Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1986, Az.: BVerwG 9 C 34.86
Verstöße gegen Menschenwürde; Folterpraktiken; Polizeihaft; Erfordernis rechtlichen Gehörs; Tatsachenfeststellungen des Tatsachengerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 34.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 22.02.1983 - AZ: A 13 K 1517/80
- VGH Baden-Württemberg - 02.04.1985 - AZ: A 12 S 549/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZfSH/SGB 1987, 43
Amtlicher Leitsatz
Zur asylrechtlichen Bedeutung von Verstößen gegen die Menschenwürde durch Folterpraktiken in Polizeihaft (wie Senatsurteil vom selben Tage - BVerwG 9 C 35.86 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
Erfordernis rechtlichen Gehörs hinsichtlich früherer eigener Tatsachenfeststellungen des Tatsachengerichts (wie Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1983 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter. Er reiste im Dezember 1979 mit einem kurz zuvor ausgestellten türkischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden. Zur Begründung machte er geltend:
Im Februar 1975 sei er auf dem Höhepunkt des Bürgerkrieges zwischen Kurden und Türken, Aleviten und Sunniten einmal festgenommen und drei Tage lang von türkischen Nationalisten gefoltert worden. Später habe er sich an seiner Arbeitsstelle in Istanbul einer Gewerkschaft angeschlossen und an einem Streik teilgenommen, weswegen er unter der Beschuldigung, kurdische Propaganda betrieben zu haben, festgenommen und gefoltert worden sei. In Izmir, wo er daraufhin seine Schulausbildung habe zu Ende führen wollen, habe man ihn wegen kurdischer Propaganda auf einem Polizeirevier fünf Tage gefoltert. Danach sei er von der Schule gewiesen worden. Schließlich habe er aber doch ein Gymnasium gefunden, auf dem er trotz großer Unterdrückungen seine Schulausbildung abgeschlossen habe. Nach diesen Geschehnissen habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als die Türkei zu verlassen.
Das Anerkennungsbegehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage hat der Kläger darüber hinaus erstmals vorgetragen:
Er sei von 1976 bis 1979 in Izmir Vorstand des Vereins Izmir Devrimci Ortaögrenim Dernegi (IDOD-DER), zu deutsch etwa "Verein revolutionärer Mittelschüler Izmirs" gewesen, der der Jugendorganisation von DEV-GENC angeschlossen gewesen sei und dessen sämtliche Vorstandsmitglieder sich inzwischen in Haft befänden. Seine Tätigkeit habe in der Durchführung von Vereinsveranstaltungen und politischer Arbeit unter den Mittelschülern bestanden. Im Juni 1979 sei er bei einer Demonstration zusammen mit etwa 90 anderen Personen verhaftet, zwei Tage auf der Polizeiwache festgehalten und geschlagen worden. Nach seiner Kenntnis ermittle die Polizei noch gegen ihn, weil er Flugblätter für seinen Verein verfaßt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er weiter geltend gemacht: In Izmir sei er zunächst Sympathisant der Arbeiter- und Bauernpartei und von DEV-YOL gewesen. 1977 sei dann IDOD-DER an den Mittelschulen und Gymnasien in Izmir gegründet worden. Er sei dort der Generalsekretär gewesen, der für die Kontakte zwischen den Organisationen an den einzelnen Schulen verantwortlich gewesen sei. Er habe Zeitungen für IDOD-DER verkauft und Flugblätter hergestellt und verkauft. Bei einem Boykott des Schulunterrichts sei es einmal zu Schwierigkeiten mit der Polizei gekommen. Seinen Paß habe er durch Bestechung erhalten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Kläger noch geltend gemacht, daß er in Stuttgart Mitglied des Vorstands von "Devrimci Isci Dernegleri Federasionu" sei und wegen der in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen Tätigkeit für diesen Verein in der Türkei Verfolgung befürchte; außerdem habe er allein wegen der Asylantragstellung in seiner Heimat mit Verfolgung zu rechnen.
In einer vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Februar 1985 heißt es, daß gegen Mitglieder des Vereins revolutionärer Mittelschüler Izmirs bei der 7. Großen Strafkammer Izmir ein Strafverfahren anhängig sei, nachdem das Izmirer Ausnahmezustandsgericht seine Zuständigkeit in dieser Angelegenheit verneint und das Verfahren an die ordentliche Gerichtsbarkeit abgegeben habe. Der Vereinigung werde vorgeworfen, mit ihrer revolutionären Zielsetzung gegen das türkische Vereinsgesetz verstoßen zu haben. Gegen den Kläger bestehe ein Haftbefehl, da er den Vernehmungsvorladungen nicht nachgekommen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger in dem vor einem ordentlichen Gericht gegen ihn anhängigen Verfahren schon während des Ermittlungsverfahrens, insbesondere während einer möglichen Polizeihaft, politische Verfolgung begründenden Mißhandlungen ausgesetzt sein könnte; ebenso offenbleiben könne die weitere Frage, ob die dem Kläger drohende Strafe politische Verfolgung darstellen würde. Denn es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die türkischen Behörden es nicht bei dem Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz bewenden lassen, sondern bei einer Rückkehr des Klägers in die Türkei gegen ihn auch Anklage aufgrund türkischer Staatsschutzbestimmungen erheben würden. Die türkische Militärregierung habe im Spätjahr 1981 DEV-GENC und DEV-YOL auf die Liste derjenigen linksgerichteten, terroristisch-verfassungsumstürzierischen Organisationer, gesetzt, gegen deren Mitglieder strafrechtlich ermittelt werde. Deshalb könne der Kläger nicht erwarten, lediglich wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz vor einem ordentlichen Gericht zur Rechenschaft gezogen zu werden, sondern müsse vielmehr wegen der Verbindung seines Vereins zu DEV-GENC und DEV-YOL mit der Einleitung eines militärgerichtlichen Ermittlungs- und Strafverfahrens rechnen. Während dieses Ermittlungsverfahrens, insbesondere während der Polizeihaft, würden dem Kläger Mißhandlungen und Folter drohen. Wegen der Ausgestaltung der Untersuchungshaft läge darin bei jemandem, wie dem Kläger, der wegen strafbarer politischer Betätigung verhaftet würde, politische Verfolgung.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung. Er rügt die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sowie von § 86 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts leidet sowohl an verfahrensrechtlichen als auch an sachlich-rechtlichen Mängeln und kann deshalb keinen Bestand haben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dem Anerkennungsbegehren des Klägers muß der Erfolg versagt bleiben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt das Berufungsurteil durch die Verwertung der früher vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Tatsachenfeststellungen in den Urteilen vom 5. Juni 1984 - A 12 S 767/83, vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 und vom 24. Januar 1985 - A 13 S 812/83 den Anspruch des Beteiligten und Revisionsklägers auf rechtliches Gehör; darauf, ob die mit der Revision weiter erhobenen Verfahrensrügen ebenfalls begründet sind, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen Eich die Beteiligten äußern konnten. Hiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen, soweit es seine Feststellungen über die Lage von Untersuchungsgefangenen im türkischen Polizeigewahrsam und über dessen Ausgestaltung auch auf Tatsachenfeststellungen in den genannten Urteilen hat stützen wollen, zu denen die Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Mit dem Hinweis auf eine frühere Rechtsprechung war der Verwaltungsgerichtshof nicht der Verpflichtung enthoben, seine für die Entscheidurg im vorliegenden Fall maßgeblichen Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Denn auch solche aus anderen Verfahren - eigenen wie denjenigen anderer Gerichte - übernommenen Feststellungen unterliegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Senatsurteile vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132, vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133 und vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Es genügt auch nicht, daß derartige Erkenntnisquellen den Beteiligten möglicherweise anderweitig bekannt sind, denn dadurch werden sie ohne entsprechenden Hinweis nicht zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 9 B 375.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 30).
