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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1956, Az.: VI ZR 240/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1956
Aktenzeichen
VI ZR 240/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße - 08.07.1955

Prozessführer

1. des Kraftfahrers Aloys M. in St., B.str. ...,

2. des Maurermeisters Rudolf K. in St. ...,

Prozessgegner

den Dipl. Ingenieur Robert S. in E. ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 8. Juli 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 10. Oktober 1951 sind der vom Beklagten M. gesteuerte Lastkraftwagen des Maurermeisters K. (Zweitbeklagter) und das Motorrad des Klägers (BMW 500 cm) in Edenkoben auf der Bundesstraße Nr. 38 an der Abzweigung zum Bahnhof zusammengestoßen. Moll kam gegen 7 ½ Uhr mit dem Lastkraftwagen aus Richtung Neustadt und wollte in Edenkoben in die Zufahrtstraße zum Bahnhof einbiegen. Er ermäßigte seine Geschwindigkeit auf etwa 15 km/st, stellte den linken Winker heraus und lenkte das Fahrzeug in engem, statt in weitem Bogen nach links. Gleichzeitig näherte sich der aus Richtung Edenkoben kommende Kläger mit seinem Motorrad der Zufahtrtstraße zum Bahnhof. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st auf der rechten Straßenseite und wollte seine Fahrt in Richtung Neustadt fortsetzen Während der Lastkraftwagen langsam über die Mitte der 6,60 m breiten Bundesstraße gegen die Zufahrtstraße zum Bahnhof fuhr, stieß der Kläger mit seinem Motorrad gegen die linke, vordere Stoßstange des Lastkraftwagens. Er wurde etwa 4 bis 5 m weit nach rechts geschleudert und erlitt schwere Verletzungen. Die beiden linken Unterarmknochen waren dicht vor dem Handgelenk gebrochen. Der linke Unterschenkel wurde völlig zermalmt, das Kniegelenk des linken Beines aufgerissen und die Kniescheibe quer durchtrennt, so daß das Bein unterhalb der Mitte des Oberschenkels abgenommen werden mußte. Ferner erlitt der Kläger eine Verletzung am linken oberen Augenhöhlenrand und eine schwere Gehirnerschütterung.

2

Er wirft dem Beklagten M. vor, dieser habe das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt und die Kurve geschnitten. Der Kläger hat mit der Klage von beiden Beklagten Ersatz seines bis 31. März 1954 entstandenen Schadens verlangt, seine Ansprüche gegen den Halter des Lastkraftwagens (K.) jedoch auf 25.000 DM beschränkt. Ferner hat er von M. ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht und die Feststellung begehrt, daß M. verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

3

Die Beklagten haben die Klageansprüche zum Teil anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Kläger könne nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen, weil ihn ein erhebliches Mitverschulden treffe.

4

Das Landgericht hat durch Teilurteil über den Schmerzensgeldanspruch und das Feststellungsbegehren des Klägers entschieden. Es hat ihm über den anerkannten Betrag von 1.000 DM hinaus weitere 9.800 DM Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger von dem Schaden, der nach dem 31. März 1954 entstanden sei und noch entstehe, 90 % zu ersetzen, der Beklagte K. jedoch nur bis zu den Höchstbeträgen des § 12 StVG.

5

Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht das über den anerkannten Betrag von 1.000 DM hinaus zu zahlende Schmerzensgeld auf 11.000 DM erhöht und angenommen, daß die Beklagten in vollem Umfange ersatzpflichtig seien, K. jedoch nur im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. M. beantragt, den Schmerzensgeldbetrag auf insgesamt 3.000 DM (eingeschlossen die anerkannten 1.000 DM) herabzusetzen. Beide Beklagten erstreben weiter, daß die festgestellte Ersatzpflicht auf 2/3 des seit 31. März 1954 entstandenen und entstehenden Schadens beschränkt wird, hinsichtlich K. mit der Beschränkung des § 12 StVG. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

8

I.

Bei dem festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß der Unfall durch die verkehrswidrige Fahrweise des Kraftfahrers M. verursacht worden ist. Da er beim Einbiegen in die Bahnhofstraße die Richtung des auf der Bundesstraße entgegenkommenden Verkehrs kreuzte, war er nach § 13 Abs. 4 StVO verpflichtet, die entgegenkommenden Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehielten, vorfahren zu lassen. Ferner mußte er, da er nach links einbog, einen weiten Bogen ausführen (§ 8 Abs. 3 StVO). Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß M. diese Verkehrspflichten fahrlässig verletzt hat und wegen dieser für den Unfall ursächlichen Pflichtverletzungen nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Es hat ebenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen, daß Kienle als Halter des Lastkraftwagens nach § 7 StVG haftet. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil.

