Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2008, Az.: IX ZR 245/06
Erfordernis der Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung für die Gewährung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.2008
- Aktenzeichen
- IX ZR 245/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 21947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 27.02.2006 - AZ: 3 O 2426/05
- OLG München - 23.11.2006 - AZ: 14 U 224/06
- BGH - 17.07.2008 - AZ: IX ZR 245/06
- nachfolgend
- BGH - 16.09.2008 - AZ: IX ZR 245/06
Rechtsgrundlage
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 16. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Der Senat hat die Rüge, die sich in einer Wiederholung der Revisionsbegründungsschrift erschöpft und sich mit der Urteilsbegründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt, geprüft und sie für nicht begründet erachtet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist geschehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94].
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer