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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1984, Az.: II ZR 193/83

Überbewertung von Warenvorräten; Vereinbarung eines Stillhalteabkommens; Haftung aus einem Garantievertrag; Schadensersatz auf Grund falscher Informationen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1984
Aktenzeichen
II ZR 193/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 05.05.1983
LG Köln

Fundstellen

  • MDR 1985, 208 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2584-2585 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZHR 88 152, 371
  • ZIP 1984, 1070-1072

Prozessführer

V. Frischdienst GmbH & Co. KG,
vertreten durch die V. Frischdienst GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer B., M. straße ..., N.

Prozessgegner

1. D. & Co. Privatbankier,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Gernot E. und R., G. straße ..., K.

2. Hessische Landesbank, Girozentrale,
vertreten durch den Vorstand, J. straße ..., F./M., als Rechtsnachfolgerin der Investitions- und Handelsbank Aktiengesellschaft in F.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung von Mitgliedern eines Bankenkonsortiums, wenn ein Beauftragter, den sie zur Überwachung eines Stillhalteabkommens in die Geschäftsleitung des zu sanierenden Unternehmens entsandt haben, gegenüber Lieferanten irreführende und für diese schädliche Erklärungen abgibt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der verklagten Privatbank einen Betrag von 861.421,57 DM, mit dem sie im Konkurs der Firma "D. N. R. GmbH & Co. KG" ausgefallen ist.

2

Die Klägerin belieferte die Selbstbedienungsläden der SB "mehr Wert" Selbstbedienungs Groß- und Einzelhandels Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Großvertrieb Kommanditgesellschaft bis 6. August 1983 täglich mit Molkereiprodukten im Werte von rund 50.000 DM. Ihr Vertragspartner war die von der SB "mehr Wert" als Ankaufs- und Abrechnungsstelle eingeschaltete D. N. R. GmbH & Co. KG.

3

Als sich bei der SB "mehr Wert" eine Überschuldung von rund 100 Millionen DM wegen Überbewertung der Warenvorräte herausgestellt hatte und Zahlungsschwierigkeiten eingetreten waren, kam es am 3. August 1976 zu einer Besprechung von Vertretern der 15 Gläubigerbanken, zu denen auch die Beklagte gehörte. Diese vereinbarten - vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Institute - eine Kommission zu bilden, die mit Interessenten für eine Beteiligung an der SB "mehr Wert" verhandeln sollte, um deren Zusammenbruch zu verhindern. Um den Beteiligungsinteressenten ein "lebendes" Unternehmen anbieten zu können, sollten die Kredite bis 6. August 1976 aufrechterhalten und der Betrieb der SB "mehr Wert"-Märkte ungestört weiterlaufen. Dies sollte dadurch erreicht werden, daß aus den Tageseinnahmen und den nicht ausgeschöpften Krediten Lieferverbindlichkeiten, insbesondere für Frischprodukte, beglichen wurden, soweit dies notwendig war, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollten die Landesbank Rheinland-Pfalz und die He.-N.-Bank - ebenfalls Gläubigerbanken - für die beteiligten Banken handeln und je einen Vertreter in die Geschäftsleitung der SB "mehr Wert" entsenden. Mit Fernschreiben vom 4. August 1976 teilte die Landesbank Rheinland-Pfalz den beteiligten Banken mit, daß alle am 3. August 1976 versammelten Banken dem "Stillhalteabkommen" zugestimmt hätten. Es heißt dann u.a.: "Offenhaltung der ausgelasteten und überschrittenen Kreditlinie bedeutet, daß Eingänge voll zur Verfügung stehen für vorkommende Verfügungen, Offenhaltung nicht ausgelasteter Linien bedeutet die Bereitstellung des nicht in Anspruch genommenen Teiles für vorkommende Verfügungen". Die Landesbank Rheinland-Pfalz entsandte ihren Prokuristen Ru. und die He.-N.-Bank den Prokuristen Re. in die Geschäftsleitung der SB "mehr Wert".

