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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1979, Az.: II ZR 240/78

Drohender Vermögensverfall einer Publikumskommanditgesellschaft; Leistung einer Zahlung mit Tilgungswillen; Sittenwidrige Schädigung der über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumskommanditgesellschaft Beteiligten; Mittelbare Beteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft über eine Treuhandkommanditistin; Frage der Prospekthaftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1979
Aktenzeichen
II ZR 240/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 31.10.1978
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1980, 872-873 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1981, 302-305
  • MDR 1980, 556 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1162-1163 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 277-279

Prozessführer

C... Marketing GmbH & Co., Wirtschafts- und Finanzberatung KG,
vertreten durch die C... Marketing GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Walter G..., S...-H...-Straße ..., K...

Rechtsanwalt Dr. ...

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang L ..., U... ... B...

Rechtsanwalt Dr. ...

Amtlicher Leitsatz

Ist nicht ausnahmsweise vertraglich etwas anderes bestimmt, so ist auch bei drohendem Vermögensverfall der (Publikums-) Kommanditgesellschaft die für die Anleger eingeschaltete Treuhand-Kommanditstin weder der Gesellschaft gegenüber berechtigt noch den Anlegern gegenüber verpflichtet, von diesen bei ihr als Einlagen eingezahlte und von der Gesellschaft benötigte Beträge zugunsten der Anleger zurückzuhalten.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Oktober 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war Geschäftsführer der T...- und B... GmbH (T+B). Diese beteiligte sich 1974 als Treuhandkommanditistin für eine Vielzahl von Kapitalgebern an der F...-Werk F... & P... KG (F...). Ihre Einlageverpflichtung wurde 1975 auf 8,5 Mio. DM erhöht. Durch Vertrag vom 10. Februar 1975 beauftragte die T+B die Klägerin, ihr Zeichner für insgesamt 4,5 Mio. DM zu vermitteln. Bis Mai 1975 erreichte die Klägerin den Beitritt von Kapitalgebern, die insgesamt 540.000,-- DM zeichneten. Neun Zeichner leisteten an die T+B Anzahlungen in Höhe von 84.000,- DM, die der Beklagte Anfang Mai 1975 an F... weiterleitete. Am 16. Mai 1975 stellte ein Gläubiger von Fouquet Konkursantrag. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt.

2

Mit einem Rundschreiben vom 16. Mai 1975 teilte die T+B den Zeichnern mit, sie habe ihr Engagement bei F... mit sofortiger Wirkung beendet und entlasse sie, die Zeichner, aus ihrer Beteiligung; die Rückzahlung der Anzahlungen werde sie im Einvernehmen mit der Klägerin regeln. Diese zahlte im Juni 1975 an die betroffenen Zeichner 84.000,-- DM, nachdem sie sich zuvor von ihnen "die durch die T+B aufgrund der Rundschreiben vom 16. Mai und 18. Mai 1975 anerkannte Forderung auf Rückzahlung" des gezahlten Betrages hatte abtreten lassen.

3

In der Folgezeit wurde die T+B rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 84.000,- DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Vollstreckung blieb jedoch ohne Erfolg, weil über das Vermögen der T+B das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Klägerin nimmt deshalb nunmehr den Beklagten persönlich in Anspruch. Ihre Klage auf Zahlung von 84.000 DM nebst Zinsen und Vorprozeßkosten stützt sie in erster Linie auf abgetretene Rechte der Anleger, die der Beklagte ihrer Meinung nach sittenwidrig geschädigt habe; denn er habe die Anzahlungen an F... weitergeleitet, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch dieser Gesellschaft nicht mehr zu verhindern gewesen sei.

4

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 90.031,43 DM (84.000,- DM + 6.031,43 DM kapitalisierte Zinsen) nebst 4 % Zinsen auf 84.000,-- DM seit dem 16. Juli 1977 weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil mit der von der Klägerin geleisteten Zahlung etwaige Schadensersatzansprüche der Zeichner gegen den Beklagten erloschen oder gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die T+B übergegangen seien. Aus der Sicht der Kapitalgeber habe die Klägerin die Rückzahlungen für die T+B geleistet und damit etwaige Forderungen der Zeichner - auch gegenüber dem Beklagten - erfüllt.

