abgebaute Menge hinaus kein weiteres Abbaumaterial gewollt habe, obwohl die Klägerin ihr weitere Ausbeutestellen angeboten habe. Auch die Höhe des behaupteten Schadens sei nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan.
Ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die durch die Erweiterung der Abbaustelle "I." entstanden seien (73.310,71 DM), bestehe gleichfalls nicht. Aus der Vereinbarung vom 19. April 1982 sei zu entnehmen, daß sich beide Parteien trotz beiderseitiger Bedenken der vom Forstbeamten festgelegten Fällungsgrenze gebeugt hätten und die Beklagte - ohne eine Erweiterung dieser Grenze zu verlangen - in eigener Verantwortung mit dem Abbau begonnen habe. Für diese Entscheidung müsse die Beklagte selbst einstehen. Zudem scheitere ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen auch daran, daß die Klägerin der Beklagten nicht garantiert habe, die vorgesehene Abbaumenge könne auf eine bestimmte Art und Weise und auf einer bestimmten Anzahl von Abbaustellen gewonnen werden. Die Art und Weise des Abbaus habe in der Verantwortung der Beklagten gelegen.
Die Klägerin habe eine Schadensersatzpflicht auch nicht durch die Vereinbarung vom 19. April 1982 anerkannt. Abgesehen davon, daß die Parteien darin die erforderliche Erweiterung der Abbaustelle nicht nur auf die unzureichende Fällung des Waldbestandes, sondern auch auf den Nichteinbau von Bermen (= Böschungsabsätze) und die zu erfüllenden Auflagen der Landespflege zurückgeführt und insoweit in Abschnitt II ausdrücklich niedergelegt hätten, die Mehrkosten seien auf verschiedene Fehler zurückzuführen, seien sich die Parteien lediglich insoweit einig gewesen, daß die Angelegenheit der Haftpflichtversicherung der Klägerin habe gemeldet werden sollen. Damit sei aber ein von der Prüfung dieser Versicherung unabhängiges Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht nicht abgegeben worden. Anderenfalls hätte es der Vereinbarung nicht bedurft und die Klägerin der Beklagten ihre Forderung sogleich in Höhe von 80.000,- DM erlassen können.
2.
Diese aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg an.
aa)
Sie meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu Unrecht der Vereinbarung vom 19. April 1982 kein Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht der Klägerin entnommen. Was sie hierzu vorbringt, läuft indessen insgesamt darauf hinaus, unzulässigerweise ihre eigene Wertung an die Stelle der denkgesetzlich möglichen, in sich widerspruchsfreien und erschöpfenden Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen.
bb)
Soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der behauptete Schaden in Höhe von 57.540,- DM sei nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, und hierzu rügt, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 1986 unter Beweisantritt vorgetragene Schadensberechnung übergangen, verkennt sie einerseits, daß die Beklagte ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils eine andere als die im Schriftsatz vom 18. März 1986 dargelegte Schadensberechnung, nämlich die vom Berufungsgericht zugrundegelegte mündlich vorgetragen hat (§ 314 ZPO), und andererseits, daß es auf die Berechnung des Schadens nicht ankommt, weil das Berufungsgericht in erster Linie rechtsirrtumsfrei bereits den Grund des geltend gemachten Schadensersatzanspruches verneint hat.
cc)
Schließlich macht die Revision vergeblich geltend, das Berufungsurteil könne deshalb "keinesfalls" aufrechterhalten bleiben, weil das der Beklagten in Abschnitt III der Vereinbarung vom 19. April 1982 zugestandene Recht, bis zur Abwicklung des Schadensfalles einen Betrag bis zu 80.000,- DM zurückzubehalten, fortbestehe. Hierbei läßt die Revision außer Betracht, daß der Beklagten dieses Recht nach dem Inhalt der Vereinbarung eindeutig nur bis zur Klärung der Frage eingeräumt war, ob der Haftpflichtversicherer der Klägerin eintrat, und daher entfiel, als dieser Versicherungsleistungen ablehnte.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß das Feststellungsinteresse in diesem besonders gelagerten Fall dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage entspricht.
Wolf
Treier
Dr. Zülch
Groß