9

II.

Sie wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht: ein Mitverschulden des Klägers verneint und es abgelehnt hat, die Betriebsgefahr des Motorrades im Rahmen des § 17 StVG zu berücksichtigen. Aber auch in diesem Punkte hält das angefochtene Urteil einer rechtlichen Prüfung stand.

10

1.)

Sind wie hier zwei Kraftfahrzeuge zusammengestoßen, so ist die Frage, ob die Schadensersatzansprüche des verletzten Klägers zu mindern sind, nach § 17 StVG zu beurteilen. Hiernach ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, Voraussetzung der Schadensminderung, daß der verletzte Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer verletzt worden wäre, diesem anderen kraft Gesetzes Schadensersatz zu leisten hätte. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger für den Schaden eines Dritten weder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung noch nach § 7 StVG einzustehen hatte. Es ist der Auffassung, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Motorrades noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruhte (§ 7 Abs. 2 StVG). Das Berufungsgericht hat daher davon abgesehen, dem Kläger nach § 17 StVG einen Teil seines Schadens aufzuerlegen.

11

2.)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger auf der in gutem Zustand befindlichen Bundesstraße, die keinen starken Verkehr aufwies, bei klarem, hellem Wetter mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st gefahren. Als er in einer Entfernung von 200 m den entgegenkommenden Lastkraftwagen erblickte, fuhr dieser ganz auf seiner rechten Straßenseite und hatte eine mäßige Geschwindigkeit. Bei der Annäherung an die Zufahrtsstraße zum Bahnhof Edenkoben bemerkte der Kläger an deren Einmündung in die Bundesstraße, also rechts von sich, mehrere Personen. Er wußte, daß um diese Zeit zwei Züge am Bahnhof einlaufen, hielt die Personen für Reisende und rechnete damit, sie könnten in seine Fahrbahn treten.

12

Der Beklagte M. hat etwa 60 m vor der Unfallstelle den linken Winker des Lastkraftwagens herausgestellt. Er setzte frühzeitig vor der Einmündung der Bahnhofstraße seine Geschwindigkeit so herab, daß sie etwa 15 km/st betrug, als er sich zum Überqueren der Straße nach links wandte. Diese Gesphwindigkeit ermäßigte er noch mehr, als er sein Steuer nach links einschlug und auf die Straßenmitte zufuhr. Hierbei betrug die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens kaum 10 km/st. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, hätte jeder, der M. in dieser Weise, vor allem mit dieser geringen Geschwindigkeit fahren sah, damit gerechnet, M. werde nur bis zur Straßenmitte fahren und dort halten, bis der Kläger und der hinter ihm folgende Personenkraftwagen vorbeigefahren waren. Auch der Fahrer dieses Personenkraftwagens, der als Zeuge vernommene Gendarmeriebeamte Ed., hat aus dem Verhalten des Beklagten M. geschlossen, dieser werde nicht nur den Kläger, sondern auch noch ihn an sich vorbeilassen, bevor er die Fahrbahn kreuzte. Daß M. das Vorfahrtsrecht des Klägers mißachten werde, konnte der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts auch bei größter Aufmerksamkeit erst erkennen, als M. an der Straßenmitte nicht anhielt, sondern diese überfuhr. In diesem Zeitpunkt bestand nach der Überzeugung des Berufungsgerichts, die es auf Grund der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen hat, auch für den besten Kraftfahrer keine Möglichkeit mehr, den Zusammenstoß zu verhüten. Das linke Vorderrad des Lastkraftwagens hat, wie das Berufungsgericht der festgestellten Spur entnimmt, von der Straßenmitte bis zum Zusammenstoß eine Strecke von 3,60 m zurückgelegt. Aus der Feststellung, daß der Lastkraftwagen für das Durchfahren dieser Strecke höchstens zwei Sekunden benötigt hat, folgert das Berufungsgericht, daß auch dem Kläger nur zwei Sekunden zur Verfügung standen, um dem Unfall zu entgehen. Es hält ihm, weil das verkehrswidrige Verhalten des M. unerwartet gekommen sei, eine geringe Überraschung zugute, rechnet eine angemessene normale Reaktions- und Bremsansprechzeit hinzu und kommt zu dem Ergebnis, der Kläger habe bis zu dem Augenblick, in dem die Bremsen seines Motorrades wirksam werden konnten, wenigstens eine Sekunde oder bei seiner Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st einen Weg von etwa 9,50 bis 11 m verloren. Der verbleibende Zeitraum von höchstens einer Sekunde und die restliche Wegestrecke von ebenfalls 9,50 bis 11 m reichten nach Ansicht des Berufungsgerichts keinesfalls aus, um durch irgendeine Maßnahme den Zusammenstoß der Fahrzeuge zu verhindern.

