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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1963, Az.: 5 StR 50/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1963
Aktenzeichen
5 StR 50/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig
LG Braunschweig
AG Walkenried

Fundstellen

  • BGHSt 18, 324 - 326
  • MDR 1963, 697 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1214 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sachbeschädigung

Amtlicher Leitsatz

Formulierungen, die verallgemeinernd über den zu entscheidenden Fall hinausgreifen, binden selbst dann nicht, wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs,
nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat,
in der Sitzung vom 9. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Sarstedt und
die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Dr. Börker und Kersting
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Braunschweig zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

1

Nach den Feststellungen der Kleinen Strafkammer des Landgerichts entwendete der Angeklagte einige Flaschen Bier zum alsbaldigen Verbrauch. Vom Eigentümer verfolgt, warf er sie weg, um sie zu zerstören. Dadurch ging ein Teil der Flaschen entzwei.

2

Die Strafverfolgung wegen Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist verjährt. Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch wegen Sachbeschädigung verurteilt. Auf seine Revision will das Oberlandesgericht das Urteil aufheben und ihn freisprechen. Es meint, die Sachbeschädigung sei zunächst eine straflose Nachtat der Genußmittelentwendung gewesen. Jenes Vergehen könne nicht dadurch, daß diese Übertretung infolge der Verjährung nicht mehr zu ahnden sei, nachträglich strafbar geworden sein.

3

Das Oberlandesgericht glaubt, an der beabsichtigten Entscheidung durch ein Urteil des Senatsvom 11. Januar 1955 - 5 StR 468/54 - gehindert zu sein. Das trifft jedoch nicht zu. Das Urteil hat die Frage, um die es jetzt geht, nicht in bindender Weise entschieden.

4

Damals waren dem Angeklagten zwei Straftaten vorgeworfen worden, nämlich erstens Hehlerei in Tateinheit mit Betrug durch Weiterverkauf gestohlener Wertpapiere unter Übergabe unrichtiger Affidavits, zweitens versuchter Betrug, begangen durch unwahre Angaben in einem Schadensersatzprozeß einer späteren Erwerberin gegen die Ausstellerin eines der unrichtigen Affidavits. Er wurde von dem ersten Vorwurfe rechtskräftig freigesprochen, weil der Hehlerei- und der Betrugsvorsatz nicht zu erweisen seien. Wegen des versuchten Prozeßbetruges wurde er verurteilt. Hiergegen legte er Revision ein. Zu der Frage der straflosen Nachtat, die der Senat in derselben Sache schon in einem früheren Revisionsurteil behandelt hatte, erklärte er in seinem Urteil vom 11. Januar 1955, jetzt scheide dieser Gesichtspunkt aus. Denn zur Straflosigkeit der Nachtat genüge nicht die bloße Möglichkeit, daß der Angeklagte die nicht erweisbare Vortat vielleicht doch begangen habe. Entscheidend sei, daß er ihretwegen jedenfalls nicht mehr bestraft werden könne, weil er insoweit rechtskräftig freigesprochen sei.

5

Die Ausführungen des Urteils darüber, daß aus diesem Grunde eine mitbestrafte Nachtat nicht in Betracht komme (mitgeteilt von Dallinger MDR 1955, 269), sind zwar so allgemein gehalten, daß ihr Wortlaut auch die Fälle erfaßt, in denen es an der Verjährung liegt, daß die Vortat nicht mehr geahndet werden kann. Vor der Frage, ob auch dann die Straflosigkeit der Nachtat wegfällt, stand der Senat aber nicht. Darum hat er sie mit Formulierungen, die über den damaligen Fall hinausgriffen, nicht entschieden. Jedenfalls binden solche Wendungen selbst dann nicht nach § 121 Abs. 2 GVG, wenn sie in dem Teile der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht. Denn diese ist nur eine Antwort auf den zu entscheidenden Fall. Er bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise streng auf ihn zu beschränken, die Bedeutung des Urteils für künftige Fälle.

Sarstedt
Börker