6

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

7

1.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Zahlungen mit Tilgungswillen für die T+B erbracht, ist rechtlich nicht haltbar. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend auf die Sicht der Zeichner abgestellt, bei seiner Auslegung aber einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt: Die Klägerin hatte sich in Zusammenhang mit ihren Zahlungen die Ansprüche der Zeichner gegen die T+B abtreten lassen. Sie hat damit den Zeichnern eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie deren Forderungen gegen die T+B nicht erfüllen, sondern sich im Gegenteil vorbehalten wollte, aus den abgetretenen Forderungen gegen die T+B vorzugehen. Das Interesse der Klägerin war zwar nicht - wie bei einem normalen Forderungskauf - in erster Linie auf den Erwerb der Forderungen und auf damit etwa verbundene wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Ihr war aber daran gelegen, ihr Ansehen als Vermittlungsgesellschaft gegenüber den von ihr geworbenen Anlegern und in der Öffentlichkeit zu wahren. Nur deshalb war sie bereit, die Anleger schadlos zu halten. Es liegt ganz fern anzunehmen, daß ihre Aufwendungen im Ergebnis auch der T+B oder dem Beklagten zugutekommen sollten.

8

Dem Wortlaut nach betrafen die ursprünglichen Abtretungserklärungen der Zeichner nur Ansprüche gegen die T+B. Ob sie dem Sinne nach auch Ansprüche gegen den möglicherweise gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten umfassen sollten, kann dahingestellt bleiben. Denn die betroffenen Zeichner haben während dieses Rechtsstreits ihre Ansprüche gegen den Beklagten vorsorglich auch noch ausdrücklich an die Klägerin abgetreten.

9

2.

Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB kann die Klägerin allein darauf, daß der Beklagte die Gelder an Fouquet weitergeleitet hat, nicht stützen. Eine sittenwidrige Schädigung der Zeichner käme nur in Betracht, wenn die T+B durch den Beklagten mit der Weitergabe der Gelder pflichtwidrig gehandelt und Rückzahlungsansprüche der Zeichner gegen die T+B zunichte gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

10

Bei Fouquet handelte es sich um eine Publikums-Kommanditgesellschaft, bei der sich die Anleger nicht unmittelbar als Kommanditisten, sondern nur mittelbar (als Treugeber) über eine Treuhandkommanditistin (T+B) beteiligen konnten (vgl. Urt. v. 7. 11. 77 - II ZR 105/76 = NJW 1978, 755). Ist in einem solchen Falle der Anleger wirksam "beigetreten", so ist er nach Maßgabe des mit der Treuhandkommanditistin abgeschlossenen Treuhandvertrages verpflichtet, den versprochenen Beitrag zu leisten, und der Inhalt dieser Verpflichtung wird spätestens dann mittelbar durch die Regeln des Kommandit-Gesellschaftsvertrages bestimmt, sobald die Treuhandkommanditistin ihrerseits in der Kommanditgesellschaft verpflichtet ist, eine der Zeichnung des jeweiligen Anlegers entsprechende Kommanditeinlage zu erbringen. Im vorliegenden Fall hatte die T+B bereits vor dem Vertragsschluß mit den Rechtsvorgängern der Klägerin für die von ihr zu werbenden künftigen Anleger einen entsprechend hohen Kommanditanteil bei Fouquet übernommen. Deshalb waren die Anleger auch bereits mit ihrem "Beitritt", dem Abschluß des Treuhandvertrages, sofort voll in die treuhänderische Beteiligung eingebunden: Die T+B war in Höhe der gezeichneten und an sie gezahlten Beiträge der F... KG gegenüber zur Leistung verpflichtet (und bei Eintragung einer entsprechenden Haftsumme den Gläubigern dieser Gesellschaft verhaftet); dementsprechend konnte sie kraft des Treuhandvertrages auch alle Verpflichtungen, die ihr aus dem Kommanditgesellschaftsvertrag in bezug auf die jeweilige Anlegerbeteiligung erwachsen waren, von den einzelnen Anlegern erfüllt verlangen. Von dem drohenden Zusammenbruch von Fouquet wurde ihre eigene einmal entstandene Einlageverpflichtung nicht berührt; T+B blieb daher auch im Verhältnis zu den beigetretenen Anlegern zur Zahlung für deren Rechnung berechtigt; es ist also gerade nicht so, wie die Klägerin meint, daß T+B nach dem Treuhandvertrag den Anlegern etwa verpflichtet gewesen wäre, die Gelder zurückzuhalten. So etwas kann sich zwar ausnahmsweise aus einem Treuhandvertrag ergeben. Regelmäßig - und auch hier - ist das aber nicht so: Wer sich nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, darf zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; es gibt aber auch keinen Grund, ihn besser zu stellen, als wäre er unmittelbar beteiligt. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte.