Auch sachlich-rechtlich hält das angefochtene Urteil der Nachprüfung nicht stand. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt eine unrichtige Auslegung des Grundrechts aus Art. 16 ADS. 2 Satz 2 GG zugrunde, soweit es annimmt, daß die dem Kläger während der polizeilichen Vorermitlungen drohenden Übergriffe politischen Charakter haben.
Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß der Kläger wegen der Verbindung seines Vereins zu DEV-GENC und DEV-YOL, die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden als terroristische-verfassungsumstürzlerische Organisationen angesehen würden, die mit Waffengewalt ein marxistisches Gesellschaftssystem errichten wollten, ein Strafverfahren nach Art. 125 ff. des türkischen Strafgesetzbuchs zu erwarten habe. Das Berufungsgericht erblickt jedoch ersichtlich nicht in diesem vom Kläger befürchteten Ermittlungs- und Strafverfahren als solchem politische Verfolgung. Das ergibt sich aus den von der Vorinstanz in Bezug genommenen früheren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs, in denen hierzu ausgeführt wird, daß auch eine vergleichsweise sehr hohe Bestrafung von Staatsschutzdelikten der Ahndung ausschließlich des kriminellen Unrechts selbst dann gilt, wenn davon Personen wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen betroffen sind, die selbst keine Gewalt angewendet haben (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1984 - A 12 S 852/83 - UA S. 14). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, daß solche Ermittlungs- und Strafverfahren generell in der Türkei den asylerheblichen Merkmalen oder Überzeugungen der Betroffenen gälten, hat das Berufungsgericht in seiner in Bezug genommenen Spruchpraxis nicht zu erkennen vermocht.
Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof entscheidend darauf abgehoben, daß der Kläger während des Ermittlungsverfahrens infolge der in der Türkei für den Ausnahmezustand durch Gesetz Nr. 1402 vom 13. Mai 1971 geschaffenen Möglichkeit, Beschuldigte bis zu anderthalb Monaten ohne Einschaltung eines Richters in polizeilicher "Isolationshaft" zu halten, einer dadurch begünstigten Folterpraxis ausgesetzt sein würde. Das Berufungsurteil enthält hierzu keine eigenen Ausführungen, sondern begnügt sich insoweit mit einem Hinweis auf die eingangs erörterten vier früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs. Von diesen trifft nur das Urteil vom 24. Januar 1985 - A 13 S 812/83 - ins einzelne gehende Festellungen zu den Beweggründen für Übergriffe auf Untersuchungshäftlinge. Die anderen drei Urteile erschöpfen sich insoweit in der pauschalen Feststellung, bei Berücksichtigung der besonderen politischen Verhältnisse in der Türkei sei davon auszugehen, daß wegen politischer Betätigung Inhaftierte gerade auch als politische Gegner mißhandelt oder gefoltert würden, Mißhandlungen und Folter mithin an die politische Überzeugung der Betroffenen anknüpfen würden. In einem dieser drei Urteile ist auf eine weitere Entscheidung des Berufungsgerichts vom 23. Juni 1983 - A 12 S 553/82 - verwiesen, nach der ein politisches Motiv bereits "in aller Regel in Exzessen, insbesondere in Folter und Mißhandlung während eines Ermittlungsverfahrens liegen <soll>, die von den letztlich Verantwortlichen generell angeordnet, gebilligt oder auch nur untätig in Kauf genommen werden und Ausdruck eines menschenverachtenden Unrechtssystems sind." Mit