4

Die Klägerin rechnete ihre Lieferungen an die SB "mehr Wert" in Dekaden mit D. N. R. GmbH & Co. KG ab und zog die Forderungen frühestens zehn Tage später im Lastschriftverfahren ein. Am 3. August 1976 erfuhr der damalige Geschäftsführer Sch. der Klägerin, daß die He.-N.-Bank von der Lastschrift der Dekadenrechnung vom 10. Juli 1976 über insgesamt 523.861,47 DM einen Teilbetrag von 219.439,32 DM nicht eingelöst hat. Sch. stellte deshalb die Forderungen aus den Lieferungen der zweiten, bereits abgerechneten Juli-Dekade in Höhe von 350.113,71 DM vorzeitig fällig und ließ die Lastschriften mit Eilboten der Hausbank der Klägerin zum Einzug übersenden. Am Morgen des 4. August 1976 wandte sich Sch. telefonisch an die Geschäftsleitung der SB "mehr Wert", um näheres über die Lage des Unternehmens zu erfahren. Ihm wurde erklärt, daß am Vortage eine Besprechung der Banken stattgefunden habe und, in Ausführung der dabei gefaßten Beschlüsse, bereits zwei Bankenvertreter ihre Arbeit in der Geschäftsleitung der SB "mehr Wert" aufgenommen hätten. Sch. ließ sich daraufhin mit Ru. verbinden. Die Klägerin behauptet, dieser habe erklärt, daß noch am selben Tage alle Rücklastschriften und Rückschecks telegrafisch überwiesen werden würden. Unter Hinweis auf diese Zusage habe Ru. Sch. gebeten, die bisherigen Zahlungsziele beizubehalten, zu den bisherigen Bedingungen weiterzuliefern und die eingereichten Lastschriften zurückzurufen. Außerdem habe er zugesichert, daß die weiteren Geschäftsbeziehungen durch das Eintreten der Banken in Zukunft sichergestellt seien.

5

Als Sch. noch am selben Tag erfahren hat, daß die He.-N.-Bank auch den Restbetrag der Lastschriften für die erste Juli-Dekade nicht eingelöst hat, wandte er sich erneut am 4. August 1976 an die Geschäftsleitung der SB "mehr Wert" und drohte die Einstellung der Lieferungen und den Einzug der zweiten Dekaden-Rechnung an. Noch am selben Tage rief Ru. Sch. an und sagte ihm die Bezahlung des Betrages der ersten Dekaden-Rechnung mit einem Betrag von 536.000 DM - den genauen Betrag hatten beide Gesprächspartner nicht in Erinnerung - durch Blitzgiro zu. Das Gespräch, dessen weiterer Inhalt umstritten ist, hatte zur Folge, daß der Klägerin am 5. August 1976 536.000 DM überwiesen worden sind, diese die SB "mehr Wert" bis zum 6. August 1976 weiterbelieferte und die Lastschriften für die zweite Juli-Dekaden-Rechnung zurückzog.

6

Die Verhandlungen der Banken mit den Beteiligungsinteressenten blieben erfolglos. Dies gab die Landesbank Rheinland-Pfalz den beteiligten Banken durch Fernschreiben vom 6. August 1976 bekannt mit dem Hinweis, daß diese nicht mehr an das Stillhalteabkommen gebunden seien. Deshalb stellten D. N. R. GmbH & Co. KG und die SB "mehr Wert" noch an diesem Tage ihre Zahlungen ein und beantragten die Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 13. August 1976 wurde über das Vermögen beider Unternehmen der Konkurs eröffnet.

7

Die Klägerin beziffert ihre noch offenen Forderungen nach Abzug des Wertes von ausgesonderter Ware auf 928.421,57 DM. Ein Teilbetrag von 67.000 DM ist Gegenstand des Rechtsstreits der Klägerin gegen die Berliner Bank AG, einer ebenfalls an dem Stillhalteabkommen beteiligten Gläubigerbank. Den Restbetrag von 861.421,57 DM nebst Zinsen macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte geltend.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte als Mitglied einer von den Gläubigerbanken gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Garantievertrag. Ru. habe als Vertreter der Banken dem Geschäftsführer Sch. der Klägerin die Erfüllung aller Leistungen an die SB "mehr Wert" garantiert. Die Haftung der Beklagten sei aber auch aus dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Auskunft begründet. Wenn Ru. Sch. darauf hingewiesen hätte, daß die Banken nur bis 6. August 1976 stillhalten wollten, hätte er auf der Bezahlung aller noch offenen Forderungen und der Barzahlung der künftigen Lieferungen bestanden. Dies hätte die Klägerin durchsetzen können, weil die Selbstbedienungsläden der SB "mehr Wert" ohne die Molkereiprodukte nicht hätten weiterbetrieben werden können. Wegen der unrichtigen Auskunft Ru. habe Sch. angenommen, die Forderungen der Klägerin seien nicht gefährdet.

9

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und die Streithelferin beantragen, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet.

11

Das Berufungsgericht hält die Klage nicht für schlüssig. Eine vertragliche Haftung der Beklagten scheide aus, weil Ru. allenfalls die Landesbank Rheinland-Pfalz habe verpflichten können. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung sei nicht gegeben. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

1.

