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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1961, Az.: VII ZR 180/60

Anwendung niederländischen Rechts und Vereinbarung eines ausschließlichen niederländischen Gerichtsstands zwischen einem niederländischen Unternehmer mit einem deutschen Handelsvertreter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1961
Aktenzeichen
VII ZR 180/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 14.06.1960
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1961, 433 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 496 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die zwingende Natur des § 89 b HGB schließt nicht aus, daß ein niederländischer Unternehmer mit einem deutschen Handelsvertreter, der seine Niederlassung in der Bundesrepublik hat, die Anwendung niederländischen Rechts und einen ausschließlichen niederländischen Gerichtsstand vereinbart.

In dem Rechtssreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger war vom 27. September 1954 bis 6. August 1956 für die Beklagte, eine niederländische Aktiengesellschaft, welche Badebekleidung und Strickwaren herstellt, als Generalvertreter für die Bundesrepublik und Westberlin tätig. Nachdem die Beklagte den ursprünglichen Vertrag vom 27. September 1954 zum 1. September 1955 gekündigt hatte, schlossen die Parteien am selben Tage einen neuen Vertretervertrag, dessen Ziffer 14 lautet:

"Für alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf diesen Vertrag gilt der in Eindhofen zuständige Gerichtsstand. Alle Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag bestimmen sich für Gegenwart und Zukunft nach niederländischem Recht."

2

In der Folgezeit kündigten beide Parteien diesen Vertrag, die Beklagte mit Schreiben vom 31. Januar 1956 zum 1. September 1956, der Kläger mit Schreiben vom 6. August 1956 fristlos.

3

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gemäß § 89 b HGB ein Ausgleich zu; er hat davon einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen bei dem Landgericht Frankfurt/Main eingeklagt. Die Beklagte besitzt dort unstreitig Vermögen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, das deutsche Gericht sei nicht zuständig, da die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit niederländischer Gerichte vereinbart hätten. Sie ist der Auffassung, ein Ausgleichsanspruch des Klägers bestehe nicht, da nach der Vereinbarung der Parteien niederländisches Recht anzuwenden sei und diesem eine dem § 89 b HGB entsprechende Regelung fremd ist.

5

Der Kläger meint demgegenüber, die zwingende Natur des § 89 b HGB (vgl. Abs. 4 Satz 1 a.a.O.) mache die Vereinbarung eines ausländischen Rechts- und Gerichtsstands hier unwirksam.

6

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen (das Urteil des Oberlandesgerichts ist abgedruckt im Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters 1960 S. 215). Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

7

1)

Das Berufungsgericht stellt fest, der Wille der Parteien sei dahin gegangen, den in Ziffer 14 des Vertrages vom 1. September 1955 genannten Gerichtsstand als ausschließlichen zu vereinbaren; der Wirksamkeit dieser Vereinbarung stehe auch nicht entgegen, daß die Parteien sich nach der Behauptung des Klägers über einige sonstige Einzelpunkte des Vertrages nicht geeinigt hätten.

8

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. zur letztgenannten Frage BGH LM Nr. 4 zu § 38 ZPO), werden auch von der Revision nicht angegriffen.

9

2)

Das Berufungsgericht ist im Anschluß an RG JW 1926, 1336 der Auffassung, der Umstand, daß zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), mache die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien nicht unwirksam.

10

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dieser Auffassung auch dann zu folgen wäre, wenn sie dem Kläger die Vollstreckung praktisch unmöglich machen würde (vgl. KG JW 1930, 652). Denn im vorliegenden Falle hat der Kläger keine Vollstreckungsschwierigkeiten zu befürchten. Die Beklagte hat den größten Teil ihres Vermögens in den Niederlanden; einer Vollstreckung aus einem niederländischen Titel gegen die Beklagte steht daher in den Niederlanden nichts im Wege.

11

3)

Die Revision meint, die Vereinbarung des ausschließlichen ausländischen Gerichtsstands und Rechts sei hier deswegen unwirksam, weil sie zu einer Umgehung des unabdingbaren § 89 b HGB führen würde; das niederländische Recht kenne keine dem § 89 b HGB entsprechende Vorschrift.

12

Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Frage, ob die Parteien wirksam die ausschließliche Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts vereinbaren konnten, sei scharf von der Frage zu trennen, ob sie gehindert waren, die Anwendung des niederländischen Rechts zu vereinbaren. Da schon die erste Frage zu bejahen und mit Rücksicht darauf die Klage vor dem deutschen Gericht wegen dessen Unzuständigkeit abzuweisen sei, brauche auf die zweite Frage nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. auch Maier NJW 1959, 1470, 1472; ders., Außenwirtschaftsdienst des BB 1960, 216, 217).

13

Es ist der Revision zuzugeben, daß, obwohl beide Fragen logisch zu trennen sind, doch im Einzelfall die Gerichtsstandsvereinbarung dem Zwecke dienen und praktisch dazu führen kann, daß das Recht des Landes angewendet wird, dessen ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist. Im Zweifel wird der Wille der Parteien dahin gehen. Dann aber kann die Vereinbarung des ausländischen Gerichtsstands unwirksam sein, wenn die Parteien die Anwendung des betreffenden ausländischen Rechts nicht wirksam vereinbaren konnten. Beide Fragen müssen daher im Zusammenhang behandelt werden.

