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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1978, Az.: 4 ARs 6/78

Maximale Dauer einer vorläufigen Auslieferungshaft; Entscheidungsmöglichkeiten des Oberlandesgerichts innerhalb dieser Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1978
Aktenzeichen
4 ARs 6/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHSt 28, 31 - 34
  • JZ 1978, 617-618
  • MDR 1978, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1753 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessgegner

Iitalienische Staatsangehörige Carmelo Salvatore G., geboren am ... 1949 in T./M. (Italien), zur Zeit in vorläufiger Auslieferungshaft

Amtlicher Leitsatz

Die vorläufige Auslieferungshaft darf über die in Art. 16 Abs. 4 Satz 1 (2. Halbsatz) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 bestimmte 40 Tage-Frist nicht fortdauern. Deshalb muß das zuständige Oberlandesgericht innerhalb dieser Frist über die Auslieferungshaft entscheiden.

Der 4. Strafsenat des Blindesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Salger sowie
die Richter Hürxthal, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß und Maier
beschlossen:

Tenor:

Die vorläufige Auslieferungshaft darf über die in Art. 16 Abs. 4 Satz 1 (2. Halbsatz) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 bestimmte 40 Tage-Frist nicht fortdauern. Deshalb muß das zuständige Oberlandesgericht innerhalb dieser Frist über die Auslieferungshaft entscheiden.

Gründe

1

Nachdem der stellvertretende Generalstaatsanwalt in Potenza (Italien) um die vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersucht, ein Auslieferungsersuchen auf diplomatischem Wege angekündigt und mitgeteilt hatte, daß die Auslieferung des Verfolgten wegen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und wegen Verfolgung einer weiteren Straftat begehrt werde, hat das Oberlandesgericht Stuttgart einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen, aufgrund dessen der Verfolgte am 10. April 1978 festgenommen worden ist. Seit diesem Tage befindet er sich in vorläufiger Auslieferungshaft.

2

Das Oberlandesgericht rechnet damit, daß das Auslieferungsersuchen innerhalb der 40 Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 Satz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) zwar bei der Bundesregierung in Bonn eingehen, nicht aber dem Senat in Stuttgart zugehen werde. Es ist der Auffassung, daß in einem solchen Fall der vorläufige Auslieferungshaftbefehl am letzten Tage der Frist aufzuheben sei. Da eine Reihe von Oberlandesgerichten (Bamberg, Celle, Hamburg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Oldenburg und Zweibrücken) jedoch der Ansicht sei, der Eingang des Ersuchens mit den Unterlagen bei der Bundes- oder der zuständigen Landesregierung wahre die 40 Tage-Frist oder rechtfertige ihre Überschreitung, hat es die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt:

"Darf die vorläufige Auslieferungshaft über die in Art. 16 Abs. 4 Satz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 genannte Frist von 40 Tagen nach der Verhaftung hinaus fortdauern, wenn das Auslieferungsersuchen des fremden Staates mit den zugehörigen Unterlagen innerhalb dieser Frist zwar bei der Bundes- oder der zuständigen Landesregierung, nicht aber bei dem für die Anordnung der endgültigen Auslieferungshaft zuständigen Oberlandesgericht eingegangen ist?"

3

Die Vorlegung ist nach § 27 Abs. 1 DAG zulässig.

4

Der Bundesgerichtshof teilt die Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts.

5

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 hat auf dem Gebiet der vorläufigen Auslieferungshaft neues Recht geschaffen (vgl. Vogler ZStW 80, 480, 483). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 16 Abs. 4 Satz 1 kann nunmehr die vorläufige Haft aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; "sie", die vorläufige Haft, "darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten" (vgl. Denkschrift zu diesem Abkommen BT-Drucks. IV/382 S. 24).

