Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1957, Az.: VII ZR 207/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 207/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts - 16.06.1956
Prozessführer
des Kaufmanns Dietrich K. in B., S.allee...,
Prozessgegner
die Kabelwerk R. Aktiengesellschaft in R., vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren E. und D., ebenda,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Juni 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte der Firma Dietrich K. Elektrogroßhandels-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin-Charlottenburg seit 1951 laufend ihre Erzeugnisse. Für alle Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft übernahm der Beklagte, der damals Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war, mit Schreiben vom 20. Februar 1951 die selbstschuldnerische Bürgschaft. Im Herbst 1954 geriet die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten. Am 17. Januar 1955 wurde auf Antrag des Beklagten als Geschäftsführers der Gesellschaft das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Am 4. März 1955 wurde der von der Schuldnerin vorgeschlagene Vergleich, den Gläubigern der Gesellschaft binnen zwölf Monaten 35 % ihrer Forderungen zu zahlen, vom Vergleichsgericht bestätigt. Die im Vergleichsverfahren anerkannte Forderung der Klägerin betrug 42.855,48 DM. Auf diese Forderung erhielt die Klägerin zunächst die Vergleichsquote von 35 % = 14.999 DM, später eine Abschlußzahlung von 295,70 DM, zusammen 15.294,70 DM.
Unter dem 12. Februar 1955 hatte der Beklagte dem Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt P., bestätigt, seine gegenüber der Klägerin früher abgegebene Bürgschaftserklärung gelte auch für den Fall, daß die Klägerin in dem Vergleichsverfahren der Gesellschaft nicht voll zu 100 % befriedigt werden sollte. In diesem Fall decke seine Bürgschaft den bei Abschluß des Vergleichsverfahrens sich etwa ergebenden Ausfall der Klägerin und diese könne ihn insoweit aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen.
Die Klägerin, die wegen ihrer ursprünglichen Forderung gegen die GmbH in Höhe von rund 27.560 DM nicht befriedigt worden ist, nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 25.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Juni 1955 in Anspruch.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat in Abrede gestellt, sich im Jahre 1951 für zukünftige Forderungen der Klägerin verbürgt zu haben, und geltend gemacht, die bei Eingehung der Bürgschaft vorhandenen Schulden der GmbH seien schon längere Zeit vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens getilgt gewesen. Mit seinem Schreiben vom 12. Februar 1955 habe er für später entstandene Schulden der Gesellschaft keine Ausfallbürgschaft übernehmen, sondern nur die frühere Bürgschaft in ihrem seinerzeitigen Umfange bestätigen wollen. Die Übernahme einer neuen Verpflichtung wäre schon wegen der Strafbestimmungen der Vergleichsordnung nichtig gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten dem Klageantrage entsprechend verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält es angesichts des Wortlauts der Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 20. Februar 1951 zwar nicht für unzweifelhaft, ob der Beklagte sich gegenüber der Klägerin auch für die künftigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft habe verbürgen wollen. Es meint jedoch, die Formulierung der Erklärung, daß der Beklagte für alle Forderungen der Klägerin an die GmbH die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehme, in Verbindung damit, daß eine laufende Geschäftsverbindung bestanden und daß der Beklagte als gewandter Geschäftsmann seine Bürgschaftsverpflichtung weder ziffernmäßig begrenzt noch den ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft bekannten Entstehungsgrund in die Erklärung aufgenommen habe, rechtfertige die Annahme, daß der Beklagte auch für zukünftige Schulden der GmbH habe einstehen wollen. Die Klägerin hätte, wie sie selbst erklärt habe, die Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft nicht aufrecht erhalten, wenn der Beklagte sich nicht für deren Schulden verbürgt hätte. Das zeige, daß die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin der Klägerin Anlaß zu Bedenken gegeben habe. Deshalb könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin wegen ihrer künftigen Forderungen habe ungesichert bleiben wollen. Der Beklagte habe ebensowenig wie die Hauptschuldnerin ein Interesse daran gehabt, die Geschäftsverbindung mit der Klägerin abzubrechen. Es sei daher nicht anzunehmen, daß er seine Bürgschaft gerade auf die am 20. Februar 1951 bestehenden Schulden der Gesellschaft habe beschränken wollen. Nähme man das an, so wäre das Schreiben des Beklagten vom 12. Februar 1955 sinnlos. Dem Beklagten sei aus dem Schriftwechsel bekannt gewesen, daß die Klägerin durch das Vergleichsverfahren keine Ausfälle habe erleiden wollen. Beide Parteien hätten gewußt, daß Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dem Jahre 1951 nicht mehr bestanden hätten. Die Bürgschaft wäre also hinfällig gewesen, wenn sie sich nicht auch auf die künftigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft hätte erstrecken sollen. Der Beklagte hätte auf die Aufforderung der Klägerin, den Bestand der früheren Bürgschaft zu bestätigen, auf das Erlöschen seiner Verpflichtung hinweisen müssen. Wenn er statt dessen das Weiterbestehen der früheren Bürgschaft bestätigt habe, so sei das ein Beweis für die Ansicht des Beklagten, daß er sich 1951 auch für die künftigen Forderungen der Klägerin verbürgt habe. Hieraus sowie aus dem sonstigen Verhalten der Beklagten bis zur Klageerhebung schließt das Kammergericht, daß die Bürgschaftserklärung vom 20. Februar 1951 sich auf alle, auch die künftigen Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus deren Geschäftsverbindung mit der Klägerin bezogen hat.
1)
Gegen diese Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach § 765 Abs. 2 BGB kann die Bürgschaft auch für eine künftige Verbindlichkeit übernommen werden. Auf den Wortlaut der Bürgschaftsübernahme im einzelnen kommt es nicht an (RGZ 62, 172 [174]; 64, 82 [84]; RGRK BGB 10. Aufl. Anm. 1 a zu § 765). Worauf der Wille der Vertragschließenden bei der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung gerichtet war, ist - gegebenenfalls unter Heranziehung der Begleitumstände - durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Erklärung des Beklagten vom 20. Februar 1951 zuteil werden läßt, ist rechtlich möglich und angesichts der vom Kammergericht hervorgehobenen näheren Umstände bedenkenfrei Anhaltspunkte dafür, daß die Würdigung der Bürgschaftserklärung durch das Berufungsgericht gegen allgemeine Auslegungsregeln oder gegen Erfahrungssätze verstößt, liegen nicht vor, sind auch von der Revision nicht vorgetragen worden. Es kann ferner nicht anerkannt werden, daß der Berufungsrichter für die Auslegung der Erklärung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt habe.
a)
Die in das Zeugnis von L. und W. gestellte Behauptung des Beklagten, die Bürgschaft sei nach Empfang von Warenlieferungen der Klägerin in Höhe von 30.000 DM übernommen worden, und die weitere Behauptung, die Rechnungen der Klägerin seien stets viele Wochen nach Lieferung der Ware erteilt worden, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt. Das zeigt seine Erwägung, im Hinblick auf die laufende Geschäftsverbindung sei nicht anzunehmen, daß der Beklagte sich nur für die am 20. Februar 1951 bestehenden Forderungen der Klägerin habe verbürgen wollen; diese hätten der Höhe nach nicht festgestanden, da über eine größere Warenlieferung noch keine Rechnungen erteilt gewesen seien. Es stellt keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, daß es aus den unter Beweis gestellten Behauptungen nicht die von dem Beklagten gewollten Schlüsse gezogen, sondern dennoch eine Bürgschaft für zukünftige Schulden der GmbH angenommen hat. Gerade der Umstand, daß der Beklagte die Verpflichtung einging, ohne die Forderungen der Klägerin der Höhe nach genau zu kennen und offensichtlich auch um die Rücknahme der bereits gelieferten Ware zu verhindern, spricht für sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit der Klägerin und damit gegen eine Beschränkung der übernommenen Bürgschaft.
b)
In Verbindung mit § 139 ZPO erhebt die Revision weiterhin die Rüge, das Kammergericht habe dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, dafür Beweis anzutreten, daß der neue Lagerleiter der Klägerin ihn nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens im Auftrage der Rechtsabteilung der Klägerin gefragt habe, ob er die Rechtsgültigkeit der Bürgschaft noch heute anerkenne. Diese Behauptung läßt keinen Schluß dahin zu, daß die Bürgschaft des Beklagten infolge Tilgung der Hauptverbindlichkeit hinfällig geworden sei. Insbesondere könnte daraus nicht gefolgert werden, daß die Klägerin der Auffassung gewesen sei, die Bürgschaft gelte nicht mehr, oder daß sie Zweifel an dem Weiterbestand der Bürgschaft gehabt habe, wie die Revision meint. Die Klägerin wußte aus dem ihr zugegangenen Vergleichsvorschlage der GmbH, daß sie in dem Vergleichsverfahren nur mit einer Befriedigung in Höhe von etwa 35 % ihrer Forderungen zu rechnen haben werde. Wenn sie, bevor sie ihre Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag erteilte, auf eine Bestätigung der Bürgschaft durch den Beklagten Wert legte, so braucht dies seinen Grund durchaus nicht in einer Unsicherheit über den Weiterbestand der Bürgschaft gehabt zu haben. Vielmehr läßt sich die Anfrage des Lagerleiters der Klägerin mindestens ebenso natürlich mit der Länge der seit der Bürgschaftsübernahme verflossenen Zeit sowie damit erklären, daß die Klägerin ihre Zustimmung zu dem Vergleich, d.h. zu einer langfristigen Erfüllung eines Teils ihrer Ansprüche, von dem Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die von ihm eingegangene Bürgschaft abhängig machen wollte. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dem Beklagten nach § 139 ZPO den von ihm unterlassenen Beweisantritt nahezulegen. Im übrigen würde selbst der Nachweis, daß die Rechtsabteilung der Klägerin an dem Weiterbestand der Bürgschaft Zweifel gehabt hat nicht ausreichen, um die sowohl aus der Bürgschaftserklärung selbst wie aus den Begleitumständen und dem späteren Verhalten des Beklagten gewonnene Überzeugung des Berufungsgericht, daß der Beklagte sich auch für die künftigen Schulden der GmbH verbürgt habe, zu erschüttern. Die auf § 286 in Verbindung mit § 139 ZPO gestützte Rüge der Revision geht daher fehl.
2)
Sind hiernach gegen die Auffassung des Kammergerichts, daß der Beklagte am 20. Februar 1951 die Bürgschaft auch für die zukünftigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Klägerin übernommen habe. Bedenken nicht herzuleiten, so hat der Beklagte für den Ausfall der Klägerin in dem Vergleichsverfahren der GmbH einzustehen (§ 82 VerglO).
Zugleich damit entfallen alle Folgerungen, welche die Revision aus dem Schreiben des Beklagten vom 12. Februar 1955 ziehen möchte. In diesem Schreiben hat der Beklagte, worüber sich die Parteien in den Tatsacheninstanzen einig gewesen sind, lediglich die Rechtsbeständigkeit der Bürgschaft bestätigt und klargestellt, daß diese auch den Ausfall der Klägerin decke, der sich nach Durchführung des Vergleichsverfahrens ergeben würde. Durch eine solche Erklärung ist die von dem Beklagten im Jahre 1951 eingegangene Bürgschaft nicht erweitert worden. Das Schreiben vom 12. Februar 1955 enthält somit keinen Verstoß gegen das Verbot ungleicher Behandlung der am Vergleichsverfahren beteiligten Gläubiger (§ 8 Abs. 1. Vergl O) und führt deshalb auch nicht zur Nichtigkeit einer in dem Schreiben etwa zugesicherten Sonderbegünstigung nach § 8 Abs. 3 Vergl O. Ob das Abkommen vom 12. Februar 1955 selbst dann nichtig wäre, wenn es für den Beklagten zwar keine größere Verpflichtung begründete als die Bürgschaft vom 20. Februar 1951, jedoch dazu dienen sollte, eine etwaige Unsicherheit über das Weiterbestehen der Bürgschaft zu beheben, wie die Revision meint, erscheint zweifelhaft; der rechtliche Bestand der von dem Beklagten eingegangenen Bürgschaft würde aber auch nicht beeinträchtigt werden, wenn die Erklärung des Beklagten vom 12. Februar 1955 wegen Verstoßes gegen § 8 Vergl O nichtig wäre.
3)
Die Klägerin ist in dem Vergleichsverfahren der GmbH mit einem Teil der angemeldeten Forderung von rund 27.560 DM ausgefallen. Da der Beklagte für diesen Ausfall auf Grund der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 20. Februar 1951 einzustehen hat, haben die Vorinstanzen die auf 25.000 DM begrenzte Klageforderung mit Recht für begründet erachtet.
Auch gegen die Zuerkennung eines Zinsanspruchs in Höhe von 5 vom Hundert sind Bedenken nicht zu erheben. Die von dem Beklagten für die Bürgschaftsschuld zu entrichtenden Zinsen entsprechen denen der Hauptschuld der GmbH. Diese aber hat als Kaufmann gemäß § 352 BGB 5 % Zinsen zu zahlen. Im übrigen ist die Höhe der von der Klägerin erhobenen Zinsforderung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten worden.
Nach alledem war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.