Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.10.1976, Az.: 5 AZR 503/75
Kurzarbeit; Arbeitsunfähigkeit; Lohnfortzahlungsanspruch; Krankengeld; Gesetzliches Lohnausfallprinzip; Tarifliches Vorverdienstprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.10.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 503/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 04.07.1975 - 3 Sa 46/75
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 LohnFG
- § 2 Abs. 2 LohnFG
- § 2 Abs. 3 LohnFG
- § 63 AFG
- § 65 AFG
- § 164 AFG
- § 5 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 22. November 1974
- § 12 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 22. November 1974
- § 15 Abschn. III Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 22. November 1974
Fundstelle
- DB 1977, 262-264 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird in einem Betrieb in der Weise verkürzt gearbeitet, daß die Arbeit für zwei Wochen ganz ruht, hat ein kranker Arbeiter für die Dauer dieser Kurzarbeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit kein Lohnanspruch entstanden wäre. Er erhält nach § 164 Abs. 2 AFG Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
2. § 12 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 22. November 1974 enthält keine von dieser gesetzlichen Regelung zu Gunsten der Arbeiter abweichende Bestimmung. Durch die Verweisung auf die für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgebende Methode wird nur das gesetzliche Lohnausfallprinzip des § 2 Abs. 1 Satz 1 LohnFG durch das tarifliche Vorverdienstprinzip ersetzt. Damit soll nicht bestimmt werden, daß der kranke Arbeiter den ungekürzten Lohn fordern kann, während der gesunde Arbeiter Lohnkürzungen hinnehmen muß.