14

Aber auch bei einer solchen gemeinsamen Betrachtung sind die Rügen der Revision nicht begründet.

15

a)

Mit Hilfe des Art. 30 BGBGB kann hier der Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands nicht unter Berufung auf die zwingende Natur des § 89 b HGB die Wirksamkeit abgesprochen werden (ebenso Würdinger RGRK HGB 2. Aufl. vor § 84 Anm. 4 a.E.; § 92 c Anm. 2; Schroeder, Recht der Handelsvertreter, 2. Aufl. § 92 c Randz. 3; a.A. Maier NJW 1958, 1327 ff).

16

Daß die niederländischen Vorschriften über Handelsvertreter gegen die guten Sitten verstießen, weil sie keinen Ausgleichsanspruch kennen, nimmt die Revision selbst nicht an. Das wäre auch abwegig; denn dem deutschen Recht war bis 1953 ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ebenfalls fremd.

17

Das niederländische Recht der Handelsvertreter verstößt auch nicht "gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes" im Sinne des Art. 30 EGBGB. Diese Bestimmung ist eng auszulegen. Sie ist nicht schon jedesmal dann anzuwenden, wenn die ausländische Rechtsordnung von zwingenden deutschen Rechtsvorschriften abweicht. Der zwingende deutsche Rechtssatz muß vielmehr von so grundlegender und weittragender Bedeutung sein, daß er abweichende ausländische Regelungen ausschließen will. Art. 30 greift somit dann ein, wenn der Unterschied der staatspolitischen oder sozialen Anschauungen zwischen der vereinbarten ausländischen und der deutschen Rechtsordnung so erheblich ist, daß durch die Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder gesellschaftlichen Lebens angegriffen würden (BGHZ 22, 162, 167; vgl. noch BGHZ 22, 1, 15; 28, 375, 381 ff).

18

Diese Voraussetzungen liegen bei § 89 b HGB nicht vor.

19

b)

Der Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands kann hier auch nicht mit der Begründung die Wirksamkeit versagt werden, die Beklagte habe damit die Umgehung der zwingenden Vorschrift des § 89 b HGB bezweckt (Verstoß gegen § 134 BGB).

20

Es kann davon ausgegangen werden, daß ohne die Vereinbarung der Parteien ihr Rechtsverhältnis von deutschen Gerichten und nach deutschem Recht zu beurteilen gewesen wäre. Es kann weiter angenommen werden, daß die Beklagte mit der Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands bezweckte, den § 89 b HGB auszuschließen und statt seiner die für sie günstigere Regelung des niederländischen Rechts anwendbar zu machen.

21

Das führt aber im vorliegenden Fall nicht dazu, daß die Vereinbarung von niederländischem Recht und Gerichtsstand nach§ 134 BGB nichtig wäre.

22

Die Revision nennt den Fall, daß zwei Deutsche mit Wohnsitz und Vermögen im Inland und ohne jeden Berührungspunkt zum Ausland zu Umgehungszwecken ihr Vertragsverhältnis einer ausländischen Rechtsordnung und einem ausschließlichen ausländischen Gerichtsstand unterstellen.

23

Es ist der Revision zuzugeben, daß gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung aus § 134 BGB erhebliche Bedenken bestehen würden.

24

Hier liegt der Fall aber anders. Hier ist die Beklagte eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sita in den Niederlanden. Ihr Fabrikationsbetrieb liegt in den Niederlanden, ebenso dort auch der wesentliche Teil ihres Vermögens. Das sind Gründe, die es rechtfertigen, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger dem niederländischen Recht und Gerichtsstand zu unterwerfen wünschte, und eine dahingehende Vereinbarung herbeiführte. Ihr Handeln ist daher erlaubt, § 134 BGB nicht anwendbar.

25

Die gegenteilige Auffassung des Klägers würde auch dazu führen, über § 134 BGB den in Art. 30 BGBGB vom Gesetzgeber bewußt eng begrenzten Bereich des ordre public, wie er oben zu a) erörtert worden ist, erheblich auszuweiten. Das würde dem Willen des Gesetzes widersprechen.

26

c)

Ob der Vereinbarung eines ausländischen Rechts und Gerichtsstandes unter den in § 1025 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen durch entsprechende Anwendung dieser Vorschrift die Wirksamkeit versagt werden könnte (so Maier a.a.O., vgl. auch RAG 13, 28, 30), braucht hier nicht entschieden zu werden. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen in der Richtung, daß die Beklagte ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hätte, den Kläger dazu zu bringen, in die Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands zu willigen. Eine beiläufige Andeutung im Berufungsurteil für eine derartige Möglichkeit findet in dem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers keine Stütze.

27

d)

Aus § 92 c HGB läßt sich für den hier zu entscheidenden Fall nichts zugunsten des Klägers herleiten. Die Vorschrift bestimmt u.a., daß § 89 h HGB für den Handelsvertreter ohne Inlandsniederlassung abdingbar ist. Aus ihr läßt sich aber kein Umkehrschluß dahin entnehmen, daß bei einem Handelsvertreter mit Inlandsniederlassung die Vereinbarung ausländischen Rechts und Gerichtsstands wegen der zwingenden Natur des § 89 b HGB keinesfalls wirksam sein könnte.

28

4)

Da das angefochtene Urteil auch sonst keine materiellen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Dr. Vogt