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§ 8g TPG - Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Amtliche Abkürzung
TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
212-2

Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

  1. 1.

    unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die

    1. a)
    2. b)

      Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder entnehmen lassen sowie

  2. 2.

    unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.