Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.03.1978, Az.: 4 AZR 636/76
Übungsgründe; Übungsbeschäftigungsstelle; Eigene Häuslichkeit; Teilnahme an Manövern; Täglicher Pauschbetrag; Freizeitgewährung; Überstundenvergütung; Dringende Gründe des Gemeinwohls; Belange der Landesverteidigung; Vorgesetzte Dienstbehörde; Anschlußberufung; Beschwer; Klageerweiterung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.03.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 636/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 16.06.1976 - 10/2 Sa 96/75
Rechtsgrundlagen
- § 17 BAT
- BAT Anl. SR
- § 521 ZPO
- § 7 Abs. 1 ArbZO
- § 8 ArbZO
- § 27 Abs. 6 ArbZO
Fundstellen
- BAGE 30, 203 - 214
- RiA 1979, 19
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Geltung des Anhangs zur BAT Anl SR 2eI muß der Angestellte aus Übungsgründen ständig an der Übungsbeschäftigungsstelle anwesend und außerhalb der eigenen Häuslichkeit untergebracht sein. Auf den Umfang von Arbeit und Arbeitsbereitschaft kommt es jedoch nicht an.
2. Während seiner Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen erhält der Angestellte als Abgeltung seiner zusätzlichen Arbeitsleistung neben seinen normalen Bezügen einen täglichen Pauschbetrag in Höhe der Vergütung für sechs Überstunden. Weitergehende Ansprüche auf Freizeitgewährung und Überstundenvergütung bestehen nicht. Diese Grundsätze gelten einheitlich für Werktage, Sonntage und Wochenfeiertage.
3. Als "dringende Gründe des Gemeinwohls" (ArbZO § 8 Abs. 2) kommen auch Belange der Landesverteidigung in Betracht.
4. "Vorgesetzte Dienstbehörde" im Sinne des ArbZO § 27 Abs 6 kann je nach den Unterstellungsverhältnissen neben zivilen Dienststellen der Verteidigungsverwaltung auch ein Truppenkommandeur sein.
5. Die Anschlußberufung erfordert keine Beschwer und kann daher auch zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (Vgl BGH 17.12.1951 GSZ 2/51 = BGHZ 4, 229 (234)).