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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1973, Az.: IV ZR 36/72

Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit; Fristbeginn für die Anfechtung der Ehelichkeit; Kenntnis der zweilfelsbegründenden Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1973
Aktenzeichen
IV ZR 36/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 02.02.1972
AG Sigmaringen

Fundstellen

  • BGHZ 61, 195 - 202
  • JR 1974, 112
  • MDR 1973, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1875-1876 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Müllermeister Ernst G. in E., H.straße ...

Prozessgegner

Die am ... 1964 geborene Susanne Diana G., O., J.straße ...

Sonstige Beteiligte

Frau Erna W., O., J.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Für den Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist reicht es nicht aus, wenn der Mann nur auf Grund eines Ehebruchsverdachts, ohne daß hierfür bei objektiver Beurteilung der Sachlage begründete Anhaltspunkte gegeben sind, an der Ehelichkeit des Kindes zweifelt oder gar von dessen Unehelichkeit überzeugt ist. Vielmehr bedarf es der sicheren Kenntnis des Mannes von dem Ehebruch.

Eine Frist, die zu laufen begann, weil der Mann zunächst die Kenntnis vom Ehebruch seiner Frau hatte, entfällt, wenn ihm neue nicht ausräumbare Umstände bekannt werden, die ihn annehmen lassen und bei verständiger Würdigung der Sachlage auch annehmen lassen können, daß das, was bisher seine Kenntnis begründete, unrichtig sei.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 1973
durch
die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt,
Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Februar 1972 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ficht mit seiner am 7. Dezember 1970 zugestellten Klage die Ehelichkeit des dritten, von seiner früheren Ehefrau am 24. November 1964 geborenen Kindes an. Seine am 2. Mai 1958 eingegangene Ehe wurde durch das Landgericht Waldshut auf die am 27. Dezember 1966 von der Frau eingereichte Klage und auf seine Widerklage aus beiderseitigem Verschulden der Parteien am 24. April 1969 geschieden. Das Scheidungsurteil wurde am 17. Oktober 1969 rechtskräftig. Der Kläger stellt nicht in Abrede, mit seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Empfängniszeit der Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Er hat jedoch vorgetragen, die Beklagte entstamme einem ehebrecherischen Verkehr seiner geschiedenen Ehefrau mit dem Zeugen F., der damals in Untermiete bei ihnen gewohnt habe. Von diesem Ehebruch habe er keine Kenntnis gehabt, solange seine damalige Ehefrau und der Zeuge F. jegliche gegenseitigen Intimitäten in Abrede gestellt hätten. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, nämlich bei einem am 16. Dezember 1969 in Oberuhldingen gemachten Besuch, bei dem er seine Kinder habe beschenken wollen, sei er von dem Vermieterehepaar St. seiner geschiedenen Ehefrau über den Umfang von deren Beziehungen zu dem Zeugen F. unterrichtet worden und habe erfahren, das die Beklagte dem F. wie aus dem Gesicht geschnitten gleiche und von ihrer Mutter gegenüber den anderen beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern besonders bevorzugt werde.

2

Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei.

3

Die Beklagte und deren zu ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beigetretene Mutter haben um Klageabweisung gebeten.

4

Beide haben ausgeführt, der Kläger habe schon 1965 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte nicht von ihm abstamme, und daß er dies durch ein teures erbbiologisches Gutachten feststellen lassen werde. Die Eheleute St. seien unglaubwürdig. Sie hätten sich nur dafür rächen wollen, daß sie in Mietauseinandersetzungen den Kürzeren gezogen hätten.

5

Die Mutter der Beklagten hat darüber hinaus erklärt, sie räume ein, während einer ekzematösen Erkrankung des Klägers mit einem ihr unbekannten Handelsvertreter, der den Kläger öfters besucht habe, geschlechtlich verkehrt zu haben. Es könne sein, daß die Beklagte aus diesem einmaligen Verkehr entsprossen sei.

6

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Eheleute St. und nach Einholung eines Blutgruppengutachtens von Professor Dr. R. in Tübingen, das zu einem Ausschluß des Klägers von der Vaterschaft im MNSs-System, bei den Rhesusfaktoren und im Haptoglobin- und Gm-System gelangte, der Klage stattgegeben. Einen Ablauf der zweijährigen Anfechtungsfrist hat es nicht angenommen, da, wie es ausführt, der Kläger für die Nichtehelichkeit der Beklagten nur auf Vermutungen angewiesen gewesen sei, dagegen keine Fakten in der Hand gehabt habe.