Recht beanstandet die Revision demgegenüber, daß die politische Motivation der angeblich drohenden Folter im Kern damit begründet worden ist, daß vom türkischen Staat derartigen menschenrechts- und rechtsstaatswidrigen Praktiken nicht mit wirksamen Mitteln begegnet wird, während die eigentlich erforderlichen Feststellungen zu den Beweggründen, die diesen Handlungen zugrunde liegen, nicht getroffen worden seien. Soweit sich das Berufungsgericht die in dem Urteil des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltenen Feststellungen zur politischen Verfolgungsmotivation zu eigen gemacht hat, hält deren rechtliche Würdigung als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 G der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der erkennende Senat mit Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG 9 C 35.86 u.a. ausgeführt:
"Das Berufungsgericht hat auf den politischen Charakter der von ihm für wahrscheinlich gehaltenen Mißhandlungen der Kläger in erster Linie deshalb geschlossen, weil diese Praktiken systematisch angewendet würden. Übergriffe während des Polizeigewahrsams sind, wie das Berufungsgericht ermittelt hat, in der Türkei weit verbreitet und gegenüber 'politischen' wie 'gewöhnlichen' Straftätern ein gängiges Mittel zur Erzwingung von Aussagen, insbesondere von Geständnissen, denen in der türkischen Strafverfahrenspraxis eine wichtige Funktion zur Überführung des Täters zukommt. Offensichtlich sollen auf diese unerlaubte Weise Mängel des kriminaltechnischen Aufklärungsinstrumentariums ausgeglichen und Aufklärung um jeden Preis gesucht werden. Liegen die Dinge jedoch so, dann erweist sich der Umstand, daß systematisch zu Foltermaßnahmen gegriffen wird, aus dem Blickwinkel des Asylrechts als nicht erheblich. Asylbegründend wäre ein solcher Vorgang nur, wenn Folter - was hier gerade nicht festgestellt ist - systematisch gegen bestimmte Volkszugehörige oder Träger einer bestimmten Gesinnung eingesetzt würde (Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - UA S. 25, insoweit in BVerwGE 67, 184 nicht abgedruckt). Systematisch in 'üblicher Praxis' gegen jedermann zur Erlangung eines Beweismittels angewandte Mißhandlungen tragen demgegenüber keinen politischen Charakter, weil die Betroffenen gerade nicht nach asylerheblichen Kriterien ausgewählt und nicht wegen dieser Kriterien mißhandelt werden. Unter diesen Umständen können sich die Kläger nicht darauf berufen, daß der Folter - wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Mai 1983 (a.a.O. S. 194) ausgesprochen hat - Indizwirkung für das Vorliegen politischer Verfolgung zukommen kann. Diese Wirkung eignet ihr nämlich nicht, wenn die Übergriffe eine allgemein rechtswidrige Praxis darstellen. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die eines Staatsschutzdelikts Verdächtigen seien deshalb heftigerer Drangsalierung ausgesetzt, weil sie sich durch derartige Maßnahmen nicht so leicht Geständnisse und Aussagen abpressen lassen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Ursache für ihre schlechtere Behandlung ist nicht die Reaktion der Untersuchungsbehörden auf ihre Gesinnung oder ihr Volkstum, sondern ihre 'weit geringere Neigung', sich auf diese 'Mechanismen' in der Polizeihaft einzustellen und sich ihnen durch ein Geständnis, durch die Weitergabe von Informationen oder durch Unterwerfung unter militärische Disziplinaranforderungen zu entziehen.
