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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: 2 AZR 300/55

Feststellungsklage; Prozeßvoraussetzung; Feststellungsinteresse; Begründetheit der Klage; Bestehen eines Schadens; Drohen eines Schadens; Erledigung der Hauptsache; Übereinstimmende Erklärung; Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.03.1958
Aktenzeichen
2 AZR 300/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 16 zu § 256 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer Feststellungsklage ist zwischen der Prozeßvoraussetzung des Feststellungsinteresses und der zur Begründetheit der Klage gehörenden Frage, ob ein Schaden besteht oder künftig droht, zu unterscheiden.

2. Eine übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache kann auch in der Revisionsinstanz erfolgen.