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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1987, Az.: 1 StR 647/86

Täterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1987
Aktenzeichen
1 StR 647/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 22.07.1986

Fundstellen

  • JZ 1987, 367
  • MDR 1987, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2881-2882 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 232
  • NStZ 1987, 233
  • StV 1987, 203

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Cosimo C. aus St., geboren am ... 1962 in St.-B.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Frage, wann Täterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln vorliegt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 22. Januar 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte und ein Mittäter bezogen fortgesetzt Haschisch aus den Niederlanden, das sie je nach Bedarf bei dem dort wohnenden Verkäufer telefonisch bestellten, worauf dieser einen (von ihm beauftragten und bei den verschiedenen Lieferungen wechselnden) Kurier mit dem Betäubungsmittel nach Deutschland schickte, wo ihn der Angeklagte und sein Mittäter - vom Verkäufer vorher telefonisch verständigt - am Bahnhof empfingen. Sie übernahmen das Rauschgift, verkauften es zum größten Teil am selben Tag, trafen sich gegen 24 Uhr wieder mit dem Kurier und bezahlten an ihn den Kaufpreis.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben verurteilt. Zwar habe der Angeklagte das Haschisch nicht selbst über die Grenze verbracht; "Einfuhr" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes umfasse "jedoch auch das Einführenlassen".

3

Letzteres ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zwar kann auch derjenige Täter der Einfuhr sein, der das Betäubungsmittel nicht selbst über die Grenze bringt; doch ist, wer eine strafbare Handlung nur veranlaßt, deshalb allein noch nicht Täter. Erforderlich ist vielmehr täterschaftliches Handeln, das sich als Allein- oder Mittäterschaft, als unmittelbare oder mittelbare Täterschaft (letztere mit dolosem oder undolosem Werkzeug) darstellen kann. Insoweit gilt für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nichts anderes als für andere Straftaten; auch wer einen Diebstahl oder eine vorsätzliche Tötung schuldhaft veranlaßt, ist deshalb allein noch nicht Dieb oder Totschläger.

4

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen das Rauschgift nicht täterschaftlich eingeführt.

5

Mittelbare Täterschaft in bezug auf die Kuriere liegt fern. Sie waren von ihm weder ausgewählt noch beauftragt, auch hatte er keinen Einfluß auf die Ausgestaltung des Transports.

6

Für mittäterschaftliche Einfuhr hat die Rechtsprechung zwar schon "die psychische Beeinflussung eines der Tatgenossen" genügen lassen (BGH StV 1986, 384), doch unterschied sich jener Fall von dem vorliegend zu beurteilenden jedenfalls dadurch, daß die Angeklagten das Betäubungsmittel schon in den Niederlanden erwarben und beim Erwerbsakt den - vom Verkäufer durchzuführenden - Transport nach Deutschland vereinbarten. Im übrigen gelten für die Beurteilung, ob Mittäterschaft vorliegt, die allgemeinen Kriterien; wesentliche Anhaltspunkte sind "der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen" (BGH NStZ 1984, 413 m.w.Nachw.; BGH, Urt. vom 7. August 1985 - 2 StR 787/84; BGH NJW 1985, 1035).

7

Hieran gemessen, war der Angeklagte nicht Mittäter bei der Einfuhr. Er beschränkte sich auf die Bestellung und überließ es völlig dem Verkäufer und den von diesem beauftragten Kurieren, das Betäubungsmittel nach Deutschland zu bringen. Deshalb kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat kann ihn nicht ändern, weil Anstiftung zur Einfuhr in Betracht kommt und einer Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB schon § 265 StPO im Wege steht; außerdem sind die Voraussetzungen der Anstiftung selbständig zu prüfen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Ulsamer
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