13

Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugen Ed., Ei. und Me. sowie das Gutachten des Sachverständigen Külz weder in die Sitzungsniederschrift noch in das Urteil aufgenommen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

14

Das Berufungsgericht hat die von der Revision genannten Zeugen und den Sachverständigen nach § 272 b Abs. 2 Nr. 4 und 5 ZPO zum Augenscheins- und Verhandlungstermin geladen und im Termin vernommen. Da die Zeugen schon vom Landgericht vernommen waren und ihre Aussagen in einer Sitzungsniederschrift niedergelegt waren, brauchte das Berufungsgericht die Aussagen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nur insoweit in das Protokoll aufzunehmen, als sie von den früheren Bekundungen abwichen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht von einer Protokollierung abgesehen, weil sich bei der wiederholten Vernehmung der Zeugen keine Abweichung von den früheren Aussagen ergeben hat. Auch die Revision behauptet nicht, daß die Zeugen bei der Vernehmung durch das Berufungsgericht andere Angaben gemacht haben, als sie es vor dem Landgericht und im gleichen Sinne auch schon vorher bei ihrer polizeilichen Vernehmung getan haben. Der Hinweis der Revision, von den Zeugen seien möglicherweise Tatsachen bekundet worden, die den Beklagten günstig seien, kann allein nicht die Annahme rechtfertigen, daß das Berufungsgericht die § § 160, 161 ZPO oder § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verletzt habe. Die Zeugen haben im wesentlichen das Vorbringen der Beklagten bestätigt. Soweit sie den Beklagten günstige neue Tatsachen bekundet haben sollten, wäre zwar anzunehmen, daß die Beklagten sich dieses Vorbringen zu eigen gemacht haben und insoweit eine neue Behauptung aufstellen wollten. Ein solches Vorbringen könnte aber nach § 561 ZPO vor dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, weil es weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Beklagten hätten daher dafür sorgen müssen, daß ihre etwaigen neuen Behauptungen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurden, oder eine Berichtigung des Tatbestandes herbeiführen müssen.

15

Ob ein Verfahrensverstoß darin zu erblicken ist, daß das Berufungsgericht das im Verhandlungstermin erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen Külz weder in die Sitzungsniederschrift noch in sein Urteil aufgenommen hat, kann auf sich beruhen, denn die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zeigen, daß es nicht auf einem etwaigen Mangel dieser Art beruht. Die fehlende Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens gehört nicht zu den in § 551 ZPO genannten Verletzungen, bei denen das Gesetz eine unbedingte, keinen Gegenbeweis zulassende Vermutung dafür aufstellt, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Kommt wie hier keiner der absoluten Revisionsgründe in Betracht, so hat das Revisionsgericht nach freiem richterlichen Ermessen zu entscheiden, ob das Urteil durch die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Revisionsklägers beeinflußt worden ist (§ 549 Abs. 1 ZPO und RGZ 150, 330 [337]). In der zur Entscheidung stehenden Sache ist das ersichtlich nicht der Fell. Das Berufungsgericht behandelt in seinem Urteil nur eine Frage, zu deren Beantwortung die Heranziehung eines Sachverständigen in Betracht kam. Es hat festgestellt, daß der Lastkraftwagen bei seiner Geschwindigkeit von höchstens 10 km/st für die Strecke von 3,60 m, die er nach der festgestellten Spur von der Mitte der Fahrbahn bis zur Unfallstelle zurückgelegt hat, höchstens zwei Sekunden benötigte. Da das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils das Gutachten des Sachverständigen Külz weder erwähnt noch würdigt, ist nicht zu ersehen, ob es diese Feststellung auf Grund von Angaben des Sachverständigen oder aus eigener Sachkunde getroffen hat. Das kann aber auf sich beruhen, denn die Nachprüfung dieser nur auf einer Berechnung beruhenden Feststellung ergibt, daß der vom Berufungsgericht angenommene Zeitraum von zwei Sekunden zugunsten der Beklagten reichlich bemessen und jedenfalls nicht höher anzusetzen ist. Daß die Feststellung des Berufungsgerichts unrichtig sei, behauptet auch die Revision nicht. Ist sie aber richtig, so kann nicht angenommen werden, daß die Wiedergabe des Sachverständigengutachtens zu einem anderen Ergebnis des Rechtsstreits geführt hätte. Auf andere Dinge, zu deren Klärung es der Heranziehung eines Sachverständigen bedurft hätte, kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an.