6

Für die Vorlage des Auslieferungsersuchens mit Unterlagen läuft danach zunächst eine Frist von 18 Tagen. Während dieser Zeit kann die Haft nicht schon deshalb aufgehoben werden, weil die Auslieferungsunterlagen noch nicht vorliegen. Der ersuchende Staat läuft jedoch bereits nach Ablauf der 18 Tage-Frist Gefahr, daß sein nach diesem Zeitpunkt bei dem ersuchten Staat eingehendes Ersuchen die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr sicherstellt, so daß er bestrebt sein muß, es bereits innerhalb dieser Frist dem ersuchten Staat zuzustellen. An die 18 Tage-Frist schließt sich dann eine weitere Frist von 22 Tagen an. Innerhalb dieser kann nach dem pflichtgemäßen Ermessen des nach § 11 DAG zuständigen Oberlandesgerichts die vorläufige Auslieferungshaft aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen innerhalb der ersten 18 Tage noch nicht einmal bei der Regierung des ersuchten Staates eingegangen ist. Damit soll eine Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens erreicht werden, was ein besonderes Anliegen des Übereinkommens gewesen ist (vgl. Vogler, a.a.O. S. 494).

7

Art. 16 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz EuAlÜbk enthält dann den das Gebiet der vorläufigen Auslieferungshaft beherrschenden neuen Grundsatz, daß die vorläufige Haft in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten darf. Diese Regelung knüpft nicht an das Auslieferungsersuchen oder dessen Eingang bei irgendeiner Behörde an, sondern enthält diesen Grundsatz ganz allgemein. Obwohl es sich bei dem Übereinkommen um Vereinbarungen der einzelnen Staaten untereinander handelt, ergibt sich aus seinem Wortlaut eindeutig, daß es sich bei der 40 Tage-Frist - im Gegensatz zu der 18 Tage-Frist - nicht um eine Vorlagefrist für den ersuchenden Staat handelt. Zugunsten des jeweiligen Verfolgten ist vielmehr unabdingbar festgelegt worden, daß er im Rahmen dieses vorläufigen und summarischen Verfahrens nicht länger als 40 Tage seiner Freiheit beraubt werden darf. Bei Ablauf dieser Frist ergeben sich lediglich zwei rechtlich zulässige Möglichkeiten: Entweder hebt das Oberlandesgericht den Haftbefehl auf und beendet damit die vorläufige Haft oder es wandelt die vorläufige Haft noch innerhalb der Frist in die (endgültige) Auslieferungshaft nach § 10 Abs. 1 DAG um. Hierfür ist aber Voraussetzung, daß das Oberlandesgericht nicht nur vom Eingang des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen bei einer anderen Behörde Kenntnis erhält, sondern daß es selbst in die Lage versetzt wird, eine Sachentscheidung aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu treffen (vgl. Mettgenberg/Doerner, DAG 2. Aufl. S. 351 und 373). Welche Unterlagen das Oberlandesgericht im Einzelfall als ausreichend ansieht und wo es in sie Einsicht nimmt, bleibt ihm überlassen.

8

Wollte man den Eingang des Auslieferungsersuchens bei der Bundes- oder Landesregierung als fristwahrend ansehen, so hätte dies zur Folge, daß die 40 Tage-Frist in nicht überprüfbarem Umfang überschritten würde, könnte doch beispielsweise die Anfertigung von Übersetzungen und die Übermittlung aller Unterlagen an das allein zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht nochmals Tage oder gar Wochen in Anspruch nehmen. Das würde aber dem eindeutigen Wortlaut der Regelung zuwiderlaufen. Das Übereinkommen sieht bewußt knapp bemessene Fristen vor, deren Überschreitung durch den ersuchenden Staat den ersuchten Staat von den Verpflichtungen nach dem Übereinkommen freistellt (vgl. Vogler a.a.O. S. 494).

9

Eine Ausdehnung der vorläufigen Auslieferungshaft über den Zeitraum von 40 Tagen hinaus ist demnach selbst dann unzulässig, wenn das Auslieferungsersuchen nebst Unterlagen bei der zuständigen Bundes- oder Landesregierung noch innerhalb der Frist eingegangen ist.

10

Die Vorlegungsfrage ist nach allem im Sinne des Entscheidungsausspruchs zu beantworten.

11

Der Generalbundesanwalt hatte beantragt zu beschließen, daß die vorläufige Auslieferungshaft über die in Art. 16 Abs. 4 Satz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens genannte Frist von 40 Tagen nach der Festnahme hinaus fortdauern darf, wenn das Auslieferungsersuchen des fremden Staates nebst den in Art. 12 erwähnten Unterlagen innerhalb dieser Frist bei der Bundesregierung oder - im Verhältnis zu Dänemark, Österreich und der Schweiz - bei der zuständigen Landesregierung eingegangen ist.

Salger
Hürxthal
Gribbohm
Ruß
Maier