Bundessozialgericht
Urt. v. 06.10.1977, Az.: 7 RAr 1/77
Arbeitslosenhilfe; Werbungskosten; Steuerrechtlicher Begriff; Einkommen; Verlustausgleich; Verlustbringende Einnahmequelle; Bedürftigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.10.1977
- Aktenzeichen
- 7 RAr 1/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz 13.10.1975 - S 4 Ar 20/75
- LSG Mainz 15.11.1976 - L 1 Ar 61/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 45, 60 - 67
- SozR 4100 § 138 Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. Der Begriff der Werbungskosten iS des AFG § 138 Abs 2 ist anhand der Definition des EStG § 9 Abs 1 S 1 auszulegen; dabei sind Sinn und Zweck der Gewährung der Alhi zu beachten.
2. Bei Einnahmen aus verschiedenen Einkunftsarten ist zur Ermittlung des Einkommens iS des AFG § 138 Abs 2 ein Verlustausgleich zulässig; ein Verlustausgleich zwischen mehreren Personen findet nicht statt.
3. Ein Arbeitsloser, dessen Einkommen durch einen Verlustausgleich soweit geschmälert wird, daß er dadurch bedürftig iS des AFG § 134 Abs 1 Nr 3 wird, muß sich von der verlustbringenden Einnahmequelle trennen, wenn dies zumutbar ist.
4. Zur Verteilung von Einkommen auf die Alhi-Zahlungszeiträume.