Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1971, Az.: BVerwG IV B 95.69
Anspruch auf Genehmigung einer Aufstockung eines Gebäudes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 95.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 21.03.1969 - AZ: II R 4/69
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. März 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.
Die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Anspruch auf Genehmigung einer Aufstockung besteht, wenn das Untergebäude materiell baurechtswidrig ist, und ob eine Prüfung der Voraussetzungen dieses Anspruches daher entfallen kann, bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht. Denn bei der gegebenen Sachlage begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß eine Genehmigung der Aufstockung von der Genehmigungsfähigkeit des vorhandenen Bauwerks abhängt, da ein formell und materiell rechtswidriges Bauwerk nicht durch Errichtung eines zusätzlichen Geschosses erweitert werden darf, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit eines bereits vorhandenen Bauwerks im klageabweisenden Urteil über die Klage auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung in Rechtskraft erwächst, weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch weicht das angefochtene Urteil insoweit von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1959 - BVerwG V C 38.56 - (DVBl. 1959, 398) ab. In dieser Entscheidung wird ausgesprochen, daß die Entscheidungsgründe an der Rechtskraft der Urteilsformel nur insoweit teilnehmen, als sie herangezogen werden müssen, um die Urteilsformel verständlich zu machen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß von der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Januar 1965 außer der Urteilsformel der Ausspruch erfaßt wird, daß ein Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Genehmigung des vorhandenen Bauwerks nicht besteht, solange sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Zugleich besagt aber dieser Ausspruch entsprechend dem Sinn des Baugenehmigungsverfahrens, die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem öffentlichen Recht zu prüfen, daß das Bauwerk materiell baurechtswidrig war und ist, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert. Bei dieser Feststellung handelt es sich also nicht - wie die Klägerin zu Unrecht annimmt - um eine von der Rechtskraft nicht erfaßte Vorfrage. Mithin hat das Berufungsgericht - ohne sich mit der angeführten Entscheidung in Widerspruch zu setzen - die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der Aufstockung zu Recht nur auf das neue Vorbringen der Klägerin, das Gebäude im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs zu benutzen, beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Isendahl
Prof. Dr. Sendler