§ 319 InsO - Antragsfrist
Bibliographie
- Titel
- Insolvenzordnung (InsO)
- Amtliche Abkürzung
- InsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-13
Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.