Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1990, Az.: 2 StR 256/90
Differenzierung einer Zeugenaussage zwischen Kerngeschehen und allgemeiner Glaubwürdigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 256/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 15.12.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Werner Karl Maria H.-S. geborener S. aus K., geboren am ... 1948 in Be.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 27. Juni 1990
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat bei den Strafzumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten ausgeführt:
"Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Umstand, daß der Angeklagte den Geschädigten nicht nur während des Prozesses durch seine Verteidigungsstrategie bewußt schlecht gemacht hat, sondern ihm allein aufgrund seiner Vergangenheit als Heimkind und mit Stricherfahrung von vornherein jede Glaubwürdigkeit absprach" (UA Bl. 49).
Die Strafkammer hat die damit angesprochenen Äußerungen des Angeklagten nicht im einzelnen wiedergegeben. Als seine Einlassung hat sie nur mitgeteilt, er habe die Taten bestritten und erklärt, der Geschädigte belaste ihn auf Veranlassung zweier anderer Männer aus der Homosexuellen-Szene (UA Bl. 32, 41).
Zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist teils festgestellt, teils als nicht ausschließbar zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß er dem Angeklagten und anderen Homosexuellen, bei denen er jeweils nach Entweichen aus dem Erziehungsheim um Aufnahme nachgesucht hatte, sein Alter wahrheitswidrig mit 16 statt mit 13 Jahren angegeben und dem Angeklagten bei dem letzten Aufenthalt in dessen Haus ein T-Shirt entwendet hatte (UA Bl. 19, 28, 38). Im Verfahren hatte er über die von ihm glaubhaft geschilderten und vom Gericht festgestellten strafbaren Handlungen des Angeklagten hinaus eine "Vielzahl von weiteren Teilakten sexueller Handlungen geschildert", wobei er sich insoweit jedoch "weder in der Anzahl der jeweiligen Handlung noch in der zeitlichen Dauer oder der Reihenfolge sicher war", so daß die Strafkammer hierin keine Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten sehen konnte (UA Bl. 32, 33). Die vom Gericht zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten gehörte Sachverständige hatte zwar seine Schilderungen zum Kerngeschehen für glaubhaft erachtet. Zu seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit hat sie jedoch ausgeführt, daß er "aufgrund seines bisherigen Lebenslaufes, ... Durchlaufen zahlreicher Heime, ... Strichjungenverhalten ab dem 12. Lebensjahr, verhaltensauffällig (sei und) neben stark ausgeprägter Bindungslosigkeit auch emotionale Schwachheit (zeige), so daß ein Abgleiten in die Verwahrlosung auch angesichts seines übergroßen Freiheits- und Selbständigkeitsdranges vorprogrammiert sei. Dies führe dazu, daß er im allgemeinen keine allzu große Wahrheitsliebe habe und sein Handeln dabei eher an Zweckmäßigkeitserwägungen orientiere". Dem ist die Strafkammer gefolgt (UA Bl. 38, 39, 40 f).
Bei dieser Sachlage ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit seinen vom Gericht in den Strafzumessungserwägungen ausgesprochenen Äußerungen die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hat; sie durften deshalb nicht strafschärfend gewertet werden. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich der Rechtsfehler im Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Detter