16

4.)

In der Sache selbst wirft die Revision dem Kläger in erster Linie vor, er habe infolge Unaufmerksamkeit nicht bemerkt, daß M. etwa 60 m vor der Unfallstelle den Winker des Lastkraftwagens nach links herausgestellt hatte. Diesen Vorwurf hat bereits das Berufungsgericht mit Erwägungen ausgeräumt, die rechtlich nicht zu beanstanden sind Nach seinen Feststellungen ist ungeklärt geblieben, ob der Kläger den herausgestellten Winker gesehen hat oder nicht; es glaubt dem Kläger, daß er sich infolge des bei dem Zusammenstoß erlittenen Schocks nicht mehr hieran erinnern kann. Wenn der Kläger den herausgestellten Winker nicht bemerkt hat, so war dies nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht ursächlich für den Unfall. Wie es zutreffend ausführt, verpflichtete die Tatsache, daß der entgegenkommende Lastkraftwagen den Richtungsanzeiger herausgestellt hatte, bei der hier festgestellten Sachlage den Kläger noch nicht dazu, seine Fahrweise zu ändern. Er hatte nach § 13 Abs. 4 StVO dem Lastkraftwagen gegenüber das Recht zur Vorfahrt. Zwar mußte er, wenn er den herausgestellten Winker sah, annehmen, der Fahrer des Lastkraftwagens wolle in die Zufahrtstraße zum Bahnhof Edenkoben einbiegen. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, brauchte er aber nicht damit zu rechnen, daß M. seine Wartepflicht nicht erfüllen werde. Der Kläger durfte sich auf sein Vorfahrtsrecht und darauf verlassen, daß M. seiner Pflicht, an der Straßenmitte zu halten und ihn erst vorbeifahren zu lassen, auch nachkam. Allerdings darf der Vorfahrtsberechtigte die Vorfahrt nicht erzwingen; er muß daher von der Durchführung der Vorfahrt absehen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen kann, daß der Wartepflichtige das Vorfahrtsrecht verletzen werde (Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1952 - VI ZR 45/52 - VRS 5, 92 Nr. 57, 20. November 1952 - VI ZR 2/52 - VRS 5, 87 Nr. 55 und 2. Juni 1954 - VI ZR 263/53 - VRS 7, 38 Nr. 13 = DAR 1954, 184). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Lastkraftwagen die Straßenmitte erreichte, keine Umstände erkennbar, die darauf hätten schließen lassen, M. werde das Vorfahrtrecht des Klägers nicht beachten, Die Tatsache, daß der Richtungsanzeiger herausgestellt war, brauchte daher nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts für sich allein den Kläger noch nicht zu irgendwelchen Vorsichtsmaßnahmen zu veranlassen.

17

5.)

Damit erledigt sich auch die weitere Rüge der Revision, mit der sie geltend macht, der Kläger habe nicht nur aus der Stellung des Winkers, sondern auch aus der Fahrweise des Lastkraftwagens deutlich erkennen können, daß M. die Absicht gehabt habe, die Straße zu überqueren; er habe sich daher auf ein möglicherweise nicht verkehrsgerechtes Verhalten des M. einstellen müssen. Mit dieser Forderung setzt die Revision sich in Widerspruch zu der schon angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem allgemein anerkannten Vertrauensgrundsatz im Verkehr. Auch als M. mit dem Lastkraftwagen langsam auf die Straßenmitte zufuhr, also auch hieraus erkennbar war, daß er in die Zufahrtstraße zum Bahnhof Edenkoben einbiegen wollte, durfte der Kläger noch darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet werde. Die Revision irrt daher mit ihrer Meinung, der Kläger habe sich schon in diesem Zeitpunkt auf ein verkehrswidriges Verhalten des Lastkraffahrerseinstellen und die Geschwindigkeit seines Motorrades herabsetzen müssen.

18

6.)