Eine Haftung der Beklagten aus Garantievertrag hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß Prokurist Ru. im Namen der Banken die Erfüllung der noch offenen und der künftigen Forderungen der Klägerin garantiert hat, wäre die Beklagte daraus nicht verpflichtet worden, weil Ru. dafür die Vertretungsmacht gefehlt hätte. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt des Stillhalteabkommens. Dieses hatte den Zweck, den Betrieb der Selbstbedienungsläden der SB "mehr Wert" jedenfalls bis 6. August 1976 aufrechtzuerhalten. In dem Abkommen sind die Mittel genannt, die die Banken bereit waren, für die Erreichung dieses Zwecks einzusetzen. Dazu gehörte die Übernahme irgendwelcher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen gegenüber Lieferanten nicht. Nach dem Fernschreiben der Landesbank Rheinland-Pfalz vom 4. August 1976 über die Annahme des Stillhalteabkommens haben sich die Banken lediglich verpflichtet, die Zahlungseingänge auf den Konten der SB "mehr Wert" bzw. D. N. R. GmbH & Co. KG nicht zur Rückführung von Krediten zu verwenden, sondern sie zur Tilgung von Lieferverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sowie nicht ausgeschöpfte Kredite weiter zu gewähren. Welche konkreten Aufgaben die geschäftsführenden Banken bzw. ihre Vertreter Ru. und Re. hatten, ergibt sich zudem aus den von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Berichten von 9 Gläubigerbanken, insbesondere aber aus dem Bericht der Commerzbank vom 11. Juli 1977, die diese im Konkursverfahren der SB "mehr Wert" dem Konkursgericht über den Inhalt der Bankenbesprechung am 3. August 1976 vorgelegt haben. Danach hatten die Bankenvertreter dafür zu sorgen, daß über die aus den Tageseinnahmen und den noch nicht voll beanspruchten Krediten zur Verfügung stehenden Geldmittel so disponiert wurde, daß der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden konnte, ohne die Banken über die im Stillhalteabkommen festgelegten Grenzen hinaus zu belasten. Dazu mußten unter Umständen Überschüsse bei der einen oder anderen Bank auf die Banken übertragen werden, bei denen über die Kreditlinie hinaus Verfügungen der Geschäftsleitung der SB "mehr Wert" oder D. N. R. GmbH & Co. KG vorlagen. Sämtliche Banken hatten zu diesem Zweck täglich ihre freien Linien der Geschäftsleitung der SB "mehr Wert" zu melden. Nach alldem hatten die Bankenvertreter für eine reibungslose Disposition über die gemäß dem Stillhalteabkommen zur Verfügung stehenden Gelder durch die Geschäftsleitung der SB "mehr Wert" zu sorgen. Dagegen war nicht vorgesehen, eigene Verbindlichkeiten der Banken gegenüber Lieferanten zu begründen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ru. hätte daher, wenn seinen Erklärungen überhaupt eine Garantiezusage hätte entnommen werden können, im Verhältnis zur Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Beklagte wäre daraus nicht verpflichtet worden.

13

2.

Die Beklagte haftet auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung für den angeblichen Schaden der Klägerin.

14

Nach dem Vortrag der Klägerin hat Ru. ihrem Geschäftsführer Sch. am 4. August 1976 am Telefon erklärt, alle Rücklastschriften und Rückschecks würden noch am selben Tage überwiesen werden. Das dazu benötigte Geld werde von der Landesbank Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt. Unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Zusage seiner Bank habe Ru. Sch. gebeten, nicht von den bisherigen Zahlungszielen abzugehen, sondern die geschäftliche Verbindung wie bisher abzuwickeln, insbesondere die vorzeitig eingereichten Lastschriften zurückzuziehen und die SB "mehr Wert" weiterzubeliefern. Runkel habe auch zugesichert, daß die weitere Geschäftsbeziehung durch das Eintreten der Banken in Zukunft sichergestellt sei, so daß die bisherigen Zahlungsziele durch die Klägerin nicht verändert zu werden brauchten, weil die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte aufgrund der Bankenbesprechung vom Vortage gesichert sei.