11

Der Beklagte handelte infolgedessen für die T+B vertragsgemäß, als er die eingezahlten Anlagegelder trotz der Vermögensverschlechterung von F... als Einlagen an diese Gesellschaft weiterleitete. Aus § 3 Nr. 8 des Kommanditgesellschaftsvertrages ergibt sich nichts anderes. Danach hatte zwar T+B das Recht, eine Herabsetzung der Einlageverpflichtung zu verlangen, falls einzelne Zeichner ihren Pflichten nicht nachkamen. Dieses Recht war ihr aber ersichtlich nur eingeräumt worden, um sich selbst von dem Risiko der Kapitalaufbringung zu entlasten. Es stand ihr dagegen nicht zu dem Zweck zu, Zeichner zu begünstigen, die bereits ihre Gelder eingezahlt hatten, auf die F... angewiesen war.

12

3.

Die Klägerin hat jedoch zur Begündung ihrer Klage weitere Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus anderem Rechtsgrunde ergeben kann. Die Klägerin hatte von Prozeßbeginn an auf Prospektunterlagen der T+B hingewiesen, die an Interessenten ausgegeben worden waren und in denen die T+B sich und ihre Geschäftsleitung vorgestellt sowie vor allem die Verhältnisse von Fouquet eingehend beschrieben hatte. Angesichts dessen, daß F... schon im Februar 1975 Löhne und Gehälter in Höhe von 600.000 DM nicht mehr gezahlt haben, in hohem Maße sanierungsbedürftig und allenfalls bei kurzfristiger Beschaffung ganz erheblicher Geldmittel überhaupt noch sanierungsfähig gewesen sein soll, sei aber - so läßt sich der Vortrag der Klägerin zusammenfassen - die Darstellung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung von F... in den Unterlagen unzutreffend und irreführend günstig dargestellt worden, was sich auch alsbald an dem Zusammenbruch der Gesellschaft gezeigt habe. Treffen diese Behauptungen zu und kann davon ausgegangen werden, daß sich die Anleger in ihrem Entschluß, sich an Fouquet zu beteiligen, hiervon haben bestimmen lassen, dann kann sich der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragschluß gegenüber den Anlegern (möglicherweise auch unmittelbar gegenüber der Klägerin) ersatzpflichtig gemacht haben. Der Beklagte war zwar selbst kein Vertragspartner der Anleger (oder der Klägerin). Er war aber als Geschäftsführer der T+B für die Aufnahmeverhandlungen verantwortlich. Außerdem war im Prospekt mit seiner Person, seinen praktischen Erfahrungen in der Wirtschaft und mit seinen einschlägigen, durch Hinweis auf Veröffentlichungen bekräftigten Rechtskenntnissen besonders geworben worden. Es können daher die Grundsätze über die Prospekthaftung als anwendbar in Betracht kommen, wie sie der erkennende Senat in den Urteilen vom 24. April und 16. November 1978 (BGHZ 71, 284 und 72, 382) entwickelt hat. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, daß der Beklagte zugleich Geschäftsführer einer persönlich haftenden Gesellschafterin bei F... war. Damit hatte er eine Doppelstellung inne, die dem Grundsatz widerspricht, daß der Treuhandkommanditist, um die Interessen der Anleger unbefangen wahrnehmen zu können, von der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft unabhängig sein sollte (BGHZ 73, 294, 298/299). Dieser Umstand ist den Anlegern im Prospekt nicht offengelegt worden, obwohl auch das ein für ihre Beitrittsentschließung wichtiger Gesichtspunkt hätte sein können.

13

4.

Die Frage der Prospekthaftung läßt sich in der Revisionsinstanz nicht abschließend entscheiden, weil dieser Haftungsgrund in den Vorinstanzen nicht näher erörtert worden ist und das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu den zum Teil streitigen tatsächlichen Voraussetzungen getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher, damit dies nachgeholt werden kann, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei hat der Senat von der Vorschrift des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.