Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2008, Az.: IX ZB 212/07
Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.2008
- Aktenzeichen
- IX ZB 212/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 17788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Mannheim - 20.03.2007 - AZ: 2 IN 3/06
- LG Mannheim - 17.10.2007 - AZ: 1 T 32/07
- nachfolgend
- BGH - 09.10.2008 - AZ: IX ZB 212/07
Rechtsgrundlage
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser,
Prof. Dr. Gehrlein,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 30. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Senat wird nicht vor dem 9. Oktober 2008 über die Rechtsbeschwerde beraten.
Gründe
Da die Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Insolvenzquote nicht erwarten können, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert entsprechend der Senatspraxis auf 5.000 EUR festzusetzen. Bei diesem Gegenstandswert kann dem Schuldner gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Angesichts der mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte der Beschwerdegegner monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 175 EUR zu zahlen.
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Fischer