15

Trifft diese Behauptung zu, dann hat Ru. bei Sch. das Vertrauen erweckt, daß die Gläubigerbanken entscheidenden Einfluß auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses der Klägerin mit D. N. R. GmbH & Co. KG und der SB "mehr Wert" haben und dafür sorgen werden, daß die bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Forderungen, sowie die Forderungen aus künftigen Lieferungen bei Fälligkeit bezahlt werden würden. Diese Information war unrichtig, weil die Banken bei einem Scheitern der Sanierungsverhandlungen nicht bereit waren, über den 6. August 1976 hinaus die Bezahlung der danach fällig werdenden Forderungen der Klägerin sicherzustellen. Dies könnte nach der Rechtsprechung des Senats zu einem Schadensersatzanspruch führen. Wer das Vertrauen in Anspruch nimmt, entscheidenden Einfluß auf die Durchführung eines zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages zu besitzen, kann, ohne daß es einer vertraglichen Bindung bedarf, euch dann auf Schadensersatz haften, wenn er es unterläßt, einem der Vertragspartner - hier also der Klägerin - wesentliche Informationen über die Unsicherheit der weiteren Durchführung des Geschäfts zu geben, und dieser Dispositionen trifft, die ihm schädlich sind, oder solche nicht trifft, die ihn vor Schaden bewahren würden (BGHZ 70, 337, 343).

16

Der Beklagten als Mitglied des Bankenkonsortiums kann jedoch ein solches Verhalten Ru. nicht zugerechnet werden. Insoweit kommt es zwar nicht darauf an, daß Ru. nicht beauftragt war, die Lieferanten notfalls durch unzutreffende Angaben über die Rolle der Banken zum Stillhalten zu bewegen. Ähnlich wie im rechtsgeschäftlichen Bereich einem Vertragspartner das Verhalten eines Gehilfen ohne weiteres zuzurechnen ist, wenn dieser den anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit schädigt (§ 278 BGB), so kann auch im Bereich der Vertrauenshaftung dem Auftraggeber die schädigende Handlung eines Beauftragten zuzurechnen sein, wenn dieser sie nur im Zusammenhang mit einer Tätigkeit begeht, mit der er betraut worden und die ihrem Inhalt nach geeignet ist, die Vertrauenshaftung des Auftraggebers zu begründen. Das ist beispielsweise bei Vertragsverhandlungen so, mit denen ein Vertragspartner einen Verhandlungsführer beauftragt hat. Bei der nachvertraglichen Vertrauenshaftung eines selbst am Vertrag nicht beteiligten Dritten (BGHZ aaO) ist das nicht anders. Es läge daher nahe anzunehmen, daß die Mitglieder des Bankenkonsortiums für Lieferantenschäden infolge von unzutreffenden Erklärungen Ru. haften müßten, wenn dieser beauftragt worden wäre, mit Lieferanten zu verhandeln, um diese für die Dauer des Sanierungsversuches hinzuhalten. Das war aber gerade nicht der Fall. Eine Kontaktaufnahme mit Lieferanten gehörte nicht zum Aufgabenkreis der Bankenvertreter; ihr Auftrag war vielmehr darauf beschränkt, in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung von SB "mehr Wert" durch interne Maßnahmen den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, die Banken hätten damit rechnen müssen, ihre Vertreter würden dennoch Kontakte mit Lieferanten nicht gänzlich vermeiden können, so war jenen damit allenfalls ein begrenzter Spielraum zu Mitteilungen über tatsächliche Abwicklungsmaßnahmen eingeräumt, wie sie sich aus dem Stillhalteabkommen im Einzelfall zugunsten eines bestimmten Lieferanten als notwendig erweisen sollten. Zu weitergehenden Verhandlungen, insbesondere auch zur Beruhigung von Geschäftspartnern der SB "mehr Wert", hatten sie nach den von der Klägerin vorgelegten Urkunden keinen Auftrag, damit also auch nicht zu irgendwelchen Maßnahmen, die jene hätten veranlassen können, darauf zu vertrauen, die Banken würden einen günstigen Einfluß auf die Fortdauer der Geschäftstätigkeit der SB "mehr Wert" nehmen. Ru. hätte daher, wenn er den Geschäftsführer der Klägerin veranlaßt haben sollte, die bisherigen Zahlungsziele einzuhalten und die vorzeitig eingereichten Lastschriften zurückzunehmen, außerhalb des ihm vom Konsortium gegebenen Auftrags gehandelt; § 278 BGB führt daher auch in entsprechender Anwendung nicht zu einer Haftung der Beklagten. Es gibt schon gar keinen Rechtsgrund, die Haftung eines Bankenkonsortiums für Beauftragte über den Rahmen des erteilten Auftrags hinaus so weit auszudehnen, wie sie bei einer einzelnen Bank gehen kann, die grundsätzlich für die Geschäftstätigkeit eines für sie handelnden organschaftlichen Vertreters oder Prokuristen voll einzustehen hat.

17

3.

Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die die Beklagte einzustehen hätte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Seidl