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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1990, Az.: 4 StR 301/90

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung; Versuchte schwere Brandstiftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1990
Aktenzeichen
4 StR 301/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 17090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 08.02.1990

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Klaus Dieter B. aus R., geboren am ... 1962 in Q.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Dr. Blauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S. aus S.-G. als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, wegen versuchter schwerer Brandstiftung in fünf Fällen sowie wegen Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der die Taten bestreitende Angeklagte in insgesamt zehn Fällen Brände gelegt: siebenmal zwischen dem 23. März und dem 17. Mai 1989 (Fälle II, 1-7 der Urteilsgründe) in dem Anwesen R., K.straße 2, in dem der Angeklagte seit Dezember 1988 mit seiner Ehefrau in einer von mehreren Mietwohnungen lebte, und am 2. September 1989 dreimal in der Nähe seiner damaligen Unterkunft in Saarbrücken (Fälle II, 8-10).

2

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

4

Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß sich an den Schuhen des Angeklagten kein Leim befunden habe und daß der Angeklagte deshalb im Fall II, 10 das Anwesen nicht betreten haben könne, durfte das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ablehnen. Die Begründung, der Kleber sei in dem Raum, in dem Feuer gelegt wurde, nur teilweise durch einen umgestürzten Eimer verbreitet gewesen und deshalb sei das Fehlen von Leim an den Schuhen des Angeklagten kein Beweis dafür, daß er nicht in dem Gebäude gewesen sei, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch, soweit das Landgericht die Feuerwehrleute und den Kriminalbeamten, die bekunden sollten, daß ein Betreten der Räume nicht möglich war, ohne daß Leimspuren an den Schuhen verblieben, als ungeeignete Beweismittel angesehen hat. Da diese Zeugen erst nach dem Ausbruch des Brandes am Tatort eingetroffen waren, konnten sie zu der Situation in den Räumen vor dem Brand, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankam, keine Angaben machen. Auch im Hinblick auf die Aufklärungspflicht mußte sich das Landgericht nicht zur Vernehmung der Zeugen und zur Einholung eines Gutachtens gedrängt sehen.

5

Aus der Ablehnung von Zeugenvernehmungen wegen Bedeutungslosigkeit der Behauptung, in der vom Angeklagten vor der Brandlegung im Fall II, 7 aufgesuchten Waschküche hätten sich noch Reste eines Grundierungsmittels befunden, ergibt sich ebenfalls keine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Landgericht hat entgegen dem Vorbringen der Revision nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß es sich bei der Flüssigkeit im Glas des Angeklagten nicht um ein Grundierungsmittel gehandelt habe; es hat vielmehr nur die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Inhalt des kleinen Glases das Feuer löschen wollen, als Lüge angesehen (UA 11, 13).

6

Schließlich deckt auch das Revisionsvorbringen hinsichtlich der Vorführung des im Fall II, 7 aufgenommenen Videofilms und der Vernehmung des Kriminalbeamten G. als Sachverständigen keine Verfahrensmängel auf. Es ist keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, der sich auf den freien Zugang zum Verhandlungsort bezieht, wenn bei einer Augenscheinseinnahme in der Hauptverhandlung - etwa von Urkunden - die Zuhörer im Sitzungssaal den Augenscheinsgegenstand nicht erkennen können. Die Zugehörigkeit zur Kriminalpolizei steht für sich allein einer Tätigkeit als Sachverständiger nicht entgegen (vgl. BGHSt 28, 381, 384) [BGH 10.04.1979 - 4 StR 127/79].

7

2.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

8

a)

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält - entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - rechtlicher Nachprüfung stand. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder sich in den Schlußfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß diese nur noch einen Verdacht, nicht dagegen die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung zu begründen vermögen. Die Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGH NStZ 1981, 33;  1982, 478;  BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Vermutung 1, jeweils mit weiteren Nachweisen).

9

Nach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten beruht auf einer tragfähigen Grundlage, so daß es sich hier nicht, wie die Revision und der Generalbundesanwalt meinen, lediglich um Vermutungen handelt.

10

Entscheidend für die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II, 1-7 ist, daß der Angeklagte bei der letzten der sieben Brandlegungen (Fall II, 7) in dem Anwesen K.straße 2 in R. am 17. Mai 1989 eindeutig als Täter identifiziert und festgenommen worden ist. Für die in den knapp zwei Monaten vor der Festnahme des Angeklagten gelegten sechs Brände in demselben Gebäude ergeben sich aus den Feststellungen des Landgerichts mehrere Umstände, die in Verbindung mit dem Fall II, 7 wesentlich mehr als einen bloßen Verdacht der Täterschaft des Angeklagten begründen. So hat die Brandserie erst begonnen, nachdem der Angeklagte Schwierigkeiten mit dem Vermieter bekommen hatte, und sie endete, als der Angeklagte am 17. Mai 1989 festgenommen wurde. Die Art der Tatausführung - Benutzung von Brandbeschleunigern, verhältnismäßig kleine Brandherde, Anzünden von Türen oder Fußbodenleisten im Treppenhaus - entsprach jedenfalls in den Fällen II, 3 bis 6 den Tatumständen im Fall II, 7. Soweit die Fälle II, 1 (Brenner der Heizungsanlage) und II, 2 (Hauptsicherungskasten) nach Tathergang und Brandobjekt anders gelagert waren, haben sich den Angeklagten belastende Umstände aus den Aussagen von Hausbewohnern ergeben. Hinzu kommt, daß es Zeugen aufgefallen ist, daß es immer dann gebrannt hat, "wenn der Angeklagte betrunken war" (UA 12). Auch hat er, weil er sich über jemanden geärgert hatte, diesem gedroht, daß dessen Wohnung noch einmal wegbrennen werde. Diese Umstände sind zwar, für sich allein genommen, jeweils nur mehr oder weniger gewichtige Verdachtsmomente. Sie ergeben aber in ihrer Gesamtheit - vor allem durch die Verbindung zum Fall II, 7 - eine tragfähige Tatsachengrundlage, welche die Schlußfolgerungen der Strafkammer zumindest als möglich erscheinen läßt.

11

Das gleiche gilt für die Brandserie am 2. September 1989 (Fälle II, 8 bis 10), die sich kurz nach der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft am 21. August 1989 ereignete und für die das Landgericht ebenfalls in ausreichendem Umfang tatsächliche Umstände als Grundlage seiner Überzeugungsbildung angeführt hat (Anwesenheit des Angeklagten an den Tatorten, Beobachtung der Brände durch ihn, Verstecken beim Eintreffen der Feuerwehr, "angeschwärzte" Hände bei seiner Festnahme - UA 15).

12

b)

Die rechtliche Würdigung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht ist nur in den fünf Fällen von einer versuchten schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB ausgegangen, in denen der Angeklagte Brände im Treppenhaus des Anwesens in R. gelegt hat, in dem die hölzerne Treppe, die Holzpaneelenverkleidung und die hölzernen Türrahmen baulich miteinander verbunden waren (UA 4) und die Gefahr somit besonders groß war, daß wesentliche Teile des Gebäudes oder das ganze Haus in Brand gerieten. Auch die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB im Fall II, 10, in dem unter anderem die Decke im Erdgeschoß eines gemischt-genutzten Wohn- und Geschäftshauses (vgl. dazu BGHSt 34, 115) in Brand geraten war (UA 10), begegnet keinen Bedenken.

13

c)

Da schließlich auch die Strafzumessung - die Strafkammer ist in allen zehn Fällen von den Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen - keinen Anlaß zu Beanstandungen gibt, ist die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.

Salger
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf
Blauth