Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1998, Az.: 3 StR 25/98
Tateinheit im Rahmen einer mehrfachen Vergewaltigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 25/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 24.09.1997
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. September 1997
- a)
im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte einer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
- b)
im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen [Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren], gefährlicher Körperverletzung [Einzelstrafe von zwei Jahren] und Nötigung [Einzelstrafe von einem Jahr] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Nach den Feststellungen fuhr die 15 Jahre alte Geschädigte gegen 21.45 Uhr mit dem Rad nach Hause. Durch den Anblick des sommerlich bekleideten Mädchens sexuell stimuliert, entschloß sich der Angeklagte, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, ohne sich jetzt schon nähere Gedanken über die konkrete Ausführung der Tat zu machen. Um ihrer habhaft zu werden, stellte er sich auf die Straße, so daß sie anhalten mußte. Er hielt den Lenker fest, so daß sie keine Chance hatte, weiterzufahren. Nunmehr entschloß sich der Angeklagte, das Mädchen zur Durchführung seines Planes an eine einsame Stelle zu bringen, an der er weder eine Störung durch Dritte noch größeren Widerstand des Opfers erwartete. Deshalb befahl er ihr, die Hände auf den Rücken zu legen, damit er sie fesseln konnte. Sie kam seinem Ansinnen nicht nach, sondern schrie um Hilfe. Um dies zu unterbinden und die weitere Durchführung seines Tatplans nicht zu gefährden, schlug er ihr mit der Faust auf das Auge, so daß sie zu Boden stürzte. Dann schleifte er sie zum Auto, legte sie auf die Rückbank und würgte sie so heftig, daß ihr schwarz vor Augen wurde und sie Todesangst bekam. Auch der Angeklagte befürchtete, daß er sie töten würde, weshalb er seinen Griff lockerte. Durch dieses Erlebnis war der Widerstand des Mädchens gebrochen. Sie ließ sich die Hände auf den Rücken fesseln und vollständig ins Auto legen.
Der Angeklagte verbrachte sie sodann zu einer ganz abgelegenen Stelle, wo er sich und die Geschädigte entkleidete, ihr die Fesseln löste, und den Geschlechtsverkehr mit der aufgrund der vorangegangenen Mißhandlungen weiterhin um ihr Leben fürchtenden und sich deshalb nicht mehr wehrenden Geschädigten auf dem Beifahrersitz vollzog. Hierdurch war der Angeklagte noch nicht zufriedengestellt, sondern wollte die Situation zu weiteren sexuellen Handlungen ausnutzen. Seinem Verlangen, seinen Penis zu massieren, kam die Geschädigte nach. Als Folge des Massierens stellte sich eine Erektion beim Angeklagten ein, so daß er sich entschloß, erneut mit dem Mädchen zu verkehren. Er führte dann auf dem Waldboden ein weiteres Mal den Geschlechtsverkehr mit ihr durch.
II.
1.
Die Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Jugendkammer davon ausgegangen ist, daß Tatmehrheit zwischen den abgeurteilten Taten gegeben ist.
Die Annahme von Tatmehrheit scheidet aus, da sämtliche Tatbestände durch eine einheitliche Gewaltanwendung verwirklicht wurden, so daß eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vorliegt (BGHR StGB § 177 I Gewalt 10; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 9 f). Das gewaltsame Vorgehen vom Anhalten des fremden, erst 15 Jahre alten Mädchens, der Faustschlag ins Gesichts, das gewaltsame Verbringen in das Auto, das heftige Würgen, das Fesseln und die Fahrt an einen abgelegenen Ort ist nämlich als ein zusammengehörender Gewalteinsatz, als eine einheitliche physische Einwirkung zu beurteilen, die nach dem Willen des Angeklagten dazu dienen sollte und auch dazu diente, an Ort und Stelle sogleich die Duldung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen (vgl. BGHR StGB § 178 I Gewalt 3).
Die Jugendkammer hat ausdrücklich zwar nur festgestellt, daß die im Anhalten der Geschädigten und Festhalten des Fahrradlenkers liegende - den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB verwirklichende - Gewalt mit dem Ziel eingesetzt wurde, ihrer habhaft zu werden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ergibt sich aber zudem, daß der - einschlägig vorbestrafte - Angeklagte, auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch keine Gedanken über die konkrete Tatausführung gemacht hatte, von vornherein beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen. Die Feststellungen zum weiteren Tatgeschehen - Schlagen, Würgen, Fesseln, Verbringen an einen einsamen Ort - belegen, daß der Angeklagte von Anfang an nicht davon ausging, das ihm unbekannte, erst 15 Jahre alte Mädchen werde freiwillig mit ihm verkehren. Aus dem Umstand, daß der Angeklagte sich nach dem Festhalten des Fahrradlenkers entschloß, die Geschädigte an einen entlegenen Ort zu bringen, wo er keinen größeren Widerstand mehr erwartete, folgt vielmehr, daß er mit Widerstand rechnete, den er gewaltsam brechen wollte.
Diese einheitliche fortwirkende Gewaltanwendung hat zur Folge, daß es sich bei den beiden erzwungenen Beischlafhandlungen um eine Vergewaltigung gemäß § 177 StGB a.F. handelt (vgl. BGH NStZ 1985, 546), die in Tateinheit zu der durch das Würgen des Opfers begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB steht.
Die durch das Anhalten des Mädchens und Festhalten des Fahrradlenkers verwirklichte Nötigung gemäß § 240 StGB, die bereits Teil der tatbestandsmäßigen Gewalt im Sinne des § 177 StGB ist, tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Vergewaltigung zurück, da ihr kein über die Verwirklichung des Vergewaltigungstatbestandes hinausgehender Unrechtsgehalt zukommt (BGHR StGB § 177 I Konkurrenzen 12). Die Gewalt diente ausschließlich dazu, des Opfers habhaft zu werden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren.
2.
Die Schuldspruchänderung führt zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann in Anbetracht der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe, auf die das Landgericht erkannt hat, nicht ausschließen, daß die Jugendkammer eine geringere Strafe als acht Jahre verhängt hätte, wenn sie von der zutreffenden rechtlichen Würdigung ausgegangen wäre.
3.
Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Zwar spricht die von dem Sachverständigen diagnostizierte "neurotische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung bei narzißtischer Persönlichkeitsstruktur ... (ICD 10 F 43.24), die zu plötzlichen Impulshandlungen gerade auf sexuellem Gebiet führen" kann, für eine erhebliche Fehlentwicklung der Persönlichkeit. Damit ist aber noch nicht hinreichend dargetan, daß die Persönlichkeitsstörung auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 25). Daran ändert auch die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang festgestellte "Verinnerlichung von Gewalt als Kommunikationsmittel ('liebevolle Gewalt') gegenüber Frauen" nichts.
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Pfister