Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2008, Az.: IX ZB 212/07

Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.2008
Aktenzeichen
IX ZB 212/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 17788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Mannheim - 20.03.2007 - AZ: 2 IN 3/06
LG Mannheim - 17.10.2007 - AZ: 1 T 32/07
nachfolgend
BGH - 09.10.2008 - AZ: IX ZB 212/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser,
Prof. Dr. Gehrlein,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 30. Juli 2008
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Senat wird nicht vor dem 9. Oktober 2008 über die Rechtsbeschwerde beraten.

Gründe

1

Da die Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Insolvenzquote nicht erwarten können, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert entsprechend der Senatspraxis auf 5.000 EUR festzusetzen. Bei diesem Gegenstandswert kann dem Schuldner gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Angesichts der mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte der Beschwerdegegner monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 175 EUR zu zahlen.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Fischer