7

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerhebung erst nach Ablauf der zweijährigen Anfechtungsfrist erfolgt sei, und hat daher unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelferin bitten, begehrt der Kläger die Widerherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Amtsgericht angenommen, daß der Kläger die in § 1594 Abs. 2 BGB für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes dem Ehemann bestimmte zweijährige Ausschlußfrist versäumt hat. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

10

1.

Die zweijährige Ausschlußfrist beginnt gemäß § 1594 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.

11

Als Umstände in diesem Sinne sind dabei Tatsachen anzusehen, die, sachlich beurteilt, geeignet sind, einen Zweifel an der ehelichen Geburt zu erwecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer unehelichen Abstammung zu begründen. Die Tatsachen müssen so beschaffen sein, daß aus ihnen Schlüsse gegen die eheliche Abstammung gezogen werden können.

12

Als solche Umstände, die Zweifel erregen und die Frist in Lauf setzen, sind von der Rechtsprechung angesehen worden ein Ehebruch der Ehefrau während der Empfängniszeit (RGZ 163, 72; OLG Freiburg JR 1952, 439), eine im Verhältnis zu dem sicher festzustellenden Verkehr ungewöhnlich kurze Tragezeit bei Merkmalen voller Reife (BGHZ 9, 383), die Geburt des Kindes elf Monate nach dem letzten Verkehr der Mutter mit dem Ehemann (OLG Köln MDR 1958, 165) und abweichende Erbmerkmale - Augenfarbe - (OLG Hamm NJW 1960, 2244).

13

Was die Kenntniserlangung anbetrifft, so ist hierbei zu unterscheiden zwischen der Kenntnis der Umstände in obigem Sinn und einer möglichen Überzeugung des Mannes von der Unehelichkeit des Kindes selbst. Nur auf das erstere kommt es an. Der Mann muß eine sichere Kenntnis der für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umstände erlangt haben. Das bedeutet, daß die ihm zur Kenntnis gelangten Tatsachen nicht nur der Wahrheit entsprechen, sondern daß er sie auch für wahr gehalten hat. Allerdings braucht bei ihm hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Tatsachen nicht jeder Zweifel absolut ausgeschlossen zu sein. Eine absolut sichere Kenntnis wird es gerade bei einem Ehebruch nur selten geben.

14

In der Regel werden die der Wahrheit entsprechenden und vom Mann für glaubhaft gehaltenen Tatsachen lediglich einen Schluß auf den Ehebruch erlauben. Ob der Mann diesen Schluß auch wirklich gezogen und damit die erforderliche Kenntnis erlangt hat, wird sich, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, nur daran messen lassen, wie ein verständig denkender Mann die erfahrenen Tatsachen beurteilt hätte.

15

Für den Beginn des Ablaufs der Ausschlußfrist ist es nicht erforderlich, daß dem Manne die Umstände, die sachlich geeignet sind, einen Zweifel an der ehelichen Abstammung zu erwecken, auch persönlich die Überzeugung von einer unehelichen Abstammung des Kindes vermitteln oder daß sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluß zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann gezeugt worden. Es kommt allein darauf an, ob der Mann Kenntnis von solchen Umständen hat, die bei objektiver und verständiger Beurteilung es als möglich erscheinen lassen, daß das Kind nicht von ihm, erzeugt ist.

16

Ebenso reicht es für den Beginn des Laufs der Frist nicht aus, daß der Mann nur auf Grund eines mehr oder weniger starken Verdachts, hervorgerufen durch eigene Wahrnehmung oder durch ihm zu Ohren gekommene Gerüchte an der Ehelichkeit des Kindes zweifelt oder persönlich sogar von dessen Unehelichkeit überzeugt ist, obwohl dafür bei objektiver Beurteilung der Sachlage keine begründeten Anhaltspunkte gegeben sind. Die Einbeziehung eines solchen Sachverhalts in die Vorschrift des § 1594 Abs. 2 BGB würde dazu führen, einen mißtrauischen Ehemann auch dann, wenn dazu objektiv kein Anlaß besteht, eine Anfechtungsklage anzustrengen und damit seine Ehe zu gefährden.

