Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 12 BA 6/24 B
Abhängige Beschäftigung wegen Insolvenzgutachtenerstellung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 6/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB12BA624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Altenburg - 01.09.2020 - AZ: S 2 R 3065/16
- LSG Thüringen - 15.11.2023 - AZ: L 3 BA 983/20
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Grundsatzrüge erfordert eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
- 2.
In dem Verweis auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz liegt nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn es neuen Vortrag rechtlicher oder tatsächlicher Art gibt, mit dem das Gericht sich hätte auseinandersetzen müssen.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Dr. Padé und Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers zu 2. in den Zweigen der Sozialversicherung im Zeitraum vom 1.9.2010 bis zum 31.12.2015.
Der Kläger zu 2. ist Diplom-Wirtschaftsjurist. Er schloss am 1.9.2010 mit der Klägerin zu 1. einen "Vertrag über freie Mitarbeit" "im Bereich der Insolvenzgutachtenerstellung, Dienstleistung im Rahmen der vorläufigen Insolvenz und Zwangsverwaltung". Nach den schriftlichen Vereinbarungen waren die Parteien sich einig, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis entstehen solle. Das Vertragsverhältnis zwischen den Klägern wurde zum 31.12.2015 beendet. Die Beklagte stellte fest, dass die Tätigkeit des Klägers zu 2. als freier Mitarbeiter im Bereich der Insolvenzgutachtenerstellung sowie der Dienstleistung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzen und Zwangsverwaltungen bei der Klägerin zu 1. in der Zeit vom 1.9.2010 bis zum 25.4.2013, vom 26.5.2013 bis zum 25.7.2013 und ab dem 26.8.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1.9.2010 bestehe (Bescheide vom 2.2.2016, Widerspruchsbescheide vom 29.11.2016).
Das SG hat die Klage abgewiesen und insbesondere ausgeführt, der Kläger zu 2. sei in den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 1. im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Er sei anders als ein Rechtsanwalt kein unabhängiges Organ der Rechtspflege mit einer sich aus diesem Status ergebenden sachlichen Weisungsfreiheit. Er sei auch nicht aufgrund einer gerichtlichen Bestellung zum Sachverständigen weisungsfrei gewesen. Er sei nur intern im Verhältnis gegenüber der Klägerin zu 1. verpflichtet gewesen, für den gerichtlich bestellten Sachverständigen einen Gutachtenentwurf zu fertigen und somit nur Gehilfe des Sachverständigen gewesen. Als solcher habe er infolge des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit des Sachverständigenbeweises den Weisungen und der Aufsicht des ernannten Sachverständigen unterstanden. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Befugnis des gerichtlichen Sachverständigen bestehe auch dann, wenn sie tatsächlich nicht ausgeübt werde. Der Kläger zu 2. habe eine dem Betriebszweck der Klägerin zu 1. entsprechende Dienstleistung erbracht, ohne nach außen eigenständig in Erscheinung zu treten. Die im Übrigen weitgehenden Freiheiten bei der Wahl von Arbeitsort und -zeit träten angesichts dieser Eingliederung zurück. Es habe kein wesentliches unternehmerisches Risiko für eine Selbstständigkeit bestanden. Auf den Willen der Beteiligten, kein Arbeitsverhältnis zu begründen, komme es nicht an (Urteil vom 1.9.2020).
Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat auf die Gründe des SG-Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG) und ergänzend ausgeführt: Aus § 407a Abs 2 Satz 2 ZPO folge, dass der Kläger zu 2. formell nur Gehilfe des sachverständigen Insolvenzverwalters gewesen sei und sich damit zumindest rechtlich an dessen Vorgaben zu halten gehabt habe. Sofern die Kläger angäben, dass der Kläger zu 2. nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeübt habe, spreche dies erst recht dafür, dass er in den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 1. im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingegliedert gewesen sei. Als Gesamtverantwortlicher habe der Insolvenzverwalter den gesamten ermittelten Sachverhalt und das bis dahin rechtlich nur im Sinne eines Entwurfs vorliegende Gutachten einer eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen Bewertung unterzogen und dies mit seiner Unterschrift versichert. Aufgrund des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit des Sachverständigenbeweises hätte der Insolvenzverwalter jederzeit anleitend und anweisend eingreifen können. Die Tatsache, dass die vom Kläger zu 2. zu fertigenden Entwürfe anscheinend so wenig anspruchsvoll gewesen seien, dass es hier keiner Einzelweisung bedurft habe, führe nicht zu einer abweichenden Bewertung (Urteil vom 15.11.2023).
