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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2026, Az.: B 3 P 13/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.04.2026
Aktenzeichen
B 3 P 13/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:240426BB3P1325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster - 16.08.2023 - AZ: S 23 P 189/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 25.09.2025 - AZ: L 5 P 119/23

Redaktioneller Leitsatz

Ein etwaiger Gehörsverstoß im Zusammenhang mit einem nicht entschiedenen Antrag auf Reisekostenvorschuss kann das Ergebnis nicht beeinflussen, da die Klage mangels vorherigen Verwaltungsverfahrens unzulässig war.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Einheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wegen der Entscheidung der Vorinstanz stellen, der Klage gegen die beklagte Pflegekasse auf privatärztliche Leistungen fehle mangels vorherigen Verwaltungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis. Denn innerhalb des Klagesystems des SGG, das im Verhältnis zwischen Bürger und Leistungsträger vom Verwaltungsakt als typischem Regelungsinstrument ausgeht (vgl § 54 Abs 1, 2 und 4 SGG), ist eine Leistungsklage ohne vorheriges Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise zulässig, wenn über den Leistungsanspruch ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs 5 SGG).

4

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Zwar hat das LSG in Abwesenheit des Klägers verhandelt, ohne zuvor über dessen Antrag auf Reisekostenvorschuss entschieden zu haben. Beantragt ein mittelloser Beteiligter die Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) darin liegen, dass das Gericht den Antrag übergeht (stRspr; zB BSG vom 25.4.2023 - B 7 AS 112/22 B - juris RdNr 8 mwN). Da es sich aber bei einem im Zusammenhang mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stehenden Gehörsverstoß nicht um einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO) handelt, muss dargelegt werden können, dass die Entscheidung des LSG auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Auch wenn davon wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen auszugehen ist (vgl BSG vom 10.4.2024 - B 11 AL 42/23 B - juris RdNr 10 mwN), kann es doch Umstände geben, die ein Beruhen-Können des Verfahrensergebnisses auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung als fernliegend oder geradezu ausgeschlossen erscheinen lassen. Dann ist es erforderlich aufzuzeigen, warum ein verfahrensfehlerfreies Vorgehen des Gerichts zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können (vgl BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 110/22 B - juris RdNr 6). Von einem solchen Ausnahmefall ist auszugehen, wenn - wie hier - das LSG die Klage als unzulässig angesehen hat (vgl BSG vom 20.8.2025 - B 9 SB 13/25 B - juris RdNr 15). Daher müsste hier ein zugelassener Prozessbevollmächtigter darlegen können, dass ein in der mündlichen Verhandlung beabsichtigtes Vorbringen des Klägers das Urteil des LSG hätte beeinflussen können.

6

Hierfür ist nichts ersichtlich. Nach Aktenlage hat sich der Kläger mit seinem Begehren nicht zunächst an die Beklagte gewandt, sondern ohne vorheriges Verwaltungsverfahren sogleich Klage erhoben. Dem widerspricht der Kläger nicht. Er macht lediglich geltend, er hätte vorbringen können, die Beklagte hätte von sich aus durch Bescheid entscheiden müssen, nachdem der Medizinische Dienst ihm vorgehalten habe, er hätte aktuelle Atteste eines Psychiaters vorlegen müssen. Ein solches Vorbringen hätte indes nichts daran ändern können, dass über den eingeklagten Leistungsanspruch vor Erhebung der Klage weder ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde noch der erforderliche Verwaltungsakt ergangen ist. Überdies werden in der sozialen Pflegeversicherung Leistungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erbracht (§ 19 Satz 1 SGB IV, § 33 Abs 1 Satz 1 SGB XI) und daher Verwaltungsverfahren über Leistungen auch nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern nur durch Antrag. Ohnehin ist dem Gesetz der vom Kläger mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf privatärztliche Leistungen fremd; weder der Leistungskatalog des § 28 Abs 1 SGB XI noch eine andere Bestimmung des SGB XI sieht die Gewährung ärztlicher Versorgung durch eine Pflegekasse vor.

7

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).