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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.08.1980, Az.: 5 AZR 227/79

Lohnfortzahlung; Prozeßvergleich; Entgeltfortzahlungsanspruch; Kündigung; Unentschuldigtes Fernbleiben; Arbeitsunfähigkeit; Drei-Tages-Frist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.08.1980
Aktenzeichen
5 AZR 227/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 16.06.1978 - 2 Ca 86/78
LAG Berlin 29.11.1978 - 5 Sa 86/78

Fundstellen

  • BAGE 34, 128 - 140
  • DB 1981, 108-111 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1059-1061 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Prozeßvergleich über Lohnfortzahlungsanspruch.

2. Kündigt ein Arbeitgeber seinem unentschuldigt fehlenden Arbeiter vor Ablauf des dritten Kalendertages, so liegt dann keine Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 6 I 1 LohnFG vor, wenn der Arbeiter vor Ablauf der Drei-Tages-Frist arbeitsunfähig erkrankt.