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Kläger formulieren folgende Fragen:
"Gilt § 407a ZPO für das Verhältnis Auftragnehmer zu Auftraggeber, wenn nicht der Auftraggeber selbst Sachverständiger im Sinne von § 407a ZPO ist, sondern lediglich die bei ihm tätigen Insolvenzverwalter?
Sofern § 407a ZPO auch zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, der nicht selbst Sachverständiger im Sinne von § 407 ZPO ist, gilt: Begründet § 407a ZPO zwingend eine Weisungsabhängigkeit von Hilfskräften, die zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts führt?
Selbst wenn § 407a ZPO eine solche Weisungsabhängigkeit begründet: Führt die formal bestehende Weisungsabhängigkeit zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts, wenn das Rechtsverhältnis tatsächlich anders 'gelebt' wurde und auch vertraglich anders geregelt wurde?"
§ 407a ZPO begründe nicht zwingend die Pflicht zu Weisungen des Sachverständigen an eine Hilfskraft. Der Sachverständige könne seine Verantwortung ohne Weiteres dadurch ausüben, dass er die Vorarbeiten der Hilfskraft nachvollziehe, gegebenenfalls selbst Prüfungen anstelle und den Gutachtensentwurf in seinem Sinne abändere oder ergänze, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen sei.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) bereits deshalb nicht erfüllt, weil keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert worden ist. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG lässt die Beschwerde aber vermissen. Sie übersieht insbesondere, dass der Senat sich schon mehrfach mit der Bedeutung von regulatorischen Rahmenbedingungen im Rahmen der Eingliederung befasst hat (vgl etwa BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 18). Danach kommt es für das Sozialversicherungsrecht weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultierten, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleiben (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO).
Unabhängig hiervon legen die Kläger auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Sie befassen sich insbesondere nicht damit, dass die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit nach deren Gesamtbild vorzunehmen ist und voraussetzt, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Weil das LSG sein Ergebnis - unter Bezugnahme auf das SG - auf eine solche Gesamtabwägung verschiedener Indizien unter dem Begriff "Gesamtbild" gestützt hat, hätten die Kläger zumindest die wesentlichen, dh zentralen vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch eine von ihnen favorisierte Beantwortung der formulierten Frage das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu ihren Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung des Klägers zu 2. nicht mehr angenommen werden könnte. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Kläger rügen, die Bezugnahme des LSG auf die Gründe des SG-Urteils nach § 153 Abs 2 SGG sei rechtsfehlerhaft und führe dazu, dass eine Begründung nahezu vollständig fehle. Sie hätten mit ihrer Berufung dezidiert die einzelnen Gründe des SG infrage gestellt. Sie hätten vorgetragen, dass das SG wichtige, für sie sprechende und deshalb in die Abwägung einzustellende Umstände überhaupt nicht oder falsch berücksichtigt und darüber hinaus auch unzutreffend abgewogen habe.
Mit diesem Vorbringen haben die Kläger einen Verstoß des LSG gegen § 153 Abs 2 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 153 Abs 2 SGG kann das LSG in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Die Bezugnahme ist aber auch nur teilweise ("soweit") möglich, wenn das LSG die Entscheidungsgründe des SG nur zu einzelnen Punkten übernehmen und im Übrigen eine ergänzende (eigene) Begründung vornehmen will (Littmann in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 153 RdNr 27; Keller in Meyer-Ladewig/KellerSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 153 RdNr 7, jeweils mwN). In dem Verweis auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz liegt nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), wenn es neuen Vortrag rechtlicher oder tatsächlicher Art gibt, mit dem das LSG sich hätte auseinandersetzen müssen (vgl BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 11/98 R - BSGE 87, 95, 100 = SozR 3-2500 § 35 Nr 1 S 6 mwN). Dies haben die Kläger nicht hinreichend dargetan. Sie tragen nicht substantiiert vor, welche rechtserheblichen neuen Tatsachen oder stichhaltigen Einwendungen sie mit der Berufung vorgebracht haben, auf die das LSG zwingend hätte eingehen müssen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.