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§ 24 FischG - Rechtsstellung von Mitpächtern

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

Sind mehrere Pächter an einem Fischereipachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.