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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.09.2000, Az.: I R 57/99

Bindung des Finanzgerichts ; Mündliche Verhandlung ; Rechtliche Beurteilung ; Rechtsauffassung der Vorentscheidung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.09.2000
Aktenzeichen
I R 57/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 12231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2001, 458

Gründe

1

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.

2

Die Bindung des Finanzgerichts besteht auch hinsichtlich der anlässlich der Zurückverweisung vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen rechtlichen Beurteilung (BFH-Urteile vom 17. April 1969 V R 112/67, BFHE 95, 372, BStBl II 1969, 447; vom 17. September 1992 IV R 78/90, BFH/NV 1993, 398). Dies gilt auch hinsichtlich der Beurteilungen, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (BFH-Urteil vom 29. April 1993 IV R 26/92, BFHE 171, 1 [BFH 29.04.1993 - IV R 26/92], BStBl II 1993, 720).

3

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.