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Bundessozialgericht
Urt. v. 06.04.1989, Az.: 2 RU 34/88

Erstattungsanspruch; Ausschlußfrist; Leistungsträger; Fristablauf; Kenntnis

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.04.1989
Aktenzeichen
2 RU 34/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 14.12.1987 - S 19 U 195/87
LSG Celle 09.06.1988 - L 6 U 26/88

Fundstellen

  • BSGE 65, 27 - 31
  • VersR 1990, 178-179 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausschlußfrist des § 111 SGB X für den Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers (§ 105 SGB X) beginnt grundsätzlich nach Ablauf des Zeitraums, für den Leistungen erbracht wurden.

2. Dem Ausschluß des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nach § 111 SGB X steht nicht entgegen, daß der erstattungsverpflichtete Leistungsträger von der Leistung des Erstattungsberechtigten Kenntnis hatte.