17

Der bloße Verdacht eines Ehebruchs der Ehefrau kann daher nicht ausreichen. Vielmehr müssen dem Mann, unabhängig von seiner subjektiven Überzeugung, solche Umstände bekannt sein, die bei objektiver Beurteilung hinreichend begründete Anhaltspunkte für einen Ehebruch der Ehefrau abgeben. Solange dies nicht der Fall ist und es auch an anderen Anhaltspunkten fehlt, kann die Anfechtungsfrist nicht zu laufen beginnen.

18

Hat der Mann aber einmal in dieser Weise die Kenntnis von dem Ehebruch erlangt, dann müssen später bei ihm wieder auftauchende Zweifel am Wahrheitsgehalt der erfahrenen Tatsachen oder an der Richtigkeit der aus ihnen gezogenen Schlußfolgerungen unbeachtlich bleiben, wenn sich diese Zweifel durch Anstellung entsprechender Nachforschungen ohne besondere Schwierigkeiten beheben lassen (RG Warn 1918 Nr. 143 = LZ 1919, 47). Anders ist es aber, wenn sich diese Zweifel nicht beheben lassen und auch ein verständig Denkender von der Wahrheit der früher erfahrenen Tatsachen oder der Richtigkeit der daraus gezogenen Schlußfolgerung nicht mehr überzeugt gewesen wäre. Besitzt der Mann die in § 1594 Abs. 2 BGB umschriebene Kenntnis, dann räumt ihm das Gesetz einen Zeitraum von zwei Jahren ein, innerhalb dessen er sich überlegen soll, ob er die Anfechtungsklage erheben will oder nicht. Zu einer solchen Überlegung kann aber dann für den Mann kein Anlaß mehr bestehen, wenn ihm neue Umstände bekannt wurden, die ihm die Überzeugung gaben und bei verständiger Würdigung der Sachlage auch geben konnten, daß das, was er bisher erfahren und was für ihn die Kenntnis begründet hatte, unrichtig war. Auch in diesem Falle die Ausschlußfrist durchgreifen zu lassen, würde bedeuten, den Mann zur Erhebung einer Anfechtungsklage zu zwingen, die er nicht nur aus seiner Sicht, sondern auch jeder verständig Urteilende für aussichtslos halten mußte. Darüber hinaus müßte der Mann sogar damit rechnen, leichtfertig den Familienfrieden zu stören und sich unter Umständen sogar einer schweren Eheverfehlung schuldig zu machen. In einem solchen Fall muß es deswegen so angesehen werden, daß mit dem Fortfall der früheren Kenntnis auch der schon begonnene Fristablauf wieder entfällt.

19

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage zeigen, daß es den rechtlichen Begriff der Kenntniserlangung von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, möglicherweise zu weit ausgelegt hat und damit materiell-rechtlich fehlerhaft verfahren ist.

20

Für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger die Anfechtungsfrist gewahrt hat, kommt es darauf an, wann er Kenntnis davon erlangt hat, daß seine damalige Ehefrau innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit ihm auch noch mit einem anderen Mann Verkehr gehabt hat. Hierbei konnte für ihn nach Lage der Sache nur ein Verkehr mit dem Zeugen F. in Betracht kommen.

21

Zwar schließt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts damit ab, es stehe fest, daß der Kläger spätestens in der Zeit zwischen Frühjahr 1967 und dem 6. September 1967 eine ausreichende Kenntnis von den Umständen erlangt habe, die für die Unehelichkeit der Beklagten gesprochen hätten. Das könnte für eine Feststellung des Berufungsgerichts sprechen, der Kläger habe zu dieser Zeit schon die Kenntnis vom Ehebruch seiner Ehefrau gehabt. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht im Ergebnis aber nicht getroffen. Es hat zuvor festgestellt, der Kläger habe die erforderliche Kenntnis bis Dezember 1966, als seine Ehefrau die Ehewohnung verlassen habe, noch nicht gehabt. Denn diese habe es verstanden, etwaige bei ihm bestehende Zweifel immer wieder zu zerstreuen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1967 irgendwelche weitere Tatsachen erfahren hat, die die Kenntnis von dem Ehebruch seiner Frau begründen konnten. Die Angabe der Schwester der konfessionellen Kinderschule in E. über das unterschiedliche Gebaren der verschiedenen Kinder des Klägers war dazu objektiv weder allein noch in Verbindung mit den früher gehegten Verdachtsgründen geeignet. Auch sonst hat das Berufungsgericht keine substantiierten Feststellungen über Umstände getroffen, die der Kläger nachträglich erfahren hat. Seine abschließende Feststellung hat das Berufungsgericht vielmehr nur auf das Verhalten des Klägers im Ehescheidungsprozeß, in dem er, wenn auch in vorsichtiger Weise, seiner Ehefrau den Vorwurf des Ehebruchs gemacht habe, und auf eine im Frühjahr 1967 gegenüber dem Zeugen B. gefallene Äußerung des Klägers gestützt. Diese Äußerung, so führt das Berufungsgericht aus, sei besonders aufschlußreich, weil sie sich nicht auf mehr oder weniger stichhaltige Indizien für ein ehebrecherisches Verhalten der Frau stütze, sondern unmittelbar die Ehelichkeit der Beklagten berühre. Der Kläger habe dem Zeugen B. nicht nur erzählt, daß seine Frau ihn Ende 1966 verlassen und eine vom Zeugen F. besorgte Wohnung bezogen habe. Er habe ausdrücklich betont, das dritte, 1964 geborene Kind sei nicht von ihm.

