Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1992, Az.: 5 StR 523/92

Zur inhaltlichen Begründung der Revision durch den Revisionsführer bei vermisster Beweiserhebung; Befreiung von der Pflicht zur inhaltlichen Begründung der Revision; Zur verfahrensrechtlichen Rüge der Nichtvernehmung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1992
Aktenzeichen
5 StR 523/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 29.08.1991

Fundstelle

  • StV 1993, 235

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Anforderungen an Verfahrensrüge beim Vorwurf, der Tatrichter habe verfahrensfehlerhaft von einem Beweismittel keinen Gebrauch gemacht (hier: rechtsfehlerhafte Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Dezember 1992
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat lediglich zu drei Verfahrensrügen folgendes:

2

1.

Soweit eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden aus "vertraulichen Gesprächen" mit dem Mitangeklagten hergeleitet worden ist, haben sich die form- und fristgerecht vorgebrachten Ablehnungsgründe (§ 25 StPO) nicht erwiesen.

3

2.

Daß der Vorsitzende die Bestellung von Rechtsanwalt St. zum Pflichtverteidiger widerrufen hat, war hier angesichts des vorangegangenen Prozeßverlaufs zweifellos rechtsfehlerhaft. Gleichwohl konnte diese Entscheidung, die durch Beschwerdebeschluß des Kammergerichts rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung korrigiert worden ist, die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden noch nicht rechtfertigen. Denn dieser hatte sich dabei, wie die Begründung seiner Verfügung erkennen läßt, an Belangen notwendiger Verfahrensbeschleunigung orientiert, wie sie gerade auch im besonderen Interesse des Beschwerdeführers und seines noch weit länger inhaftierten Mitangeklagten lag.

4

3.

Die auf die Nichtvernehmung zweier Zeugen gestützten Rügen, mit denen die Zubilligung von Zeugnisverweigerungsrechten nach § 52 Abs. 1 StPO zugunsten von Angehörigen eines verstorbenen und eines rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitbeschuldigten im Gegensatz zur neuen, nach der Hauptverhandlung vor dem Landgericht geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 96; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7) beanstandet wird, scheitern - der Auffassung des Generalbundesanwalts entsprechend - an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

5

Soll mit der Revision geltend gemacht werden, der Tatrichter habe von einem Beweismittel verfahrensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht, muß der Revisionsführer regelmäßig inhaltliche Angaben über die vermißte Beweiserhebung machen, sei es durch Darlegung eines Beweisantrages, dem das Gericht nicht gefolgt ist, sei es mit einer Aufklärungsrüge. Von solchen inhaltlichen Ausführungen ist er nur im Falle des § 245 Abs. 1 StPO frei, weil das Gericht hier durch die eigene Herbeischaffung des Beweismittels seine entsprechende Aufklärungspflicht anerkannt hat. Der Inhalt der unterbliebenen Beweiserhebung kann in diesem Fall nur für die Frage bedeutsam sein, ob das Urteil darauf beruht, wozu der Revisionsführer regelmäßig nicht unerläßlich Ausführungen machen muß. Für den Fall der Nichtvernehmung eines Zeugen wegen Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts, das von der Revision bestritten wird, gilt nichts anderes: Auch hier ist die Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO oder aber - dann verbunden mit der Notwendigkeit inhaltlichen Vertrags - des § 244 Abs. 2 StPO, gegebenenfalls auch des Beweisantragsrechts zu rügen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 52 Rdn. 35; RGSt 32, 157, 158; BGH bei Holtz MDR 1974, 16; BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 270/92 -; OLG Celle NJW 1962, 2315; OLG Hamm VRS 45, 123, 124).

6

Zu den Voraussetzungen des § 245 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört die Vorladung des Zeugen vom Gericht. Die Angabe dieser hierfür wesentlichen Tatsache ist zur Begründung der Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerläßlich (vgl. auch BGH NStZ 1991, 48, 49). Eben an diesem Vortrag fehlt es hier.

7

Für die Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 StPO ist ebenfalls nichts vorgetragen. Der Revisionsvortrag genügt auch nicht den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge.

8

Ob sich - was im Blick auf die Besonderheiten der vorliegenden Beweislage hier jedenfalls nicht ganz fernläge - sogar ausschließen ließe, daß das Urteil auf der beanstandeten Unterlassung der Zeugenvernehmungen beruht, braucht der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden.

Laufhütte
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack