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Bundessozialgericht
Urt. v. 06.10.1977, Az.: 7 RAr 1/77

Arbeitslosenhilfe; Werbungskosten; Steuerrechtlicher Begriff; Einkommen; Verlustausgleich; Verlustbringende Einnahmequelle; Bedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.10.1977
Aktenzeichen
7 RAr 1/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz 13.10.1975 - S 4 Ar 20/75
LSG Mainz 15.11.1976 - L 1 Ar 61/75

Fundstellen

  • BSGE 45, 60 - 67
  • SozR 4100 § 138 Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff der Werbungskosten iS des AFG § 138 Abs 2 ist anhand der Definition des EStG § 9 Abs 1 S 1 auszulegen; dabei sind Sinn und Zweck der Gewährung der Alhi zu beachten.

2. Bei Einnahmen aus verschiedenen Einkunftsarten ist zur Ermittlung des Einkommens iS des AFG § 138 Abs 2 ein Verlustausgleich zulässig; ein Verlustausgleich zwischen mehreren Personen findet nicht statt.

3. Ein Arbeitsloser, dessen Einkommen durch einen Verlustausgleich soweit geschmälert wird, daß er dadurch bedürftig iS des AFG § 134 Abs 1 Nr 3 wird, muß sich von der verlustbringenden Einnahmequelle trennen, wenn dies zumutbar ist.

4. Zur Verteilung von Einkommen auf die Alhi-Zahlungszeiträume.