Das Berufungsgericht leitet den politischen Charakter der Mißhandlungen ferner zu Unrecht daraus ab, daß es den Sicherheitskräften über die - rein strafrechtliche - Aussageerzwingung hinaus darum gehe, die nach ihrem Staatsschutzverständnis als Feinde des Staates kompromittierten Personen unter Einsatz körperlicher Gewalt zu 'disziplinieren', um sie gefügig zu machen und zur Annahme der dem einzelnen durch die Staatsordnung zugewiesenen Rolle des Gewaltunterworfenen zu bewegen. Das Kriterium der 'Disziplinierung' ist allerdings in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Mai 1983 a.a.O. S. 199 f.) als ein Indiz genannt, das den Rückschluß auf asylerhebliche Beweggründe des Verfolgers zuläßt. Aber dort ist nicht auf die Disziplinierung schlechthin, sondern darauf abgehoben, ob der Staat seine Bürger in den asylrelevanten Merkmalen zu disziplinieren trachtet oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten sucht und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt. Das bloße Aufrechterhalten oder Wiederherstellen 'staatsbürgerlicher Disziplin', also des Gehorsams der 'Gewaltunterworfenen' gegenüber Gesetzen, die nicht ihrerseits asylrelevanten Inhalt haben, ist daher für sich allein - auch wenn hierbei mit großer Härte vorgegangen wird - keine politische Verfolgung. So liegt es auch hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht feststellen können, daß die Sicherheitskräfte die Inhaftierten in deren asylrechtlich geschützten Merkmalen disziplinieren wollen. Vielmehr kommt es zu disziplinierenden Übergriffen um so eher, je stärker diese Kräfte das Gemeinwesen in seiner Unversehrtheit für bedroht halten und deshalb nach ihren kemalistischen Wertvorstellungen, die aus der Sicht des Asylrechts grundsätzlich hingenommen werden müssen, als schutzbedürftig ansehen. Das läßt auf Furcht vor einer Destabilisierung der Staats- und Gesellschaftsordnung sowie auf Erregung über Versuche schließen, die in diese Richtung unternommen werden, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ordnungskräfte bei Verdacht von Staatsschutzdelikten unter dem Erwartungsdruck stehen, im Kampf um die Rettung der bedrohten Staatseinheit Erfolge bei der Aufklärung einschlägiger Straftaten aufzuweisen. Die - gerade auch deshalb oft rigorose - Reaktion der Beamten zielt demnach auf die Abwehr objektiv gefährlicher oder ihnen gefährlich erscheinender Verhaltensweisen. Die hinter diesen Verhaltensweisen stehende Gesinnung, der sie entspringen, bildet aber für die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nicht den Anknüpfungspunkt, denn ihnen geht es nicht darum, politische Straftäter wegen ihrer Gesinnung zu maßregeln, sondern sie an ihrem staatsgefährdenden Tun zu hindern bzw. wegen dieses Tuns einer Bestrafung zuzuführen. Mit anderen Worten: Die Kläger laufen nicht Gefahr, wegen des forum internum ihrer politischen Überzeugung und deren Verlautbarung gefoltert zu werden, nur weil ihr Inhalt den Ordnungskräften mißfällt. Deren Reaktionen knüpfen nicht an das Haben und Äußern einer Gesinnung, sondern an die Gefährlichkeit von Bestrebungen an, die - sei es in der Absicht, eine Klassenherrschaft zu errichten, sei es, um die regionale Autonomie oder gar die Sezession einzelner Gebietsteile herbeizuführen - gegen den Bestand des Staates und die Integrität des Staatsgebiets gerichtet sind.
Diese Schlußfolgerung findet ihre Bestätigung in der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kundgabe von Mißachtung gegenüber Rechtsgütern wie der Ehre, der Unteilbarkeit und Unantastbarkeit der türkischen Nation von den an vorderster Front um die Erhaltung des Staates kämpfenden Sicherheitsorganen als feindliches Verhalten und untürkische Haltung angesehen wird und als ahndungswürdig erscheint. Mit untürkischer Haltung ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ersichtlich nicht ein Fehlen nationaler Gesinnung, sondern ein aus dieser Haltung fließendes, staatsgefährdendes Verhalten gemeint. Es ist die Staatseinheit, deren Schutz vor dem Auseinanderbrechen und vor innerer Auflösung die bestimmende Leitlinie gleichermaßen von Staatsführung und Ordnungskräften im Kampf gegen staatsgefährdende Bestrebungen, insbesondere gegen den Terrosismus und die Radikalisierung des öffentlichen Lebens darstellt. Dabei ist asylrechtlich nicht entscheidend, daß eine fremde Rechtsordnung ihren Staatsschutz - gemessen an den Tatbeständen des deutschen Staatsschutzstrafrechts - weit in das Vorfeld hochverräterischer Unternehmungen und deren Propagierung hineinverlagert. Das Berufungsgericht ist - in bezug auf das materielle türkische