Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1998, Az.: 5 StR 157/98
Änderung des Schuldspruches nach teilweise erfolgreicher Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1998
- Aktenzeichen
- 5 StR 157/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.10.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Prozessführer
Michael K. aus B., dort geboren am ... 1959
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Mai 1998
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl und der Hehlerei schuldig ist,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die beiden die Hehlereitaten betreffenden Einzelfreiheitsstrafen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Strafrichter - zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang des Beschlußausspruchs Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Hehlerei in zwei Fällen nicht. Daß die Diebesbeute aus zwei Einbruchsdiebstählen stammt, begründet für sich allein noch keine zwei Hehlereitaten. Das Landgericht hat die Möglichkeit nicht erörtert, ob der Angeklagte die zwischen dem 17. und dem 18. November 1996 entwendeten Brillen und die zwischen dem 21. und dem 22. November 1996 entwendeten Eintrittskarten etwa in einem Vorgang erhalten hat; eine Erörterung hätte jedoch nahegelegen, weil der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, diese Sachen habe er im November erhalten, ohne zwei Übergabetermine zu erwähnen. Im Fall der einheitlichen Übergabe von Brillen und Karten liegt jedoch nur eine Hehlerei vor (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 64).
Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter zu dieser Frage noch Feststellungen treffen kann, und berichtigt den Schuldspruch dementsprechend. Die Änderung des Schuldspruchs führt, ohne daß es einer Aufhebung von Feststellungen bedarf, zur Aufhebung der die Hehlereitaten betreffenden Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es reicht die Strafgewalt des Strafrichters aus (§ 354 Abs. 3 StPO).
Häger
Basdorf
Tepperwien
Gerhardt