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§ 111 SchulG - Schulkostenbeiträge für den Besuch von allgemein bildenden Schulen und von Förderzentren

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Eine Gemeinde hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen.

(2) Die Höhe des Schulkostenbeitrages bemisst sich nach den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Wahrnehmung der Schulträgeraufgaben nach § 48, die dem Schulträger jeweils unter Abzug erzielter Erträge umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind. Die Investitionen sind gemäß den Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts in Höhe der bilanziellen Abschreibungen abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (Nettoabschreibungsaufwand) zu berücksichtigen. Außerplanmäßige Abschreibungen sind maximal in Höhe von 5 %, gemessen an den Abschreibungen des Vorjahres unter Berücksichtigung der Aktivierung des vorherigen Abrechnungsjahres, zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Zinsen erfolgt auf Basis der bilanziellen Restbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres, die abzüglich der Sonderposten mit dem Zinssatz gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches der vergangenen sieben Geschäftsjahre zum 30. September eines jeden Jahres für die Restlaufzeit von 10 Jahren zu verzinsen sind.

(3) Ist der Schulträger Träger von mehreren Schulen derselben Schulart, kann er den Schulkostenbeitrag für diese Schulen nach Maßgabe des Absatzes 2 einheitlich berechnen.

(4) Ist eine Schülerin oder ein Schüler der in Absatz 1 genannten Schulen in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht und ist dieses die Wohnung nach § 2 Absatz 8, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung vor der erstmaligen Unterbringung hatte. Erfolgt die Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus auf Kosten eines Sozialleistungsträgers von außerhalb des Landes, besteht der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung eines Schulkostenbeitrages abweichend von Satz 1 und Absatz 1 gegenüber dem Träger der Einrichtung. Satz 1 und 2 und Absatz 1 gelten entsprechend für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt beim Besuch eines Förderzentrums oder einer Förderzentrumsklasse der Schulart, deren Trägerschaft in § 54 Absatz 3 geregelt ist.

(5) Die Schulkostenbeiträge für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der als Asylbewerberin oder als Asylbewerber oder als Kind von Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens einer Gemeinde in Schleswig-Holstein zugewiesen sind, trägt diese Gemeinde.

(6) Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 5 Absatz 2 gemeinsam unterrichtet und wirkt hieran ein Förderzentrum in Trägerschaft einer Gemeinde mit, hat die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler wohnt, unabhängig von der Zahlungspflicht nach Absatz 1 auch an den Träger des Förderzentrums einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Investitionen nach Absatz 2 sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Schulkostenbeitrages wird ein Betrag in Abzug gebracht, der dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler entspricht, die zu dem Förderzentrum ein Schulverhältnis begründet haben. Der danach verbleibende Betrag wird auf die Schülerinnen und Schüler zu gleichen Teilen umgelegt, an deren gemeinsamen Unterricht in der allgemein bildenden Schule das Förderzentrum mitgewirkt hat.

(7) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ein Förderzentrum in Trägerschaft des Landes besucht, an das Land einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Der Schulkostenbeitrag wird vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Jahr im Voraus auf der Grundlage der im vorhergehenden Haushaltsjahr vom Land aufgewandten Mittel für eine Schülerin oder einen Schüler der Förderzentren nach § 54 Absatz 2 festgelegt; zu den Mitteln zählen nicht die Kosten des Internatsbetriebes und der Beschäftigten nach § 34. Die im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützten Schülerinnen und Schüler bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 unberücksichtigt.

(8) Soweit die Gemeinde und der Schulträger keine abweichende Vereinbarung treffen, sind die Aufwendungen und Erträge des Trägers nach Absatz 2 durch die Schülerzahl gemäß der Schulstatistik zu dividieren. Für die Berechnung nach Satz 1 sind sowohl die Aufwendungen und Erträge als auch die Schülerzahl des vorvergangenen Jahres maßgeblich. Von den Aufwendungen für ein Förderzentrum nach Absatz 2 Satz 1 wird ein Betrag in Abzug gebracht, der dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler entspricht, an deren gemeinsamen Unterricht in der allgemein bildenden Schule das Förderzentrum mitgewirkt hat. Besteht der Anspruch gegen den Träger einer Einrichtung nach Absatz 4 Satz 2, ist die Schülerzahl am 15. eines jeden Monats maßgebend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann weitere Einzelheiten zu den bei der Berechnung des Schulkostenbeitrages berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch Verordnung regeln.

(9) Die Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden entsprechende Anwendung.