Zu Unrecht fordert die Revision, der Kläger habe in dieser Lage ein Warnzeichen geben müssen. Sie meint, der Unfall wäre hierdurch vermieden worden, denn Moll habe den Kläger nicht bemerkt, weil er durch die Sonne geblendet worden sei. Nach § 12 StVO hat der Fahrzeugführer gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen auf sein Herannahen aufmerksam zu machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger eine etwaige Gefährdung des Beklagten M. nicht erkennbar. Es war taghell und die Sicht auf mehr als 200 m unbehindert. Unter diesen Umständen durfte der Kläger nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts davon ausgehen, Moll habe ihn bemerkt. Wie das Berufungsgericht feststellt, haben sich keine besonderen Umstände ergeben, die hätten erkennen lassen, daß M. den Kläger nicht gesehen habe oder nicht habe sehen können. Auch die Beklagten haben solche Umstände nicht behauptet. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, ein Warnzeichen zu geben.

19

7.)

Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe gegenüber Personen, die aus der Bahnhofszufahrt in die Bundesstraße treten konnten, die Vorfahrt gehabt, weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Vorfahrtregelung (§ 13 StVO) nur für Fahrzeuges nicht aber im Verhältnis von Fahrzeugen zu Fußgängern gilt (BGHZ 1, 21). Davon ist aber ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn seine Darlegungen lassen erkennen, daß es das dem Kläger zugebilligte Vorrecht nicht aus § 13 StVO, sondern aus § § 1, 37 Abs. 2 StVO herleiten wollte, Das ist umso mehr anzunehmen, als es auch an einer anderen Stelle seines Urteils (Seite 11) nicht von der Vorfahrt des Klägers, sondern von seinem Vorrecht gegenüber den Fußgängern spricht.

20

8.)

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht dem Kläger rechtsirrig eine Reaktionszeit zugebilligt habe. Sie meint, der Kläger habe hinreichend Zeit gehabt, sich auf den Lastkraftwagen einzustellen; für ihn sei das Verhalten des M. daher nicht überraschend gekommen. Dabei übersieht die Revision, daß dem Kraftfahrer eine Reaktionszeit stets zuzubilligen ist Das Wirksamwerden der Bremsen setzt voraus, daß der Kraftfahrer nach dem Erkennen des Hindernisses den Bremshebel betätigt. Hierzu benötigt er eine gewisse Zeitspanne, die sog. Reaktions- und Bremsansprechzeit, während der das Kraftfahrzeug noch mit unverminderter Geschwindigkeit weiterläuft. Sie hat mit der sog. Schrecksekunde, d.h. mit der Zeitspanne nichts zu tun, während der ein Kraftfahrer angesichts einer unerwarteten Verkehrsgefahr infolge Schrecks, Verwirrung oder Überraschung handlungsunfähig ist. Eine Reaktions- und Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zuzubilligen, eine Schreckzeit nur dann, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1954 - 3 StR 695/53 - VRS 6, 193 Nr. 88, 30. April 1954 - 2 StR 301/53 - VRS 6, 440 Nr. 211 und 16. Juni 1954 - 3 StR 183/54 - VRS 7, 449 Nr. 208). Während der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung als übliche Reaktions- und Bremsansprech- und Bremsverzögerungszeit eine Zeit von einer Sekunde zugrunde gelegt hat, ist der 2. Strafsenat von 0,9 Sekunden ausgegangen. Das Berufungsgericht hat in dem zur Entscheidung stehenden Fall neben der normalen Reaktions- und Bremsansprechzeit, die es nicht näher bestimmt, dem Kläger eine geringe Überraschung zugute gehalten und angenommen, bis zum Wirksamwerden der Bremsen sei wenigstens eine Sekunde verstrichen. Von der Sekunde, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, entfällt der bei weitem größte Teil auf die jedem Kraftfahrer zuzubilligende Reaktions- und Bremsansprechzeit, so daß als Schreckzeit nur der Bruchteil einer Sekunde verbleibt. Daß es dem Kläger diese geringe Schreckzeit zugute gehalten hat, ist entgegen der ansieht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Freilich mußte der Kläger, als die Absicht des Beklagten Moll, in die Bahnhofstraße einzubiegen, erkennbar war, seine Aufmerksamkeit dem Lastkraftwagen widmen, soweit dies bei pflichtgemäßer Beobachtung seiner Fahrbahn möglich war. Da er aber zunächst nicht damit zu rechnen brauchte, daß Moll sein Vorfahrtsrecht verletzen werde, kam die verkehrswidrige Fahrweise des M. für ihn unerwartet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger daher ohne Rechtsverstoß eine geringe Schreckzeit zugebilligt.

21

9.)

Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines für den Kläger unabwendbaren Ereignisses bejaht hat, keinen Rechtsirrtum erkennen. Es hat zutreffend darauf abgestellt, ob der Unfall bei der gegebenen Verkehrslage auch für einen besonders sorgfältigen Fahrer nicht zu vermeiden gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1953 - VI ZR 75/52 - NJW 1954, 185 Nr. 1 = DAR 1953, 113 = VRS 5, 329 [331] = VersR 1953, 242 und vom 21. Februar 1956 - VI ZR 231/54 - VRS 10, 327 Nr. 133 = VersR 1956, 256).

22

III.

Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Höhe des Schmerzensgeldes angestellt hat, unterliegen ebenfalls entgegen der Meinung der Revision jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

23

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht das Hauptgewicht auf die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und das Maß der hierdurch hervorgerufenen Lebensbeeinträchtigung gelegt. Es hat diese Umstände als die wesentliche Grundlage für die Bemessung der nach § 847 BGB zu zahlenden billigen Entschädigung angesehen. Das ist richtig und entspricht den Grundsätzen, die der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem in BGHZ 18, 149 veröffentlichten Beschluß entwickelt hat. Zwar hat das Landgericht im Gegensatz zu der damals noch nicht ergangenen Entscheidung des Großen Zivilsenats ausgeführt, die Höhe des Schmerzensgeldes hänge nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers ab. Dieser Rechtsirrtum hat aber das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gelangt ist, nicht beeinflußt. Da der Beklagte M. durch die Haftpflichtversicherung Ersatz seiner Leistungen findet, spielte seine Vermögenslage für die Festsetzung des Schmerzensgeldes ohnedies keine Rolle (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 - VRS 7, 23 Nr. 8). Daher bestand für den Tatrichter kein Anlaß, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten M. zu berücksichtigen.

24

Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Landgericht habe bei seinen Erwägungen vermögensrechtliche Gesichtspunkte herangezogen, die nicht beachtet werden dürften. Sie meint, die Tatsache, daß der Kläger in seiner Tätigkeit als Konstrukteur im Betriebe behindert sei, sei ein vermögensrechtlicher Schaden und falle nicht unter den immateriellen Schaden des § 847 BGB. Mit dieser Rüge verkennt die Revision den Sinn dessen, was die Vorinstanzen hierzu ausgeführt haben. Das Landgericht hat dargelegt: Der Kläger könne seine Tätigkeit als Konstrukteur, die langes Stehen am Zeichentisch verlange, nicht mehr mit wünschenswerter Ausdauer und Gründlichkeit ausüben und sei im wesentlichen an den Schreibtisch gefesselt. Für eine geistig regsame und sehr aktive Persönlichkeit wie den Kläger sei es besonders schmerzlich, wenn sie aus einer verantwortlichen Tätigkeit herausgerissen und für den Rest des Lebens gezwungen werde, in dem bisher allein geleiteten Betrieb nur noch gelegentlich und in geringerem Umfang tätig zu werden, im übrigen aber stets auf Schonung bedacht sein müsse. Diese erzwungene teilweise Untätigkeit und das damit verbundene Gefühl, nicht mehr seinen wirklichen Fähigkeiten entsprechend verwendbar zu sein, stelle eine starke seelische Dauerbelastung dar, die berücksichtigt werden müsse. Diese vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts zeigen, daß die Vordergerichte mit dem Schmerzensgeld nur den Nichtvermögensschaden des Klägers ausgleichen wollten und ausgeglichen haben.

25

Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anführt, der Kläger habe als Folge des Unfalls auch seinen bisherigen motorsportlichen Neigungen nicht mehr nachgehen können, hat es entgegen der Ansicht der Revision das Alter des Klägers nicht übersehen. Es hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt, daß der Kläger bereits sein 61. Lebensjahr vollendet habe und den Motorsport nicht mehr lange hätte ausüben können. Auch in diesem Punkte ist die Rüge der Revision daher unbegründet.

26

Schließlich kann die Revision auch mit der Rüge, das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld sei übersetzt, keinen Erfolg haben. Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, ist die Höhe des Schmerzensgeldes vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzen. Sie kann, wenn wie hier alle hierfür maßgebenden Umstände berücksichtigt sind, nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob das Schmerzensgeld zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (vgl. das zuletzt angeführte Urteil des Senats vom 10. April 1954 a.a.O.).

27

IV.

Nach alledem ist die Revision der Beklagten unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Dr. Engels Hanebeck Dr. Bode