Strafrecht - davon ausgegangen, die Vorverlegung der Strafbarkeitsgrenze in türkischen Staatsschutzvorschriften bis in die Gesinnungssphäre ändere nichts daran, daß diese Vorschriften in ihrem Kernbereich Handlungen mit ausschließlich kriminellem Unrechtsgehalt erfaßten, denn dem liege die Einschätzung des türkischen Gesetzgebers zugrunde, daß die durch diese Vorschriften geschützte gesellschaftliche Ordnung allein schon durch die Existenz von Vereinigungen gefährdet werde, die aktiv auf das Ziel hinarbeiten, ein anderes Staats- und Gesellschaftssystem zu errichten. Aus dieser Beurteilung schließt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei (vgl. zur asylrechtlichen Beurteilung von Parteiverboten Senatsurteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 27) zwar auf den unpolitischen Charakter der möglicherweise am Ende der polizeilichen Voruntersuchung stehenden Strafverfahren gegen die Kläger und ihrer etwaigen Verurteilung. Dasselbe muß aber auch für die Maßnahmen während der polizeilichen Vorermittlungen gelten, denn diese werden, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, von keinen anderen Absichten und Zielsetzungen getragen als die Strafverfolgung selbst. So wenig sich eine gerichtliche Verurteilung als Gesinnungsstrafrecht darstellen würde, so wenig erscheint infolge der sich nach dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Parallelität der Motivationen das rechtswidrige Verhalten der Ermittlungsbeamten um seiner selbst willen als politische Verfolgung. Gerade das Beispiel des Klägers zu 5, dem nach Ansicht der Vorinstanz wegen Unterstützung der rechtsextremen Grauen Wölfe dasselbe Schicksal wie das der anderen Kläger erwartet, obwohl dessen nationalistische türkische Gesinnung für die Sicherheitskräfte nicht zweifelhaft sein kann, belegt, daß nur bei einer als Gefährdung der Staatseinheit empfundenen Betätigung derartige Disziplinierung droht, während der Gesinnungsinhalt im übrigen den Beamten gleichgültig ist. Denn die Annahme, daß bei dem Kläger zu 5 eine untürkische Gesinnung als solche bereits getroffen werden sollte, ergäbe keinen Sinn. Diese Überlegung nötigt zu dem Schluß, daß die Täter von rechts wie von links gleichermaßen 'gefügig' gemacht werden sollen, soweit und nur soweit sie ein die staatliche Einheit gefährdendes 'untürkisches' Verhalten an den Tag legen.
Nichts anderes ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht das Disziplinierungsstreben des weiteren mit der für die Türkei traditionellen Einstellung zur Gewalt als Zeichen der Autorität in nahezu allen durch das Verhältnis von Über- und Unterordnung gekennzeichneten persönlichen Beziehungen erklärt. Die Vorinstanz hebt in diesem Zusammenhang besonders die 'weithin zu gewaltsamer Disziplinierung neigende Mentalität' gerade der auf niedrigem Zivilisationsniveau stehenden, einfach strukturierten und staatsergebenen Angehörigen der Sicherheitskräfte hervor, die weder rechtsstaatliche Prinzipien noch die Menschenrechte respektierten. Diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber allen Gewaltunterworfenen vorhandene generelle Neigung zur Gewaltanwendung, deren religiöse Wurzel vielfach noch im System der körperlichen Strafen des Scheriat beruht, gibt aber gerade nichts für eine Motivation her, die auf spezielle Gesinnungsinhalte oder andere asylerhebliche Merkmale abzielt. Im Grunde hat das Berufungsgericht allein aus der Rechtsstaats- und Menschenrechtswidrigkeit der Übergriffe von Sicherheitsbeamten, die sich eine atavistische Strafgewalt anmaßen und unter Mißachtung der Unschuldsvermutung die körperliche Integrität der Häftlinge nicht respektieren, auf deren Asylerheblichkeit geschlossen. Damit läßt sich jedoch die auf asylerhebliche Merkmale gerichtete und damit asylbegründende Motivation der Übergriffe nicht darlegen. In Wahrheit zielen die Sicherheitskräfte, auch wenn sie bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Weg des Erlaubten verlassen und den Schutz von Einheit und Ordnung des Staates nach ihrem fehlgeleiteten Selbst- und Aufgabenverständnis in die eigenen Hände nehmen, auf das Verhalten solcher Personen, die der Gefährdung dieser staatlichen Ordnung auch nur verdächtig sind, um sie von ihren staatsgefährdenden Aktivitäten nicht zuletzt unter Einsatz körperlicher Gewalt abzubringen. Derartige 'disziplinierende' Übergriffe erweisen sich somit als nicht zu rechtfertigende, verabscheuungswürdige Überreaktionen, die jedoch, weil sie keinen Zugriff auf die Gesinnung als solche darstellen, allein wegen der Schwere der Rechtsverletzung einen Asylrechtsanspruch nicht zu begründen vermögen."
Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Aus den Gründen, die das Berufungsgericht dafür als maßgebend angesehen hat, rechtfertigt sich eine Anerkennung als Asylberechtigter sonach nicht. Soweit es der Verwaltungsgerichtshof hat dahingestellt sein lassen, ob eine dem Kläger nach dem Vereinsgesetz drohende Bestrafung durch ein ordentliches Gericht und die in einer zivilen Strafanstalt zu verbüßende Strafhaft politische Verfolgung darstellen würden, ist diese Frage auf der Grundlage der hierzu von der Vorinstanz herangezogenen Erkenntnisquellen gleichfalls zu verneinen. Nach der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Februar 1985 wird dem "Verein revolutionärer Mittelschüler Izmirs" von den türkischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen, mit seiner revolutionären Zielsetzung gegen Bestimmungen des Vereinsgesetzes zu verstoßen, wonach Vereinsleiter, die zur Verfolgung von satzungsmäßig nicht vorgesehenen Vereinszielen aufrufen, zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr verurteilt werden können. Inwiefern selbst eine "extensive Anwendung" dieser Bestimmung auf den Kläger politisch motiviert sein sollte, ist angesichts der Verneinung des politischen Charakters einer erheblich gravierenderen Verfolgung nach dem türkischen Staatsschutzrecht durch die Vorinstanz nicht erkennbar. In dem vom Berufungsgericht zum Strafvollzug in einer zivilen Haftanstalt in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 1985 - A 13 S 143/83 - ist ausdrücklich festgestellt (UA S. 26), daß die Verhältnisse in türkischen Zivilgefängnissen keinen Anhalt für die Annahme bieten, daß die dort auftretenden menschenrechtswidrigen Praktiken die Häftlinge wegen ihrer asylerheblichen Merkmale und Überzeugungen treffen sollen. Allein das Zurückbleiben fremder Rechtssysteme hinter den Anforderungen der von den Garantien des Bonner Grundgesetzes beherrschten deutschen Rechtsordnung sowie Defizite an rechtsstaatlichen Gewährleistungen wie sie möglicherweise der Strafverfolgung im Herkunftsland des Klägers allgemein anhaften, lassen aber ohne das Hinzutreten weiterer - hier nicht ersichtlicher - Umstände noch keine spezifisch asylrelevante Intoleranz hervortreten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21).
Zu einer abschließenden Entscheidung ist das Revisionsgericht auch unter Berücksichtigung der vom Kläger über die in erster Linie erwartete Maßregelung wegen seiner politischen Betätigung hinaus noch befürchtete Verfolgung wegen der Asylantragstellung in der Lage. Dieser weitere Verfolgungsgrund, dem das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht nachzugehen brauchte, kann das Asylbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Der Kläger hat sich insoweit darauf berufen, daß ein anderer türkischer Asylbewerber bei der Rückkehr in die Türkei unter dem Vorhalt festgenommen worden sei, daß sein Reisepaß keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland enthalten habe und er deshalb nur als Asylbewerber in Deutschland gewesen sein könne; als er dies unter Schlägen zugegeben habe, sei er nach zehntägiger Haft freigelassen worden. Aus diesem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine ihm wegen des Asylgesuchs in seiner Heimat drohende politisch motivierte Verfolgung (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender
Sommer