22

Danach ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht der bloßen, auf ausreichende Tatsachen nicht gegründeten subjektiven Überzeugung des Klägers von der unehelichen Abstammung der Beklagten ein für den Fristbeginn entscheidendes Gewicht beigelegt hat.

23

Das aber kann, wie oben erörtert, für den Beginn des Laufs der Ausschlußfrist nicht ausreichen. Vielmehr bedarf es der sicheren Kenntnis des Mannes vom Ehebruch seiner Ehefrau.

24

3.

Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten. Vielmehr wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls wann alles das, was der Kläger wahrgenommen und was ihm gerüchtweise zu Ohren gekommen ist, dazu ausreichen konnte, ihn über einen bloßen Verdacht hinaus vom Ehebruch seiner damaligen Ehefrau zu überzeugen. Nur wenn bei ihm diese Überzeugung bestanden hätte, ließe sich von einer Kenntnis des Ehebruchs sprechen. Für diese Überzeugung ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Kläger den Ehebruch selbst beobachtet oder ihm ein Dritter eine solche Beobachtung glaubhaft mitgeteilt hat. Auch andere glaubhafte Tatsachen können die Kenntnis eines Ehebruchs vermitteln.

25

Sollte der Tatrichter auf Grund der hiernach noch erforderlichen Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangen, alle die dem Kläger zur Kenntnis gelangten Tatsachen hätten von ihm für glaubhaft gehalten werden und ihm die Überzeugung vom Ehebruch seiner Ehefrau geben müssen, so wird zu prüfen sein, ob diese Kenntniserlangung nicht wieder dadurch in Fortfall gekommen ist, daß die damalige Ehefrau des Klägers und der Zeuge F. im Scheidungsprozeß nicht nur ein ehebrecherisches, sondern ein auch nur ehewidriges Verhältnis in Abrede stellten und der Zeuge F. dies sogar am 2. November 1967 mit seinem Eide bekräftigte. Auch insoweit wird der Tatrichter zu beurteilen haben, ob ein verständig denkender Mann bei dieser Sachlage noch weiterhin von einem Ehebruch seiner Ehefrau überzeugt bleiben oder seine Überzeugung als irrtümlich erlangt ansehen konnte. Mit dem Fortfall der Überzeugung von einem Ehebruch aber wäre, wie oben erörtert, auch der schon begonnene Fristablauf wieder entfallen. Träfe dies letztere zu, so wäre sogar zweifelhaft, ob die Unterrichtung des Klägers am 16. Dezember 1969 über die nunmehrigen nahen Beziehungen zwischen seiner geschiedenen Ehefrau und dem Zeugen F. und darüber, daß die Beklagte dem Zeugen F. wie aus dem Gesicht geschnitten gleiche und von ihrer Mutter gegenüber den beiden anderen aus der Ehe mit dem Kläger hervorgegangenen Kindern auffällig bevorzugt werde, ihm die Kenntnis vom Ehebruch seiner damaligen Ehefrau vermitteln mußte. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn selbst wenn man die Kenntniserlangung des Klägers zu dieser Zeit zugunsten der Beklagten unterstellt, dann ist die der Beklagten am 7. Dezember 1970 zugestellte Anfechtungsklage innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist erhoben worden.

26

4.

Aus den erörterten Gründen ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Knüfer