Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 LWahlG - Stimmzählung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Die Stimmenzählung hat unmittelbar im Anschluss an die Wahl im Wahllokal zu erfolgen.

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallenen gültigen Erststimmen und der auf jede Landesliste entfallenen gültigen Zweitstimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.