Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2025, Az.: B 8 SO 13/25 BH
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.03.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 13/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210325BB8SO1325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schleswig - 15.05.2024 - AZ: S 12 SO 10110/21
- LSG Schleswig-Holstein - 04.12.2024 - AZ: L 9 SO 34/24
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Schleswig vom 15.5.2024 als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 4.12.2024; dem Kläger zugestellt am 21.12.2024). Hiergegen wendet sich der Kläger persönlich (Schreiben vom 2.1.2025, Eingang beim Bundessozialgericht <BSG> am 13.1.2025) und reicht am 24.1.2025 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) ein.
II
Dem Kläger, der mit der Vorlage der Erklärung sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat, kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 21.1.2025 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), weder PKH beantragt noch die Erklärung eingereicht, obwohl das LSG ihn ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf wurde er nochmals mit Schreiben des Senats vom 15.1.2025 hingewiesen. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die auf den 21.1.2025 datierte Erklärung ist auf dem Postweg erst nach Ablauf der Frist eingegangen, was der Kläger auch erkennen konnte.
Die vom Kläger sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.