Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1991, Az.: 2 StR 463/91
Voraussetzungen der Nachholung der nachträglichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bei zwischenzeitlicher Vollstreckung der früher verhängten Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 11876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 21.03.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1992, 433
Verfahrensgegenstand
Mord
Redaktioneller Leitsatz
Ist eine früher verhängte Strafe bereits nach Aufhebung der letzten Verurteilung vollstreckt worden, so ist die Bildung einer Einheitsjugendstrafe fraglich.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. November 1991
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. März 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Einheitsjugendstrafe unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.
Eine Verurteilung zu einer zweijährigen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 19. Januar 1988 hat es nicht einbezogen, weil die Strafe bis zum 4. November 1990 vollständig vollstreckt wurde (UA S. 10/11, 47/48).
Dabei hat die Jugendkammer nicht bedacht, daß im Zeitpunkt der ersten, auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Verurteilung im vorliegenden Verfahren am 26. Juli 1989 die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe noch vorlagen und das Urteil des Amtsgerichts hätte einbezogen werden können, wenn das Landgericht - wie nunmehr geschehen - rechtsfehlerfrei auf Jugendstrafe erkannt hätte.
Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im übrigen vor, so ist sie in derartigen Fällen aber auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist (vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
Die neu entscheidende Jugendkammer muß die frühere Verurteilung einbeziehen, wenn es nicht aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist, von einer solchen Einbeziehung abzusehen.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, die weitergehende Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.
Maier
Theune
Niemöller
RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet, Jähnke